ANHANG IV VO (EU) 2019/2021
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob ein Produktmodell den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenden die Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bestimmungen des Anhangs I folgendes Verfahren an:
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1.
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Allgemeines Verfahren
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn- a)
- die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und gegebenenfalls die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs;
- b)
- die angegebenen Werte alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte;
- c)
- bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 3 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen;
- d)
- das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Funktionsanforderungen sowie die Anforderungen in Bezug auf die Reparatur und die Behandlung am Ende der Lebensdauer erfüllt.
- 1.1.
- Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B Nummer 1
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn- a)
- die automatische Helligkeitsregelung (ABC) des Produkts standardmäßig aktiviert ist und in allen anderen Zuständen mit Standard-Dynamikumfang (SDR) außer der Ladenkonfiguration beibehalten wird;
- b)
- die im Ein-Zustand gemessene Leistungsaufnahme des Produkts um mindestens 20 % sinkt, wenn das Umgebungslicht, gemessen am ABC-Sensor, von 100 Lux auf 12 Lux verringert wird;
- c)
- die ABC-Steuerung der Luminanz des Displays die Anforderungen in Anhang II Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe e erfüllt.
- 1.2.
- Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B Nummer 2
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn- a)
- die Normalkonfiguration bei der erstmaligen Inbetriebnahme des elektronischen Displays die Standardauswahl darstellt und
- b)
- eine zweite Auswahlanfrage zur Bestätigung der getroffenen Wahl erscheint, wenn der Nutzer einen anderen Zustand als die Normalkonfiguration auswählt.
- 1.3.
- Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B Nummer 3
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn der ermittelte Wert der Spitzenweißluminanz oder, falls zutreffend, das Spitzenweißluminanzverhältnis dem in Buchstabe B Nummer 3 verlangten Wert entspricht.- 1.4.
- Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 1
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn beim Anschluss an eine Stromquelle- a)
- der Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand und/oder ein anderer Zustand, der die Leistungsaufnahmeanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand erfüllt, standardmäßig eingestellt ist;
- b)
- das Display die mit HiNA-Funktion geltenden Leistungsaufnahmeanforderungen im eingeschalteten vernetzten Bereitschaftsbetrieb erfüllt, falls es einen vernetzten Bereitschaftsbetrieb mit HiNA hat, und
- c)
- das Display die ohne HiNA-Funktion geltenden Leistungsaufnahmeanforderungen im eingeschalteten vernetzten Bereitschaftsbetrieb erfüllt, falls es einen vernetzten Bereitschaftsbetrieb ohne HiNA hat.
- 1.5.
- Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 2
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn- a)
- das Display einen Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand und/oder einen anderen Zustand hat, der die Leistungsaufnahmeanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand erfüllt, wenn das elektronische Display an die Stromquelle angeschlossen ist;
- b)
- das Einschalten der Netzwerkverfügbarkeit eine Aktion des Endnutzers erfordert;
- c)
- die Netzwerkverfügbarkeit vom Endnutzer ausgeschaltet werden kann;
- d)
- es bei ausgeschaltetem vernetzten Bereitschaftsbetrieb die Anforderungen für den Bereitschaftszustand erfüllt.
- 1.6.
- Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 3
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn- a)
- das Fernsehgerät im Ein-Zustand innerhalb von vier Stunden oder — bei eingeschaltetem Anwesenheitssensor und ohne Bewegungserkennung — innerhalb einer Stunde nach der letzten Nutzeraktion automatisch vom Ein-Zustand in den Bereitschaftszustand oder den Aus-Zustand oder den vernetzten Bereitschaftsbetrieb (sofern eingeschaltet) oder einen anderen Zustand umschaltet, der die geltenden Leistungsaufnahmeanforderungen für den Bereitschaftszustand erfüllt. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden das geltende Verfahren an, um die Leistungsaufnahme zu messen, nachdem die Abschaltautomatik das Fernsehgerät in den betreffenden Betriebszustand umgeschaltet hat;
- b)
- die Funktion standardmäßig eingeschaltet ist;
- c)
- das Fernsehgerät im Ein-Zustand einen Warnhinweis anzeigt, bevor es automatisch vom Ein-Zustand in den jeweiligen anderen Zustand umschaltet;
- d)
- das Fernsehgerät eine Funktion hat, die es dem Nutzer ermöglicht, die in Buchstabe a genannte Zeitspanne von vier Stunden bis zum automatischen Betriebszustandswechsel zu ändern, und ein Warnhinweis auf einen möglicherweise höheren Energieverbrauch angezeigt wird, und eine ausdrückliche Bestätigung der neuen Einstellung verlangt wird, falls eine Zeitspanne von mehr als 4 Stunden oder ein Abschalten der Funktion ausgewählt wird;
- e)
- falls das Fernsehgerät mit einem Anwesenheitssensor ausgestattet ist, der in Buchstabe a genannte automatische Wechsel vom Ein-Zustand in einen anderen Zustand erfolgt, sobald über einen Zeitraum von höchstens einer Stunde keine Anwesenheit registriert wird;
- f)
- bei Fernsehgeräten mit mehreren möglichen Eingangsquellen die Stromsparprotokolle der ausgewählten und angezeigten Signalquelle Vorrang vor den in Buchstabe a beschriebenen standardmäßigen Stromspareinrichtungen haben.
