Artikel 9 VO (EU) 2019/2020

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2024 vor.

Dabei geht sie insbesondere auf den möglichen Nutzen folgender Maßnahmen ein:

a)
die Festlegung strengerer Energieeffizienzanforderungen an alle Arten von Lichtquellen, insbesondere an andere Lichtquellen als LED, sowie an separate Betriebsgeräte;
b)
die Festlegung von Anforderungen an Beleuchtungssteuerungsteile;
c)
die Festlegung strengerer Anforderungen in Bezug auf das Flimmern und Stroboskop-Effekte sowie die Erweiterung dieser Anforderungen auf separate Betriebsgeräte;
d)
die Festlegung von Anforderungen in Bezug auf das Dimmen, einschließlich des Zusammenhangs mit dem Flimmern;
e)
die Festlegung strengerer Anforderungen an den Bereitschaftszustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb;
f)
eine Verringerung oder Abschaffung des Leistungsbonus für farblich abstimmbare Lichtquellen und eine Aufhebung der Ausnahme für hohe Farbreinheit;
g)
die Festlegung von Anforderungen an die Lebensdauer;
h)
die Festlegung von Vorschriften über bessere Informationen zur Lebensdauer, auch für Betriebsgeräte;
i)
die Ersetzung des Farbwiedergabeindex CRI durch eine geeignetere Größe;
j)
die Überprüfung der Eignung von Lumen als eigenständige Größe für die Menge des sichtbaren Lichtes;
k)
die Ausnahmen;
l)
die Festlegung zusätzlicher Produktanforderungen an die Ressourceneffizienz gemäß den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, insbesondere was die Möglichkeit der Entnahme und die Austauschbarkeit von Lichtquellen und Betriebsgeräten angeht.

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