Präambel VO (EU) 2019/2028

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen(1), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission(2) ist festgelegt, inwiefern die Bonitätsbeurteilungen externer Ratingagenturen ( „ECAI” ) den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bonitätsstufen entsprechen ( „Zuordnung” ).
(2)
Im Zuge der jüngsten Änderungen an Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/634 der Kommission(3) wurden die quantitativen und qualitativen Faktoren geändert, die einigen Zuordnungen von Bonitätsbeurteilungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 zugrunde liegen. Darüber hinaus haben einige ECAI ihre Bonitätsbeurteilungen auf neue Marktsegmente ausgeweitet, sodass neue Ratingskalen und -typen entstanden sind. Daher ist es erforderlich, die Zuordnungen der betreffenden ECAI zu aktualisieren.
(3)
Seit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2018/634 wurde eine weitere Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zugelassen. Da nach Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für jede ECAI eine entsprechende Zuordnung festzulegen ist, muss für diese neu zugelassene ECAI eine Zuordnung vorgenommen werden. Die von der neu zugelassenen ECAI angewandten Bonitätsbeurteilungen basieren auf derselben Methodik wie jene ihrer Muttergesellschaft, bei der es sich um eine Drittland-ECAI handelt, für die bereits eine Zuordnung in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 festgelegt worden ist. Daher ist es in diesem besonderen Fall angemessen, dass die Zuordnung der neu zugelassenen ECAI der für diese Drittland-ECAI festgelegten Zuordnung entspricht.
(4)
Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (die „Europäischen Aufsichtsbehörden” ) gemeinsam vorgelegt wurde.
(5)
Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 3).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/634 der Kommission vom 24. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 in Bezug auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Kreditrisikobewertungen externer Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen (ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 14).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

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