ANHANG II VO (EU) 2019/2023

Ökodesign-Anforderungen

1.
PROGRAMMBEZOGENE ANFORDERUNGEN

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner folgende Anforderungen erfüllen:
1)
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner müssen Folgendes bieten:

a)
einen Waschzyklus mit der Bezeichnung „eco 40-60” , in dem normal verschmutzte Baumwollwäsche, die als bei 40 °C oder 60 °C waschbar angegeben ist, zusammen in demselben Betriebszyklus gewaschen werden kann;
b)
einen Waschzyklus mit der Bezeichnung „20 °C” , in dem leicht verschmutzte Baumwollwäsche bei einer Nenntemperatur von 20 °C gewaschen werden kann.

Diese Zyklen müssen je nach Funktionsumfang der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners auf der Programmwahleinrichtung, auf dem Display und über die Netzwerkverbindung eindeutig erkennbar sein.

2)
Für die Anforderungen der Nummer 3 Absätze 1 und 3, Nummer 4 Absätze 1, 2 und 5, Nummer 5 und Nummer 6 Absatz 1 ist das Programm „eco 40-60” zu verwenden.
3)
Das Programm „eco 40-60” muss je nach Funktionsumfang der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners auf der Programmwahleinrichtung, auf dem Display und über die Netzwerkverbindung als „eco 40-60” bezeichnet werden.

Die Bezeichnung „eco 40-60” darf ausschließlich für dieses Programm verwendet werden. Die Formatierung des Schriftzugs „eco 40-60” unterliegt in Bezug auf Schriftart, Schriftgröße, Groß- und Kleinschreibung und Farben keinen Beschränkungen. Kein anderes Programm darf in seinem Namen die Bezeichnung „eco” enthalten.

Das Programm „eco 40-60” muss bei automatischer Programmauswahl oder einer Funktion, mit der die Auswahl eines Programms aufrechterhalten wird, das Standardprogramm sein, oder, wenn es keine automatische Programmauswahl gibt, direkt ausgewählt werden können, ohne dass zuvor eine andere Auswahl, z. B. einer bestimmten Temperatur oder Beladung, vorgenommen werden muss.

Die Angaben „normal” , „täglich” , „regelmäßig” und „Standard” sowie ihre Übersetzungen in die EU-Amtssprachen dürfen nicht für Programmbezeichnungen von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern verwendet werden — weder allein noch in Verbindung mit anderen Angaben.

2.
BETRIEBSZYKLUS „WASCHEN UND TROCKNEN”

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltswaschtrockner folgende Anforderungen erfüllen:
1)
Haushaltswaschtrockner müssen einen vollständigen Betriebszyklus für Baumwollwäsche mit der Bezeichnung „Waschen und Trocknen” bieten,

der durchlaufend ist, wenn der Haushaltswaschtrockner einen durchlaufenden Betriebszyklus bietet,

bei dem der Waschzyklus ein „eco 40-60” -Programm im Sinne der Nummer 1 ist und

bei dem der Trocknungszyklus den Trocknungsgrad „schranktrocken” erreicht.

2)
Der Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” muss in den Anleitungen für Nutzer gemäß Nummer 9 dieses Anhangs eindeutig erkennbar sein.
3)
Bietet der Haushaltswaschtrockner einen durchlaufenden Betriebszyklus, so ist die Nennkapazität des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” die Nennkapazität für diesen Betriebszyklus.
4)
Bietet der Haushaltswaschtrockner keinen durchlaufenden Betriebszyklus, so ist die Nennkapazität des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” der niedrigere Wert zwischen der Nennkapazität (Waschen) des Programms „eco 40-60” und der Nennkapazität (Trocknen) des Trocknungszyklus, bei dem der Trocknungsgrad „schranktrocken” erreicht wird.
5)
Für die Anforderungen der Nummer 3 Absätze 2 und 4, Nummer 4 Absätze 3, 4 und 6 und Nummer 6 Absatz 2 ist der Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” zu verwenden.

