ANHANG II VO (EU) 2019/2020

Ökodesign-Anforderungen

Für die Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.

1.
Energieeffizienzanforderungen:

a)
Ab dem 1. September 2021 darf die angegebene Leistungsaufnahme einer Lichtquelle Pon die maximal zulässige Leistungsaufnahme Ponmax (in W), die als Funktion des angegebenen Nutzlichtstroms Φuse (in lm) und des angegebenen Farbwiedergabeindex CRI (-) wie folgt definiert ist, nicht überschreiten:

Ponmax = C × (L + Φuse/(F × η)) × R;

Dabei gilt:

Die Werte für die Schwellen-Lichtausbeute (η in lm/W) und den Endverlustfaktor (L in W) sind in Abhängigkeit von der Art der Lichtquelle in Tabelle 1 angegeben. Dabei handelt es sich um Konstanten für die Berechnungen und nicht um echte Parameter von Lichtquellen. Die Schwellen-Lichtausbeute entspricht nicht der mindestens erforderlichen Lichtausbeute; letztere kann durch Division des Nutzlichtstroms durch die berechnete maximal zulässige Leistungsaufnahme berechnet werden.

Grundlegende Werte für den Korrekturfaktor (C) nach Art der Lichtquelle und Additionen zu C für bestimmte Merkmale von Lichtquellen sind in Tabelle 2 angegeben.

Der Lichtausbeute-Faktor (F) beträgt:

1,00 bei Lichtquellen mit ungebündeltem Licht (NDLS, Gesamtlichtstrom);

0,85 bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht (DLS, Lichtstrom in einem Kegel).

Der CRI-Faktor (R) beträgt:

0,65 für CRI ≤ 25;

(CRI+80)/160 für CRI > 25, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.

Tabelle 1

Schwellen-Lichtausbeute (η) und Endverlustfaktor (L)

Beschreibung der Lichtquelle η L
[lm/W] [W]
LFL T5-HE 98,8 1,9
LFL T5-HO, 4000 ≤ Φ ≤ 5000 lm 83,0 1,9
LFL T5-HO, andere lm-Abgabe 79,0 1,9
FL T5, kreisförmig 79,0 1,9
FL T8 (einschl. FL T8 mit U-Form) 89,7 4,5
Ab dem 1. September 2023, für FL T8600, 1200 oder 1500 mm 120,0 1,5
Induktionslichtquelle, jede Länge/jeder Lichtstrom 70,2 2,3
CFLni 70,2 2,3
FL T9, kreisförmig 71,5 6,2
HPS, einseitig gesockelt 88,0 50,0
HPS, zweiseitig gesockelt 78,0 47,7
MH ≤ 405 W, einseitig gesockelt 84,5 7,7
MH > 405 W, einseitig gesockelt 79,3 12,3
MH, Keramik, zweiseitig gesockelt 84,5 7,7
MH, Quarz, zweiseitig gesockelt 79,3 12,3
Organische Leuchtdiode (OLED) 65,0 1,5
Bis zum 1. September 2023: HL G9, G4 und GY6.35 19,5 7,7
HL R7s ≤ 2700 lm 26,0 13,0
Sonstige, vorstehend nicht erwähnte Lichtquellen im Anwendungsbereich 120,0 1,5 (*)

Tabelle 2

Korrekturfaktor C in Abhängigkeit von den Merkmalen der Lichtquelle

Art der Lichtquelle Grundwert von C
Ungebündeltes Licht (NDLS), nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen (NMLS) 1,00
Ungebündeltes Licht (NDLS), direkt an die Netzspannung angeschlossen (MLS) 1,08
Gebündeltes Licht (DLS), nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen (NMLS) 1,15
Gebündeltes Licht (DLS), direkt an die Netzspannung angeschlossen (MLS) 1,23
Besondere Merkmale der Lichtquelle Bonus auf den Wert C
FL oder HID mit CCT > 5000 K +0,10
FL mit CRI > 90 +0,10
HID mit zweiter Hülle +0,10
MH NDLS > 405 W mit matter Hülle +0,10
DLS mit Blendschutzschild +0,20
Farblich abstimmbare Lichtquelle (CTLS) +0,10
Lichtquellen mit hoher Leuchtdichte (HLLS) + 0,0058× mittlere Leuchtdichte – 0,0167

Soweit anwendbar, sind Boni auf den Korrekturfaktor C kumulativ.

