Artikel 1 VO (EU) 2019/2020
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von
- a)
- Lichtquellen;
- b)
- separaten Betriebsgeräten.
Die Anforderungen gelten auch für Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, die in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebracht werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang III Nummern 1 und 2 genannten Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte.
(3) Die in Anhang III Nummer 3 genannten Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte müssen nur die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 3 Buchstabe e erfüllen.
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