3.
ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner folgende Anforderungen erfüllen:
1)
Für Haushaltswaschmaschinen und den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern muss der Energieeffizienzindex (EEIW) weniger als 105 betragen.
2)
Für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” von Haushaltswaschtrocknern muss der Energieeffizienzindex (EEIWD) weniger als 105 betragen.
Ab dem 1. März 2024 müssen Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität über 3 kg und Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) über 3 kg folgende Anforderungen erfüllen:
3)
Für Haushaltswaschmaschinen und den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern muss der EEIW weniger als 91 betragen.
4)
Für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” von Haushaltswaschtrocknern muss der EEIWD weniger als 88 betragen.
EEIW und EEIWD werden gemäß Anhang III berechnet.

4.
FUNKTIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner folgende Anforderungen erfüllen:
1)
Für Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität über 3 kg und für den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität über 3 kg muss der Wascheffizienzindex (Iw) des Programms „eco 40-60” bei jeder der folgenden Füllmengen größer als 1,03 sein: Nennkapazität (Waschen), halbe Nennkapazität (Waschen) und ein Viertel der Nennkapazität (Waschen).
2)
Für Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg und für den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg muss der Wascheffizienzindex (Iw) des Programms „eco 40-60” bei Nennkapazität (Waschen) größer als 1,00 sein.
3)
Für Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität über 3 kg muss der Wascheffizienzindex (Jw) des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” bei Nennkapazität und bei halber Nennkapazität größer als 1,03 sein.
4)
Für Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität bis zu 3 kg muss der Wascheffizienzindex (Jw) des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” bei Nennkapazität größer als 1,00 sein.
5)
Für Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität über 3 kg und für den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern mit einer Nennkapazität über 3 kg muss die Spülwirkung (IR) des Programms „eco 40-60” bei jeder der folgenden Füllmengen kleiner oder gleich 5,0 g/kg sein: Nennkapazität (Waschen), halbe Nennkapazität (Waschen) und ein Viertel der Nennkapazität (Waschen).
6)
Für Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität über 3 kg muss die Spülwirkung (JR) des Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” bei Nennkapazität und bei halber Nennkapazität kleiner oder gleich 5,0 g/kg sein.
Iw, Jw, IR und JR werden gemäß Anhang III berechnet.

5.
ANFORDERUNGEN AN DIE PROGRAMMDAUER

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner folgende Anforderungen erfüllen: Die Dauer des Programms „eco 40-60” (tW), ausgedrückt in Stunden und Minuten und auf die nächstliegende ganze Minute gerundet, darf die Höchstdauer tcap nicht überschreiten, die wie folgt von der Nennkapazität abhängt:
1)
Bei Nennkapazität (Waschen) ergibt sich die Höchstdauer aus folgender Gleichung:

tcap(in min) =137 + c × 10,2

wobei die Höchstdauer 240 Minuten beträgt;

2)
bei halber und einem Viertel der Nennkapazität (Waschen) ergibt sich die Höchstdauer aus folgender Gleichung:

tcap(in min) =120 + c × 6

wobei die Höchstdauer 180 Minuten beträgt

und c die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine bzw. die Nennkapazität (Waschen) des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60” ist.

6.
ANFORDERUNGEN AN DEN GEWICHTETEN WASSERVERBRAUCH

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner folgende Anforderungen erfüllen:
1)
Für Haushaltswaschmaschinen und den Waschzyklus von Haushaltswaschtrocknern muss der gewichtete Wasserverbrauch (WW, in Litern/Betriebszyklus) für das Programm „eco 40-60” folgender Gleichung entsprechen:

WW ≤ 2,25 × c + 30

wobei c die Nennkapazität der Haushaltswaschmaschine bzw. die Nennkapazität (Waschen) des Haushaltswaschtrockners für das Programm „eco 40-60” ist.

