Artikel 15 VO (EU) 2019/2033
Anforderung für K-Faktoren und anwendbare Koeffizienten
(1) Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c beläuft sich die Anforderung für K-Faktoren mindestens auf die Summe aus folgenden Elementen:
- a)
- K-Faktoren für Kundenrisiken ( „Risk-to-Client” , RtC), berechnet gemäß Kapitel 2;
- b)
- K-Faktoren für Marktrisiken ( „Risk-to-Market” , RtM), berechnet gemäß Kapitel 3;
- c)
- K-Faktoren für Firmenrisiken ( „Risk-to-Firm” , RtF), berechnet gemäß Kapitel 4.
(2) Auf die entsprechenden K-Faktoren werden jeweils folgende Koeffizienten angewandt:
K-FAKTOREN | KOEFFIZIENT | |
---|---|---|
Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und nichtdiskretionärer Vereinbarungen über laufende Beratung | K-AUM | 0,02 % |
Gehaltene Kundengelder | K-CMH (auf getrennten Konten) | 0,4 % |
K-CMH (auf nichtgetrennten Konten) | 0,5 % | |
Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte | K-ASA | 0,04 % |
Bearbeitete Kundenaufträge | K-COH-Kassageschäfte | 0,1 % |
K-COH-Derivate | 0,01 % | |
Täglicher Handelsstrom | K-DTF-Kassageschäfte | 0,1 % |
K-DTF-Derivate | 0,01 % |
(3) Wertpapierfirmen überwachen den Wert ihrer K-Faktoren im Hinblick auf jegliche Entwicklungen, die zu einer wesentlich veränderten Eigenmittelanforderung für die Zwecke des Artikel 11 für den nächsten Berichtszeitraum nach Teil 7 führen könnten, und informieren die für sie zuständige Behörde über diese wesentlich veränderte Eigenmittelanforderung.
(4) Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, die sich auf die Höhe des jeweiligen K-Faktors auswirkt, so können sie den entsprechenden Betrag gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 anpassen.
(5) Um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten und Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet die EBA in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um
- a)
- Methoden zur Messung der K-Faktoren nach Teil 3 Titel II festzulegen;
- b)
- den Begriff der getrennten Konten für die Zwecke dieser Verordnung im Hinblick auf die Bedingungen, durch die der Schutz von Kundengeldern im Falle des Ausfalls einer Wertpapierfirma gewährleistet wird, zu spezifizieren;
- c)
- die Anpassungen der in Absatz 2 Tabelle 1 dieses Artikels aufgeführten K-DTF-Koeffizienten zu spezifizieren, wenn bei Vorliegen angespannter Marktbedingungen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission(1) die K-DTF-Anforderungen als übermäßig restriktiv und der Finanzstabilität abträglich eingeschätzt werden.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 183).
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