Artikel 20 VO (EU) 2019/2033

Messung von COH für die Zwecke der Berechnung von K-COH

(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-COH ist COH der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, wobei COH an jedem Geschäftstag der vorausgegangenen sechs Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.

COH ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden drei Monate.

K-COH wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.

(2) COH wird als Summe des absoluten Werts der Käufe und des absoluten Werts der Verkäufe in Kassageschäften und Derivaten gemäß folgenden Grundsätzen gemessen:

a)
Bei Kassageschäften entspricht der Wert dem für jedes Geschäft gezahlten oder erhaltenen Betrag;
b)
bei Derivatgeschäften entspricht der Wert des Geschäfts dem Nominalwert des Kontrakts.

Der Nominalwert von Zinsderivaten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte bereinigt. Der Nominalwert wird mit der gemäß folgender Formel ermittelten Duration multipliziert:

Duration = Zeit bis zur Fälligkeit (in Jahren) / 10

Unbeschadet des Unterabsatzes 5 umfasst COH Geschäfte, die Wertpapierfirmen als Dienstleistungen der Portfolioverwaltung für Rechnung von Investmentfonds abschließen.

COH umfasst Geschäfte, die sich aus einer Anlageberatung ergeben, für die eine Wertpapierfirma K-AUM nicht berechnet.

COH umfasst keine von Wertpapierfirmen bearbeiteten Geschäfte, die sich aus der Betreuung des Anlageportfolios eines Kunden ergeben, wenn die Wertpapierfirma für die Anlagen dieses Kunden bereits K-AUM berechnet oder wenn sich diese Tätigkeit auf die Übertragung der Verwaltung von Vermögenswerten auf die Wertpapierfirma bezieht, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 nicht zum AUM-Wert dieser Wertpapierfirma beiträgt.

COH umfasst keine Geschäfte, die Wertpapierfirmen im eigenen Namen entweder für sich selbst oder im Namen eines Kunden abschließen.

Wertpapierfirmen können von der Messung von COH etwaige nicht ausgeführten Aufträge ausnehmen, wenn diese Nichtausführung auf eine rechtzeitige Stornierung des Auftrags durch den Kunden zurückgeht.

(3) Ist eine Wertpapierfirma seit weniger als sechs Monaten in der Bearbeitung von Kundenaufträgen tätig oder war sie dies über einen längeren Zeitraum als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, so verwendet sie zur Berechnung von K-COH historische COH-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

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