Der Bonus für HLLS darf nicht mit dem Grundwert von C für DLS kombiniert werden (bei HLLS ist der Grundwert von C für NDLS anzuwenden).

Lichtquellen, die es dem Endnutzer ermöglichen, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts anzupassen und somit die Werte des Nutzlichtstroms, des Farbwiedergabeindex (CRI) und/oder der ähnlichen Farbtemperatur (CCT) zu ändern, und/oder den Status als Lichtquelle mit gebündeltem bzw. ungebündeltem Licht zu ändern, werden bei den Referenzeinstellungen geprüft.

Die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand Psb einer Lichtquelle darf 0,5 W nicht übersteigen.

Die Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb Pnet einer vernetzten Lichtquelle darf 0,5 W nicht übersteigen.

Die zulässigen Werte für Psb und Pnet dürfen nicht summiert werden.

b)
Ab dem 1. September 2021 gelten die in der Tabelle 3 aufgeführten Werte für die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von separaten Betriebsgeräten bei Volllast:

Tabelle 3

Mindestenergieeffizienz separater Betriebsgeräte bei Volllast

Angegebene Ausgangsleistung des Betriebsgeräts (Pcg) bzw. angegebene Leistungsaufnahme der Lichtquelle (Pls) in W Mindestenergieeffizienz
Betriebsgerät für HL-Lichtquellen
alle Leistungen Pcg 0,91
Betriebsgerät für FL-Lichtquellen
Pls ≤ 5 0,71
5 < Pls ≤ 100 Pls/(2 × √(Pls/36) + 38/36 × Pls+1)
100 < Pls 0,91
Betriebsgerät für HID-Lichtquellen
Pls ≤ 30 0,78
30 < Pls ≤ 75 0,85
75 < Pls ≤ 105 0,87
105 < Pls ≤ 405 0,90
405 < Pls 0,92
Betriebsgerät für LED- oder OLED-Lichtquellen
alle Leistungen Pcg Pcg0,81/(1,09 × Pcg0,81 + 2,10)

Separate Betriebsgeräte mit mehreren möglichen Ausgangsleistungen müssen den in der Tabelle 3 angegebenen Anforderungen für die maximale angegebene Leistung entsprechen, mit der sie betrieben werden können.

Die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand Pno eines separaten Betriebsgerätes darf 0,5 W nicht übersteigen. Dies gilt nur, wenn der Hersteller oder Importeur für das separate Betriebsgerät in der technischen Dokumentation angegeben hat, dass es für den Leerlaufzustand ausgelegt ist.

Die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand Psb eines separaten Betriebsgerätes darf 0,5 W nicht übersteigen.

Die Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb Pnet eines vernetzten separaten Betriebsgerätes darf 0,5 W nicht übersteigen. Die zulässigen Werte für Psb und Pnet dürfen nicht summiert werden.

2.
Funktionsanforderungen

Ab dem 1. September 2021 gelten die in Tabelle 4 angegebenen Funktionsanforderungen an Lichtquellen:

Tabelle 4

Funktionsanforderungen an Lichtquellen

FarbwiedergabeCRI ≥ 80 (außer für HID mit Φuse > 4 klm und für Lichtquellen, die für Anwendungen im Freien, Industrieanwendungen oder sonstige Anwendungen bestimmt sind, in denen die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 ermöglichen, sofern auf der Verpackung der Lichtquelle sowie in der gesamten relevanten gedruckten und elektronischen Dokumentation ein entsprechender klarer Hinweis enthalten ist).
Verschiebungsfaktor (DF, cos φ1) bei Leistungsaufnahme Pon für LED- und OLED-MLS

Kein Grenzwert bei Pon ≤ 5 W,

DF ≥ 0,5 bei 5 W < Pon ≤ 10 W,

DF ≥ 0,7 bei 10 W < Pon ≤ 25 W

DF ≥ 0,9 bei 25 W < Pon

Lichtstromerhalt (für LED und OLED)

Der Lichtstromerhalt XLM F% nach der Dauerprüfung gemäß Anhang V muss mindestens dem folgendermaßen berechneten Wert XLMF,MIN % entsprechen:

XLMF,MIN%100e3000ln(0.7)L70

wobei L70 die angegebene Lebensdauer L70B50 (in Stunden) ist.

