Artikel 2 VO (EU) 2019/2021

Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
elektronisches Display bezeichnet einen Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist;
2.
Fernsehgerät bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion der Empfang und die Anzeige audiovisueller Signale ist und das aus einem elektronischen Display und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) besteht;
3.
Signalempfänger (Tuner/Receiver) bezeichnet eine elektronische Schaltung, die Fernsehsendesignale wie z. B. terrestrische digitale Signale oder Satellitensignale, aber keine Internet-Unicast-Übertragungen erkennt und die Wahl eines Fernsehkanals aus einer Gruppe von Rundfunkkanälen ermöglicht;
4.
Monitor oder Computermonitor oder Computerdisplay bezeichnet ein elektronisches Display, das zur nahen Betrachtung durch eine Person z. B. an einem Bürotisch bestimmt ist;
5.
digitales Signage-Display bezeichnet ein elektronisches Display, das hauptsächlich dafür bestimmt ist, von vielen Personen außerhalb einer Büro-Umgebung und eines Wohnbereichs betrachtet zu werden. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale:

a)
eindeutige Kennung, um das Ansteuern eines bestimmten Anzeigeschirms zu ermöglichen,
b)
Funktion, die einen unbefugten Zugriff auf die Displayeinstellungen und die dargestellten Bilder verhindert,
c)
Netzanschluss (mit drahtgebundener oder drahtloser Schnittstelle) zur Steuerung, Überwachung oder zum Empfang der anzuzeigenden Informationen von entfernten Unicast- oder Multicast-Quellen, aber nicht von Rundfunkquellen,
d)
zur Aufhängung, Montage oder Befestigung an einer physischen Struktur für die Betrachtung durch mehrere Personen bestimmt und ohne Ständer in Verkehr gebracht,
e)
umfasst kein Empfangsteil (Tuner) zur Anzeige von Rundfunksignalen;

6.
Bildschirmfläche bezeichnet die sichtbare Anzeigefläche des elektronischen Displays, die durch Multiplikation der maximalen Breite des sichtbaren Bildes mit der maximalen Höhe des sichtbaren Bildes entlang der (gewölbten oder flachen) Paneloberfläche berechnet wird;
7.
digitaler Fotorahmen bezeichnet ein elektronisches Display, das ausschließlich unbewegte visuelle Informationen anzeigt;
8.
Projektor bezeichnet ein optisches Gerät zur Verarbeitung analoger oder digitaler Videobildinformationen in beliebigem Format, zur Modulierung einer Lichtquelle und zur Projektion des erzeugten Bildes auf eine externe Oberfläche;
9.
Statusdisplay bezeichnet ein Display, das verwendet wird, um einfache, aber sich ändernde Informationen wie den gewählten Kanal, die Zeit oder den Stromverbrauch anzuzeigen. Eine einfache Lichtanzeige gilt nicht als Statusdisplay;
10.
Bediendisplay bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion das Anzeigen von Bildern in Bezug auf den Betriebszustand eines Produkts ist; es kann auch eine Interaktion des Benutzers durch Berührung oder durch andere Mittel der Produktsteuerung ermöglichen. Es kann in ein Produkt integriert oder speziell für die Benutzung mit dem Produkt ausgelegt sein und vermarktet werden;
11.
All-in-One-Videokonferenzsystem bezeichnet ein spezielles System, das für Videokonferenzen und die Zusammenarbeit bestimmt ist, das in einem einzigen Gehäuse integriert ist und dessen Spezifikation alle folgenden Merkmale umfasst:

a)
werkseitige Unterstützung des spezifischen Videokonferenzprotokolls ITU-T H.323 oder IETF SIP,
b)
Kamera(s), Display und Verarbeitungsfunktionen für eine Zweiweg-Videoübertragung in Echtzeit mit hoher Paketverlustresilienz,
c)
Lautsprecher und Audioverarbeitungsfunktion für eine Zweiweg-Audioübertragung in Echtzeit mit Freisprech-/Freihöreinrichtung und Echounterdrückung,
d)
Verschlüsselungsfunktion,
e)
HiNA;

12.
HiNA bedeutet hohe Netzwerk-Verfügbarkeit (High Network Availability) im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008;
13.
Broadcast-Display bezeichnet ein elektronisches Display, das für die professionelle Nutzung und die Erstellung von Videoinhalten durch Rundfunkveranstalter und Videoproduzenten ausgelegt ist und vermarktet wird. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale:

a)
Farbkalibrierungsfunktion,
b)
Funktionen zur Überwachung und Analyse des Eingangssignals und zur Fehlererkennung, z. B. Darstellung des Eingangssignals mit Waveformmonitor/Vektorskop, RGB-Cut-off, Kontrolle des Videosignalstatus in tatsächlicher Bildauflösung, Bildabtastung (Interlace/Progressiv) sowie Darstellung von Bild-Markern,
c)
SDI (serielle digitale Schnittstelle, Serial Digital Interface) oder VoIP (Internet-Videoübertragungsprotokoll, Video-over-Internet Protocol) in das Produkt integriert,
d)
nicht für die Nutzung in öffentlichen Räumen bestimmt;

