Artikel 2 VO (EU) 2019/2022
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Netzstrom” bezeichnet die Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz;
- 2.
- „Haushaltsgeschirrspüler” bezeichnet eine Maschine für das Reinigen und Spülen von Geschirr, die nach den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) entspricht;
- 3.
-
„Einbau-Haushaltsgeschirrspüler” bezeichnet einen Haushaltsgeschirrspüler, der speziell dafür ausgelegt, geprüft und vermarktet wird, um
- a)
- in einen Schrank eingebaut oder (oben, unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden;
- b)
- an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und
- c)
- mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden;
- 4.
- „gleichwertiges Modell” bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, das aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
- 5.
- „Modellkennung” bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder demselben Hersteller-, Importeur- oder Bevollmächtigtennamen unterscheidet;
- 6.
- „Produktdatenbank” bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen;
- 7.
- „Programm” bezeichnet eine Reihe voreingestellter Betriebsvorgänge, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als für bestimmte Verschmutzungsgrade und/oder Beladungsarten geeignet erklärt werden;
- 8.
- „eco” bezeichnet das Programm eines Haushaltsgeschirrspülers, das nach Angaben des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten zur Reinigung von normal verschmutztem Geschirr geeignet ist und auf das sich die Ökodesign-Anforderungen zur Energieeffizienz sowie zur Reinigungs- und Trocknungsleistung beziehen.
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
- (2)
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
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