Übersteigt der berechnete Wert für XLMF,MIN 96,0 %, ist als XLMF,MIN der Wert 96,0 % zu verwenden.

Lebensdauerfaktor (für LED und OLED)Lichtquellen sollten nach der Dauerprüfung gemäß Anhang V eine Funktionsfähigkeit aufweisen, die den Angaben in der Zeile „Lebensdauerfaktor (für LED und OLED)” in Tabelle 6 des Anhangs IV entspricht.
Farbkonsistenz für LED- oder OLED-LichtquellenAbweichung der Farbwertanteile höchstens innerhalb einer MacAdam-Ellipse mit sechs Stufen
Flimmern bei LED- und OLED-MLSPst LM ≤ 1,0 bei Volllast
Stroboskop-Effekt bei LED- und OLED-MLS

SVM ≤ 0,9 bei Volllast (außer für Lichtquellen, die für Anwendungen im Freien, Industrieanwendungen oder sonstige Anwendungen bestimmt sind, in denen die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 ermöglichen)

Ab dem 1. September 2024: SVM ≤ 0,4 bei Volllast (außer für Lichtquellen, die für Anwendungen im Freien, Industrieanwendungen oder sonstige Anwendungen bestimmt sind, in denen die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 ermöglichen)

3.
Informationsanforderungen

Ab dem 1. September 2021 gelten die folgenden Informationsanforderungen:
a)
Auf der Lichtquelle selbst anzugebende Informationen

Bei allen Lichtquellen, außer CTLS, LFL, CFLni, anderen FL und HID, sind der Wert und die physikalische Einheit des Nutzlichtstromes (lm) und der ähnlichen Farbtemperatur (K) in leserlicher Schrift auf der Oberfläche anzugeben, wenn dafür neben den Sicherheitsinformationen ausreichend Platz vorhanden ist, ohne dass die Lichtemission unangemessen beeinträchtigt wird.

Bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht ist auch der Halbwertswinkel (°) anzugeben.

Ist nur für zwei Werte Platz, sind der Nutzlichtstrom und die ähnliche Farbtemperatur anzugeben. Ist nur für einen Wert Platz, ist der Nutzlichtstrom anzugeben.

b)
Auf der Verpackung sichtbar anzugebende Informationen

(1)
Nicht in einem umgebenden Produkt in Verkehr gebrachte Lichtquelle

Wird eine Lichtquelle nicht als Teil eines umgebenden Produkts, sondern in einer Verpackung, die an der Verkaufsstelle für potenzielle Käufer vor dem Verkauf sichtbare Informationen enthalten muss, in Verkehr gebracht, so sind die folgenden Informationen klar und gut sichtbar auf der Verpackung anzugeben:

