Artikel 11 VO (EU) 2019/2023

Übergangsregelungen

Mit Wirkung vom 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 ist es abweichend von der Anforderung in Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 nicht erforderlich, die Bezeichnungen der Standardprogramme „Baumwolle 60 °C” und „Baumwolle 40 °C” auf der Programmwahleinrichtung von Haushaltswaschmaschinen oder auf deren Display anzugeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C” und das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C” sind in der Bedienungsanleitung und in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 eindeutig erkennbar und

das Programm „eco 40-60” ist gemäß Anhang II Nummer 1 Absatz 3 dieser Verordnung auf der Programmwahleinrichtung oder dem Display der Haushaltswaschmaschine deutlich angegeben.

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