Artikel 13 VO (EU) 2019/2023
Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums
Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission entsprechen.
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