Artikel 12 VO (EU) 2019/2020

Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums

Wurde vor dem 1. Juli 2021 kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 244/2009, (EG) Nr. 245/2009 und (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission entsprechen.

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