Artikel 12 VO (EU) 2019/2033

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen

(1) Wertpapierfirmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Der nach Artikel 17 gemessene Wert der AUM liegt unter 1,2 Mrd. EUR;
b)
der nach Artikel 20 gemessene Wert der COH liegt unter

i)
100 Mio. EUR/Tag für Kassageschäfte oder
ii)
1 Mrd. EUR/Tag für Derivate;

c)
der nach Artikel 19 gemessene Wert der ASA ist gleich null;
d)
der nach Artikel 18 gemessene Wert der CMH ist gleich null;
e)
der nach Artikel 33 gemessene Wert des DTF ist gleich null;
f)
der nach den Artikeln 22 und 23 gemessene Wert des NRP oder CMG ist gleich null;
g)
der nach Artikel 26 gemessene Wert des TCD ist gleich null;
h)
die bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme der Wertpapierfirma beträgt weniger als 100 Mio. EUR;
i)
die jährlichen Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Wertpapierfirma betragen weniger als 30 Mio. EUR, berechnet als Durchschnitt auf der Grundlage der jährlichen Zahlen des dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangehenden Zweijahreszeitraums.

Abweichend von den Bestimmungen des Titels II finden für die Zwecke des Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f — soweit sich dieser auf das Nettopositionsrisiko bezieht — und g die Tagesendwerte Anwendung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f, soweit sich dieser auf den CMG bezieht, finden die Innertageswerte Anwendung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes — und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU und der Artikel 2 und 4 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 — finden die Innertageswerte Anwendung; dies gilt mit Ausnahme eines Fehlers in der Buchführung oder dem Kontenabgleich, aufgrund dessen fälschlicherweise angezeigt wurde, dass eine Wertpapierfirma den unter Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes genannten Schwellenwert von null überschritten hat, und der vor Ablauf des Geschäftstags behoben wird. Die Wertpapierfirma unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über den Fehler, die Gründe für sein Auftreten und seine Berichtigung.

Für die Zwecke des Unterabsatz 1 Buchstaben h und i finden die Werte am Ende des letzten Geschäftsjahres, dessen Abschluss erstellt und vom Leitungsorgan gebilligt wurde, Anwendung. Wurde der Abschluss nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres nicht erstellt und gebilligt, so verwendet die Wertpapierfirma einen vorläufigen Abschluss.

Wertpapierfirmen können die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Werte anhand der in Titel II festgelegten Methoden messen, wobei die Messung jedoch über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfolgt, ohne dass die letzten drei monatlichen Werte unberücksichtigt bleiben. Wertpapierfirmen, die diese Messmethode wählen, teilen dies der zuständigen Behörde entsprechend mit und wenden die gewählte Methode für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten an.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, h und i genannten Bedingungen gelten auf kombinierter Basis für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind. Für die Zwecke der Messung der jährlichen Bruttogesamteinkünfte nach Absatz 1 Buchstabe i können diese Wertpapierfirmen etwaige Doppelzählungen bei den innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen unberücksichtigt lassen.

Die unter Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Bedingungen gelten für jede Wertpapierfirma auf Einzelbasis.

(3) Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht länger alle in Absatz 1 genannten Bedingungen, so gilt sie mit sofortiger Wirkung nicht mehr als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma.

Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht länger die in Absatz 1 Buchstaben a, b, h bzw. i genannten Bedingungen, aber weiterhin die unter Absatz 1 Buchstaben c bis g genannten Bedingungen, so gilt sie abweichend von Unterabsatz 1 nach Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten ab dem Datum, an dem die Schwelle überschritten wurde, nicht mehr als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma. Die Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Überschreitung eines Schwellenwerts mit.

(4) Erfüllt eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge, so gilt sie erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem sie diese Bedingungen erfüllt, als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, sofern während dieser Frist keine Überschreitung eines Schwellenwerts eintritt und die Wertpapierfirma die zuständige Behörde unverzüglich entsprechend in Kenntnis gesetzt hat.

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