2)
Für Haushaltswaschtrockner muss der gewichtete Wasserverbrauch (WWD, in Litern/Betriebszyklus) für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” folgender Gleichung entsprechen:

WWD ≤ 10 × d + 30

wobei d die Nennkapazität des Haushaltswaschtrockners für den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” ist.

WW und WWD werden gemäß Anhang III berechnet.

7.
BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner folgende Anforderungen erfüllen:
1)
Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner müssen über einen Aus-Zustand oder einen Bereitschaftszustand oder beides verfügen. Die Leistungsaufnahme in diesen Betriebsarten darf nicht mehr als 0,50 W betragen.
2)
Wenn im Bereitschaftszustand der Status oder sonstige Informationen angezeigt werden, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart nicht mehr als 1,00 W betragen.
3)
Wenn der Bereitschaftszustand die Möglichkeit einer Netzwerkverbindung bietet und die Netzwerkverbindung sich im vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission(1) befindet, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart nicht mehr als 2,00 W betragen.
4)
Nach dem Einschalten der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners, am Ende eines Programms und der damit verbundenen Vorgänge, nach Unterbrechung der Knitterschutz-Funktion oder nach jeder Interaktion mit der Haushaltswaschmaschine oder dem Haushaltswaschtrockner muss die Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner spätestens nach 15 Minuten automatisch in den Aus-Zustand oder Bereitschaftszustand umschalten, wenn weder eine andere Betriebsart noch Notfallmaßnahmen ausgelöst werden.
5)
Wenn die Haushaltswaschmaschine oder der Haushaltswaschtrockner eine Zeitvorwahlfunktion bietet, darf die Leistungsaufnahme in diesem Zustand, gegebenenfalls einschließlich des Bereitschaftszustands, höchstens 4,00 W betragen. Die vom Nutzer einstellbare Zeitvorwahldauer darf höchstens 24 Stunden betragen.
6)
Netzwerkfähige Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner müssen die Möglichkeit bieten, die Netzwerkverbindung(en) zu aktivieren und zu deaktivieren. Die Netzwerkverbindung(en) muss/müssen ab Werk standardmäßig ausgeschaltet sein.

8.
ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner folgende Anforderungen erfüllen:
1)
Verfügbarkeit von Ersatzteilen

a)
Die Hersteller bzw. Importeure von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern oder ihre Bevollmächtigten stellen fachlich kompetenten Reparateuren für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung:

Motor und Motorkohlen

Kraftübertragung zwischen Motor und Trommel

Pumpen

Stoßdämpfer und Federn

Waschtrommel, Lagerkreuz mit Kugellagern (einzeln oder als Reparatursatz)

Heizkörper und Heizelemente, einschließlich Wärmepumpen (einzeln oder als Reparatursatz)

Rohrleitungen und dazugehörige Ausrüstung, einschließlich aller Schläuche, Ventile, Filter und Aquastopps (einzeln oder als Reparatursatz)

Leiterplatten

elektronische Displays

Druckschalter

Thermostate und Sensoren

Software und Firmware, einschließlich Reset-Software.

b)
Die Hersteller bzw. Importeure von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern oder ihre Bevollmächtigten stellen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern mindestens folgende Ersatzteile zur Verfügung: Tür, Türscharnier und Türdichtungen, sonstige Dichtungen, Türverriegelungsbaugruppe und Kunststoffzubehör wie Waschmittelbehälter für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells.
c)
Die Hersteller bzw. Importeure von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern oder ihre Bevollmächtigten stellen sicher, dass die unter den Buchstaben a und b genannten Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigung der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners ausgetauscht werden können.
d)
Die Liste der unter Buchstabe a genannten Ersatzteile und das Verfahren für deren Bestellung müssen spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells sowie bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.
e)
Die Liste der unter Buchstabe b genannten Ersatzteile, das Verfahren für deren Bestellung sowie die Reparaturanleitungen müssen ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich verfügbar sein.

