ANHANG IV VO (EU) 2019/2020

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Kann ein Modell aufgrund seiner Auslegung erkennen, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und während der Prüfung seine Leistungsmerkmale automatisch gezielt ändern, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob das Modell eines Produktes den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

1.
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b, d und e.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen zehn Exemplare des Lichtquellenmodells oder drei Exemplare des Modells des separaten Betriebsgerätes. Die Prüftoleranzen sind in Tabelle 6 festgelegt.

2.
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)
die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs und
b)
die angegebenen Werte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte und
c)
bei der Prüfung der Exemplare des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte den in Tabelle 6 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen, wobei der „ermittelte Wert” das arithmetische Mittel der gemessenen Werte der geprüften Exemplare für einen bestimmten Parameter oder das arithmetische Mittel der mithilfe gemessener Werte berechneten Parameterwerte bezeichnet und
d)
die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Exemplars des Modells feststellen, dass der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte ein System installiert hat, das den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2 genügt und
e)
das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 sowie die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 3 erfüllt.

3.
Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b, c, d oder e genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
4.
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 6 aufgeführten Prüftoleranzen und das in diesem Anhang beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 6 aufgeführten Parameter werden keine anderen Toleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 6

Prüftoleranzen

Parameter Stichprobenumfang Prüftoleranzen
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Volllast Pon [W]:
Pon ≤ 2W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,20 W übersteigen.
2W < Pon ≤ 5W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % übersteigen.
5 W < Pon ≤ 25 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen.
25 W < Pon ≤ 100 W 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % übersteigen.
100 W < Pon 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,5 % übersteigen.
Verschiebungsfaktor [0-1] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 Einheiten unterschreiten.
Nutzlichtstrom Φuse [lm] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % unterschreiten.
Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand Pno, Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand Psb und Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb Pnet [W] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W übersteigen.
CRI [0-100] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2,0 Einheiten unterschreiten.
Flimmern [Pst LM] und Stroboskop-Effekt [SVM] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 überschreiten.
Farbkonsistenz [Stufen der MacAdam-Ellipse] 10 Die ermittelte Anzahl der Stufen darf die angegebene Anzahl der Stufen nicht überschreiten. Der Mittelpunkt der MacAdam-Ellipse muss dem vom Lieferanten angegebenen Mittelpunkt mit einer Toleranz von 0,005 Einheiten entsprechen.
Halbwertswinkel (Grad) 10 Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 25 % abweichen.
Wirkungsgrad des Betriebsgerätes [0-1] 3 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,05 Einheiten unterschreiten.
Lichtstromerhalt (für LED und OLED) 10 Der bei der Prüfung gemäß Anhang V ermittelte XLMF% der Stichprobe darf XLMF, MIN%(1) nicht unterschreiten.
Lebensdauerfaktor (für LED und OLED) 10 Mindestens neun Lichtquellen der Prüfstichprobe müssen nach Abschluss der Prüfung gemäß Anhang V funktionsfähig sein.
Spektraler Farbanteil [%] 10 Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 5 % unterschreiten.
Ähnliche Farbtemperatur [K] 10 Der ermittelte Wert darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % abweichen.

Bei länglichen Lichtquellen, die in der Länge anpassbar, aber sehr lang sind, wie z. B. LED-Streifen oder -Ketten, verwenden die Marktaufsichtsbehörden bei der Nachprüfung Lichtquellen mit einer Länge von 50 cm oder, wenn die Lichtquelle nicht auf diese Länge angepasst werden kann, Lichtquellen mit einer Länge, die 50 cm am nächsten kommt. Der Hersteller oder Importeur der Lichtquelle gibt an, welches separate Betriebsgerät sich für diese Länge eignet.

Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Produkt um eine Lichtquelle handelt, vergleichen die Marktaufsichtsbehörden die gemessenen Werte der Farbwertanteile (x und y), des Lichtstroms, der Lichtstromdichte und des Farbwiedergabeindex direkt mit den Grenzwerten, die in der Begriffsbestimmung des Artikels 2 für Lichtquellen genannt werden, ohne dabei Toleranzen anzuwenden. Erfüllt eines der zehn Exemplare der Stichprobe die in dieser Begriffsbestimmung genannten Bedingungen, so gilt das Modell als Lichtquelle.

Lichtquellen, die es dem Endnutzer ermöglichen, die Lichtstärke, die Farbe, die ähnliche Farbtemperatur, das Spektrum und/oder den Halbwertswinkel des emittierten Lichts manuell oder automatisch, direkt oder aus der Ferne zu steuern, werden bei den Referenzeinstellungen geprüft.

Fußnote(n):

(1)

Für diese Messgröße gibt es keinen Toleranzwert, da es sich um eine feste Anforderung handelt und der Hersteller einen L70B50-Wert angeben muss, um sie zu erfüllen.

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