- 1.7.
- Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstabe C Nummer 4
Bei dem Modell werden alle Arten der vom Nutzer wählbaren Signaleingangsschnittstellen geprüft, für die angegeben ist, dass sie Stromsparregelungssignale oder -daten übertragen können. Sind zwei oder mehr identische Signalschnittstellen vorhanden, die nicht für eine bestimmte Host-Produktart gekennzeichnet sind (z. B. HDMI-1, HDMI-2 usw.), reicht es aus, nur eine, zufällig ausgewählte Signalschnittstelle dieser Art zu prüfen. Sind gekennzeichnete oder im Menü zugewiesene Signalschnittstellen vorhanden (z. B. „Computer” , „Set-Top-Box” oder ähnliche), ist für die Zwecke der Prüfung das der Host-Signalquelle entsprechende Gerät an die dafür vorgesehene Signalschnittstelle anzuschließen. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn es in den Bereitschaftszustand, Aus-Zustand oder vernetzten Bereitschaftsbetrieb umschaltet, sobald an keiner Eingangsquelle ein Signal erkannt wird.- 1.8.
- Prüfverfahren für Anforderungen des Anhangs II Buchstaben D und E
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Ressourceneffizienzanforderungen gemäß Anhang II Buchstaben D und E erfüllt. Die Anforderungen des Anhangs II Buchstabe D Nummer 4 sind erfüllt, wenn- —
der ermittelte Wert für halogenierte Flammschutzmittel im Sinne der Richtlinie 2011/65/EU die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten einschlägigen Höchstkonzentrationen nicht überschreitet und
- —
bei anderen HFR der ermittelte Wert für homogene Werkstoffe einen Halogen-Massenanteil von 0,1 % nicht überschreitet. Überschreitet der für einen homogenen Werkstoff ermittelte Wert einen Halogen-Massenanteil von 0,1 %, kann das Modell die Anforderungen dennoch erfüllen, wenn durch Prüfungen der Dokumentation oder durch andere geeignete, reproduzierbare Methoden nachgewiesen wird, dass der Halogenanteil nicht auf ein Flammschutzmittel zurückgeht.
- 2.
- Verfahren für den Fall, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden
Werden die in Nummer 1 Buchstaben c und d geforderten Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die keine Messwerte betreffen, nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht. Werden die in Nummer 1 Buchstaben c und d geforderten Ergebnisse in Bezug auf Anforderungen, die Messwerte betreffen, nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells oder gleichwertiger Modelle für die Prüfung aus. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 3 angegebenen Prüftoleranzen liegt. Andernfalls erfüllen das Modell sowie alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht. Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen die in Anhang III festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden und nur das in den Nummern 1 bis 2 beschriebene Verfahren an.- 3.
- Prüftoleranzen
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 3 aufgeführten Prüftoleranzen an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Hersteller nicht als zulässige Toleranz für die Werte in der technischen Dokumentation heranzuziehen, um die Konformität mit den Anforderungen zu erreichen. Die angegebenen Werte dürfen für den Hersteller nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.Parameter | Prüftoleranzen |
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Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured, in Watt) ohne Toleranzen und Anpassungen gemäß Anhang II Buchstabe B für die EEI-Berechnung gemäß Anhang II Buchstabe A | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzen Bereitschaftsbetrieb (in Watt), soweit zutreffend | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 Watt überschreiten, wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, oder um nicht mehr als 10 % überschreiten, wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist. |
Spitzenweißluminanzverhältnis | Der ermittelte Wert darf, soweit zutreffend, nicht weniger als 60 % der Spitzenweißluminanz im Ein-Zustand in der maximalen Helligkeitskonfiguration des elektronischen Displays betragen. |
Spitzenweißluminanz (cd/m2) | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 8 % unterschreiten. |
Sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimetern | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 cm unterschreiten. |
Bildschirmfläche in dm2 | Der ermittelte Wert(*) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 dm2 unterschreiten. |
Zeitgesteuerte Funktionen gemäß Anhang II Buchstabe C Nummern 3 und 4 | Das Umschalten muss innerhalb von 5 Sekunden nach Erreichen der festgelegten Werte abgeschlossen sein. |
Masse der Kunststoffkomponenten gemäß Anhang II Buchstabe D Nummer 2 | Der ermittelte Wert(*) darf vom angegebenen Wert nicht um mehr als 5 Gramm abweichen. |
Fußnote(n):
- (*)
Werden gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstabe a drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
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