2)
Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen

Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.

Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b registriert sind.

3)
Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

Zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren Informationen über Reparatur und Wartung der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners zu folgenden Bedingungen bereit:

a)
Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten vom fachlich kompetenten Reparateur den Nachweis verlangen,

i)
dass er über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;
ii)
dass für den fachlich kompetenten Reparateur ein Versicherungsschutz, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, besteht, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)
Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder verweigern.
c)
Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.
d)
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können auch für ein gleichwertiges Modell oder gegebenenfalls ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.
e)
Die Informationen über Reparatur und Wartung der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners gemäß Buchstabe a müssen Folgendes enthalten:

die eindeutige Kennung der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners,

einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

ein technisches Handbuch mit Reparaturanleitungen,

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Testgeräte,

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),

Verdrahtungs- und Anschlusspläne,

Diagnose- und Fehlercodes (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),

Anleitungen für die Installation einschlägiger Software und Firmware, einschließlich Reset-Software,

Angaben, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und in der Haushaltswaschmaschine oder dem Haushaltswaschtrockner abgespeicherte Fehler (falls zutreffend) zugegriffen werden kann.

4)
Informationsanforderungen für Kältemittel

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) müssen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die mit einer Wärmepumpe ausgestattet sind, auf ihrer Außenseite, z. B. auf der Rückseite, dauerhaft sichtbar und leserlich die chemische Bezeichnung des verwendeten Kältemittels oder eine gleichwertige Angabe wie ein allgemein gebräuchliches und verständliches Symbol, Etikett oder Logo aufweisen. Für ein und dieselbe Chemikalie kann mehr als eine Bezeichnung verwendet werden.

5)
Anforderungen für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen

Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten stellen bei der Gestaltung der Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sicher, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können.

Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen.

9.
INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 1. März 2021 müssen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner folgende Anforderungen erfüllen: Anleitungen für Nutzer und Installateure werden in Form einer Bedienungsanleitung auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten bereitgestellt; sie enthalten folgende Informationen:
1)
Allgemeine Informationen:

a)
die Angabe, dass mit dem Programm „eco 40-60” normal verschmutzte Baumwollwäsche, die als bei 40 °C oder 60 °C waschbar angegeben ist, zusammen in demselben Betriebszyklus gewaschen werden kann und dass dieses Programm verwendet wird, um die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zum Ökodesign zu prüfen;
b)
die Information, dass die in Bezug auf den Energie- und Wasserverbrauch effizientesten Programme in der Regel die mit längerer Laufzeit und niedrigeren Temperaturen sind;
c)
für Haushaltswaschtrockner: die Angabe, dass mit dem Programm „Waschen und Trocknen” normal verschmutzte Baumwollwäsche, die als bei 40 °C oder 60 °C waschbar angegeben ist, zusammen in demselben Betriebszyklus gewaschen und so getrocknet werden kann, dass sie sofort in den Schrank gelegt werden kann, und dass dieses Programm verwendet wird, um die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zum Ökodesign zu prüfen;
d)
die Angabe, dass durch das Beladen der Haushaltswaschmaschine oder des Haushaltswaschtrockners bis zu der vom Hersteller für die jeweiligen Programme angegebenen Kapazität Energie und Wasser eingespart werden können;
e)
Empfehlungen zu der Art von Waschmitteln, die für die verschiedenen Waschtemperaturen und Waschprogramme geeignet sind;
f)
die Information, dass Schallemissionen und Restfeuchte von der Schleuderdrehzahl beeinflusst werden: je höher die Schleuderdrehzahl im Schleudergang, desto höher die Schallemissionen und desto geringer die Restfeuchte;
g)
Informationen über die Aktivierung und Deaktivierung der Netzwerkverbindung (falls zutreffend) und die Auswirkungen auf den Energieverbrauch;
h)
eine Anleitung zum Auffinden der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2014 in der Produktdatenbank gespeicherten Informationen über das Modell, entweder in Form eines Weblinks, der direkt zu den in der Produktdatenbank gespeicherten Informationen über das Modell führt, oder in Form eines Links zur Produktdatenbank sowie Informationen darüber, wie die Modellkennung auf dem Produkt zu finden ist.