a)
der Nutzlichtstrom (Φuse) in einer mindestens zweimal so großen Schrift wie die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pon) mit der klaren Angabe, ob sich die Angabe auf den Lichtstrom in einer Kugel (360°), in einem breiten Kegel (120°) oder einem schmalen Kegel (90°) bezieht;
b)
die ähnliche Farbtemperatur, gerundet auf die nächstliegenden 100 K, auch grafisch oder in Worten, oder die Spanne der einstellbaren ähnlichen Farbtemperaturen;
c)
der Halbwertswinkel in Grad (bei Lichtquellen mit gebündeltem Licht) oder die Spanne der einstellbaren Halbwertswinkel;
d)
Einzelheiten zur elektrischen Schnittstelle, z. B. Sockel- oder Steckverbindung, Art der Stromversorgung (z. B. 230 V AC 50 Hz, 12 V DC);
e)
die L70B50-Lebensdauer von LED- und OLED-Lichtquellen in Stunden;
f)
die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pon) in W;
g)
die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psb) in W, auf die zweite Dezimalstelle gerundet. Ist der Wert Null, braucht er auf der Verpackung nicht angegeben zu werden;
h)
bei CLS die Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnet) in W, auf die zweite Dezimalstelle gerundet. Ist der Wert Null, braucht er auf der Verpackung nicht angegeben zu werden;
i)
der Farbwiedergabeindex, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet, oder die Spanne der einstellbaren CRI-Werte;
j)
ist CRI < 80 und ist die Lichtquelle für Anwendungen im Freien, Industrieanwendungen oder andere Anwendungen bestimmt, in denen die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 ermöglichen, ist dies klar anzugeben. Bei HID-Lichtquellen mit einem Nutzlichtstrom > 4000 lm ist diese Angabe nicht zwingend;
k)
wenn die Lichtquelle für eine optimale Verwendung unter anderen als Standardbedingungen ausgelegt ist (z. B. Umgebungstemperatur Ta ≠ 25 °C oder Notwendigkeit eines besonderen Temperaturmanagements): Angaben zu diesen Bedingungen;
l)
ein Hinweis, wenn die Lichtquelle nicht oder nur mit bestimmten Dimmern oder bei Anwendung bestimmter drahtgebundener oder drahtloser Dimmverfahren gedimmt werden kann. In letzteren Fällen ist auf der Website des Herstellers eine Liste kompatibler Dimmer und/oder Dimmverfahren bereitzustellen;
m)
wenn die Lichtquelle Quecksilber enthält: ein Warnhinweis und der Quecksilbergehalt in mg, auf die erste Dezimalstelle gerundet;
n)
wenn die Lichtquelle der Richtlinie 2012/19/EU unterliegt (unbeschadet der Kennzeichnungspflichten gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2012/19/EU) oder Quecksilber enthält: ein Hinweis, dass sie nicht als unsortierter Siedlungsabfall entsorgt werden darf.

Die Angaben unter den Buchstaben a bis d sind auf der dem Kaufinteressenten zugewandten Seite der Verpackung aufzuführen; für die anderen Punkte wird dies ebenfalls empfohlen, wenn genügend Platz vorhanden ist.

Bei Lichtquellen, die auf die Emission von Licht mit unterschiedlichen Eigenschaften eingestellt werden können, sind die Informationen für die Referenzeinstellungen anzugeben. Zudem kann ein Bereich einstellbarer Werte angegeben werden.

Die Informationen müssen nicht mit dem genauen Wortlaut der vorstehenden Liste angegeben werden. Alternativ können sie in Form von Diagrammen, Zeichnungen oder Symbolen angegeben sein.

(2)
Separate Betriebsgeräte:

Wird ein separates Betriebsgerät nicht als Teil eines umgebenden Produkts, sondern als eigenständiges Produkt in einer Verpackung, die für potenzielle Käufer sichtbare Informationen enthalten muss, in Verkehr gebracht, so sind die folgenden Informationen klar und gut sichtbar auf der Verpackung anzugeben:

a)
die maximale Ausgangsleistung des Betriebsgerätes (bei HL, LED und OLED) oder Leistungsaufnahme der Lichtquelle, für die das Betriebsgerät bestimmt ist (bei FL und HID);
b)
die Art der Lichtquelle(n), für die es bestimmt ist;
c)
der Wirkungsgrad bei Volllast in Prozent;
d)
die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand (Pno) in W, auf die zweite Dezimalstelle gerundet, oder die Angabe, dass das Betriebsgerät nicht für den Betrieb im Leerlaufzustand bestimmt ist. Ist der Wert Null, braucht er auf der Verpackung nicht angegeben zu werden, ist aber in der technischen Dokumentation und auf Websites aufzuführen;
e)
die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psb) in W, auf die zweite Dezimalstelle gerundet. Ist der Wert Null, braucht er auf der Verpackung nicht angegeben zu werden, ist aber in der technischen Dokumentation und auf Websites aufzuführen;
f)
ggf. die Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnet) in W, auf die zweite Dezimalstelle gerundet. Ist der Wert Null, braucht er auf der Verpackung nicht angegeben zu werden, ist aber in der technischen Dokumentation und auf Websites aufzuführen;
g)
ein Hinweis, wenn sich das Betriebsgerät nicht für das Dimmen von Lichtquellen eignet oder nur mit bestimmten Arten dimmbarer Lichtquellen oder nur bei Anwendung bestimmter drahtgebundener oder drahtloser Dimmverfahren verwendet werden kann. In letzteren Fällen sind detaillierte Informationen zu den Bedingungen, unter denen das Betriebsgerät zum Dimmen verwendet werden kann, auf der Website des Herstellers oder Importeurs anzugeben;
h)
ein QR-Code, der zu einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten führt, auf der vollständige Informationen zu dem Betriebsgerät zu finden sind, oder die Internet-Adresse dieser Website.

