Artikel 4 VO (EU) 2019/2018

Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a)
jedes Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion in der Verkaufsstelle des Geräts, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbaugeräten deutlich sichtbar sein muss und bei anderen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts anzubringen ist;
b)
im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;
c)
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion, auch im Internet, gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;
d)
jedes technische oder andere Werbematerial zu einem bestimmten Kühlgerätemodell mit Direktverkaufsfunktion, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch technisches oder anderes Werbematerial im Internet, gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

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