14.
digitales interaktives Whiteboard bezeichnet ein elektronisches Display, das eine direkte Interaktion des Benutzers mit dem angezeigten Bild ermöglicht. Ein digitales interaktives Whiteboard ist hauptsächlich für den Einsatz bei Präsentationen, im Unterricht und bei der räumlich entfernten Zusammenarbeit bestimmt und ermöglicht die Übertragung von Audio- und Videosignalen. Seine Spezifikation umfasst alle folgenden Merkmale:

a)
hauptsächlich zur Aufhängung, Montage an einem Ständer, Anbringung in einem Gestell oder Aufstellung auf einem Tisch oder Befestigung an einer physischen Struktur für die Betrachtung durch mehrere Personen bestimmt,
b)
erfordert die Verwendung von Computersoftware mit spezifischen Funktionen für die Verwaltung von Inhalten und die Interaktion,
c)
zur Ausführung der in Buchstabe b genannten Software ist in das Whiteboard ein Computer integriert oder es ist speziell dafür bestimmt, mit einem Computer zusammen verwendet zu werden,
d)
Display-Bildschirmfläche von mehr als 40 dm2,
e)
Interaktion des Benutzers durch Berührung mit einem Finger oder Stift oder andere Mittel wie Hand- oder Armgesten oder Stimmbefehle;

15.
professionelles Display bezeichnet ein elektronisches Display, das für die Bearbeitung von Video- und Grafikbildern im professionellen Bereich bestimmt ist und vermarktet wird. Seine Spezifikation umfasst alle folgenden Merkmale:

Kontrastverhältnis von mindestens 1000:1, gemessen an einer Senkrechten zur vertikalen Ebene des Bildschirms, und von mindestens 60:1, gemessen mit einem horizontalen Blickwinkel von mindestens 85° zu dieser Senkrechten, und bei gewölbten Bildschirmen mindestens 83° von der Senkrechten, unabhängig davon, ob es sich um Bildschirme mit oder ohne Glasabdeckung handelt,

native Bildschirmauflösung von mindestens 2,3 Megapixel,

Farbraumunterstützung von mindestens 38,4 % des CIE LUV,

Einheitlichkeit von Farbe und Leuchtdichte gemäß den Vorgaben für Grade-1-, Grade-2- oder Grade-3-Monitore nach der Norm EBU Tech. 3320, je nach Art der professionellen Verwendung des Displays.

16.
Sicherheitsdisplay bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Spezifikation alle folgenden Merkmale umfasst:

a)
Selbstüberwachungsfunktion, die es ermöglicht, einem entfernten Server zumindest eine der folgenden Informationen zu übermitteln:

Stromversorgungszustand,

interne Temperatur von thermischem Überlastungssensor,

Videoquelle,

Audioquelle und Audiostatus (Lautstärke/Stummschaltung),

Modell und Firmware-Version,

b)
vom Nutzer spezifiziertes spezielles Format, das die Installation des Displays in professionelle Gehäuse oder Konsolen erleichtert;

17.
integriert , bezogen auf ein Display, das Bestandteil eines anderen Produkts als Funktionskomponente ist, bezeichnet ein elektronisches Display, das nicht unabhängig von dem Produkt betrieben werden kann und das für die Bereitstellung seiner Funktionen von dem Produkt abhängig ist, einschließlich der Stromversorgung;
18.
medizinisches Display bezeichnet ein elektronisches Display, das vom Anwendungsbereich folgender Rechtsvorschriften erfasst wird:

a)
Richtlinie 93/42/EWG des Rates(1) über Medizinprodukte oder
b)
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) über Medizinprodukte oder
c)
Richtlinie 90/385/EWG des Rates(3) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte oder
d)
Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) über In-vitro-Diagnostika oder
e)
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) über In-vitro-Diagnostika;

19.
Grade-1-Monitor bezeichnet einen Monitor für die anspruchsvolle technische Beurteilung der Bildqualität an wichtigen Punkten eines Produktions- oder Rundfunksendeablaufs, z. B. bei Bildaufnahme, Post-Produktion, Übertragung und Speicherung;
20.
VR-Brille (Virtual Reality Headset) ist ein am Kopf tragbares Gerät, das dem Benutzer eine immersive virtuelle Realität bietet, indem anhand der Kopfbewegungen angepasste, stereoskopische Bilder für beide Augen angezeigt werden;
21.
Industriedisplay bezeichnet ein elektronisches Display, das ausschließlich für Mess-, Prüf-, Überwachungs- oder Steuerungszwecke in industriellen Umgebungen ausgelegt, geprüft und vermarktet wird. Es muss sich aufgrund seiner Auslegung mindestens für alle der folgenden Bedingungen eignen:

a)
Betriebstemperaturen zwischen 0 °C und +50 °C;
b)
Betriebsfeuchtigkeitsbereich zwischen 20 % und 90 %, keine Betauung;
c)
Mindestschutzart IP 65, sodass kein Staub eindringen kann, ein vollständiger Berührungsschutz gewährleistet ist (staubdicht) und ein Wasserstrahl aus einer Strahldüse (6,3 mm), der auf das Gehäuse auftrifft, keine Wirkung hat;
d)
für industrielle Umgebungen geeignete EMV-Störfestigkeit.

Anhang I enthält zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(3)

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

(4)

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

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