Die Informationen müssen nicht mit dem genauen Wortlaut der vorstehenden Liste angegeben werden. Alternativ können sie in Form von Diagrammen, Zeichnungen oder Symbolen angegeben sein.

c)
Auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten sichtbar anzugebende Informationen

(1)
Separate Betriebsgeräte:

Für alle in der EU in Verkehr gebrachten separaten Betriebsgeräte sind die folgenden Informationen zumindest auf einer frei zugänglichen Website anzugeben:

a)
die unter Nummer 3 Buchstabe b Absatz 2 genannten Informationen, mit Ausnahme der Informationen unter Nummer 3 Buchstabe b Absatz 2 Buchstabe h;
b)
die äußeren Abmessungen in mm;
c)
die Masse des Betriebsgerätes in Gramm ohne Verpackung, Beleuchtungssteuerungsteile und Nicht-Beleuchtungsteile, soweit diese vorhanden sind und physisch vom Betriebsgerät getrennt werden können;
d)
Anleitungen, wie ggf. vorhandene Beleuchtungssteuerungsteile und Nicht-Beleuchtungsteile entnommen oder abgeschaltet werden können oder wie ihr Stromverbrauch während der Prüfung des Betriebsgerätes für Marktaufsichtszwecke minimiert werden kann;
e)
wenn das Betriebsgerät mit dimmbaren Lichtquellen verwendet werden kann, eine Liste der mindestens erforderlichen Merkmale, die die Lichtquelle aufweisen sollte, damit sie während des Dimmens mit dem Betriebsgerät vollständig kompatibel ist, sowie nach Möglichkeit eine Liste kompatibler dimmbarer Lichtquellen;
f)
Empfehlungen für die Entsorgung am Ende der Lebensdauer gemäß der Richtlinie 2012/19/EU.

Die Informationen müssen nicht mit dem genauen Wortlaut der vorstehenden Liste angegeben werden. Alternativ können sie in Form von Diagrammen, Zeichnungen oder Symbolen angegeben sein.

d)
Technische Dokumentation

(1)
Die unter Nummer 3 Buchstabe c Absatz 1 genannten Informationen müssen auch in der technischen Dokumentation enthalten sein, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellt wird.

e)
Informationen zu den in Anhang III Nummer 3 genannten Produkten

Bei den in Anhang III Nummer 3 genannten Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten ist die bestimmungsgemäße Verwendung in der technischen Dokumentation für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5 dieser Verordnung sowie auf allen Formen der Verpackung und in allen Formen der Produktinformation und Werbung anzugeben, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Lichtquelle oder das separate Betriebsgerät nicht für andere Anwendungen bestimmt ist.

In der zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erstellten technischen Dokumentation sind die technischen Parameter aufzuführen, aufgrund deren die Produktauslegung die Ausnahmevoraussetzung erfüllt.

Für die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe p genannten Lichtquellen muss insbesondere folgender Hinweis enthalten sein: „Diese Lichtquelle ist ausschließlich für lichtempfindliche Patientinnen und Patienten bestimmt. Bei der Nutzung dieser Lichtquelle fallen höhere Energiekosten an als bei der Nutzung gleichwertiger energieeffizienterer Produkte.”

Fußnote(n):

(*)

Bei vernetzten Lichtquellen (CLS) wird der Faktor L = 2,0 angewandt.

© Europäische Union 1998-2021

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