Artikel 1 VO (EU) 2019/2019
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1500 Litern festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster, mit Ausnahme gewerblicher Gefriertruhen;
- b)
- Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion;
- c)
- mobile Kühlgeräte;
- d)
- Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist.
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