Artikel 2 VO (EU) 2019/2026
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie findet ab dem 1. Juli 2021 Anwendung.
Die Mitgliedstaaten erlauben jedoch, dass Steuerpflichtige und für ihre Rechnung handelnde Vermittler die gemäß den Artikeln 360, 369c oder 369o der Richtlinie 2006/112/EG für eine Registrierung im Rahmen von Sonderregelungen erforderlichen Angaben bereits ab dem 1. April 2021 übermitteln.
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