2)
Werte für folgende Parameter:

a)
Nennkapazität in kg;
b)
Programmdauer in Stunden und Minuten;
c)
Energieverbrauch in kWh/Betriebszyklus;
d)
Wasserverbrauch in Litern/Betriebszyklus;
e)
die höchste Temperatur, die für mindestens fünf Minuten innerhalb der im Waschzyklus behandelten Wäsche erreicht wird, in Grad Celsius, und
f)
Restfeuchte nach dem Waschzyklus in Prozent Wassergehalt und die Schleuderdrehzahl, bei der dies erreicht wurde;

für jedes der folgenden Programme (mindestens):

i)
das Programm „eco 40-60” bei Nennkapazität, halber Nennkapazität und einem Viertel der Nennkapazität;
ii)
das Programm „20 °C” mit der für dieses Programm angegebenen Nennkapazität;
iii)
ein Baumwollprogramm bei einer Nenntemperatur von mindestens 60 °C (falls zutreffend) mit der für dieses Programm angegebenen Nennkapazität;
iv)
ein Programm für andere Textilien als Baumwolle oder für Mischtextilien (falls zutreffend) mit der für dieses Programm angegebenen Nennkapazität;
v)
ein Kurzprogramm für leicht verschmutzte Wäsche (falls zutreffend) mit der für dieses Programm angegebenen Nennkapazität;
vi)
ein Programm für stark verschmutzte Wäsche (falls zutreffend) mit der für dieses Programm angegebenen Nennkapazität;
vii)
für Haushaltswaschtrockner: den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” bei Nennkapazität und bei halber Nennkapazität und

die Angabe, dass die für andere Programme als „eco 40-60” und den Betriebszyklus „Waschen und Trocknen” angegebenen Werte nur Richtwerte sind.

3)
Die Anleitungen für den Nutzer müssen bestimmte Anleitungen von Wartungsarbeiten enthalten, die der Nutzer durchführen kann. Solche Anweisungen müssen mindestens Folgendes abdecken:

a)
ordnungsgemäße Installation (u. a. waagerechte Ausrichtung, Anschluss an das Stromnetz, Wasseranschlüsse kalt und warm (falls zutreffend));
b)
sachgemäße Verwendung von Waschmitteln, Weichspülern und anderen Zusatzstoffen sowie die wichtigsten Folgen falscher Dosierung;
c)
Beseitigung von Fremdkörpern aus der Haushaltswaschmaschine oder dem Haushaltswaschtrockner;
d)
regelmäßige Reinigung, einschließlich Angaben zu optimalen Reinigungsintervallen und Maßnahmen zur Vorbeugung von Kalkablagerungen, und entsprechende Verfahren;
e)
Öffnen der Tür zwischen den Betriebszyklen, falls angebracht;
f)
regelmäßige Kontrolle der Filter, einschließlich optimaler Kontrollabstände, und Vorgehensweise;
g)
Auflistung von Fehlern, Bedeutung der Fehler und erforderliche Maßnahmen, einschließlich der Fehler, die ein Hinzuziehen von Fachpersonal erfordern;
h)
Angaben zum Zugang zu fachgerechter Reparatur (Internetseiten, Adressen, Kontaktangaben).

Diesen Anleitungen muss auch zu entnehmen sein,

i)
welche Folgen eine Eigenreparatur oder nicht fachgerechte Reparatur für die Sicherheit des Endnutzers sowie für die Garantieansprüche hat;
j)
wie lange die Ersatzteile für die Haushaltswaschmaschine oder den Haushaltswaschtrockner mindestens verfügbar sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 225 vom 23.8.2013).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

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