Artikel 23 VO (EU) 2019/2033

Berechnung von K-CMG

(1) Für die Zwecke des Artikels 21 gestattet die zuständige Behörde einer Wertpapierfirma, K-CMG für alle clearingpflichtigen Positionen oder, wenn das gesamte Portfolio clearingpflichtig ist oder dem Einschussverfahren unterliegt, auf Portfoliobasis zu berechnen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Wertpapierfirma ist nicht Teil einer Gruppe, der auch ein Kreditinstitut angehört;
b)
das Clearing und die Abwicklung dieser Geschäfte erfolgen unter Verantwortung eines Clearingmitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, und dieses Clearingmitglied ist ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, und die Geschäfte werden entweder zentral in einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gecleart oder anderweitig nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung” unter Verantwortung dieses Clearingmitglieds abgewickelt;
c)
die Berechnung des von dem Clearingmitglied geforderten Gesamteinschusses beruht auf einem Einschussmodell des Clearingmitglieds.
d)
die Wertpapierfirma hat der zuständigen Behörde nachgewiesen, dass die Wahl der Berechnung von RtM mittels K-CMG durch bestimmte Kriterien gerechtfertigt ist, zu welchen die Art der Haupttätigkeiten der Wertpapierfirma gehören kann, wenn es sich im Wesentlichen um Handelstätigkeiten handelt, die unter Verantwortung eines Clearingmitglieds clearingpflichtig sind und dem Einschussverfahren unterliegen, sowie die Tatsache, dass andere Tätigkeiten der Wertpapierfirma im Vergleich zu diesen Haupttätigkeiten unerheblich sind; und
e)
die zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Wahl des bzw. der K-CMG unterliegenden Portfolios nicht getroffen wurde, um in unverhältnismäßiger oder aufsichtsrechtlich unsolider Weise Aufsichtsarbitrage der Eigenmittelanforderungen zu begehen.

Für den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Zweck führt die zuständige Behörde eine regelmäßige Bewertung durch, welche bestätigt, dass dieses Einschussmodell zu Einschussforderungen führt, die die Risikomerkmale der von den Wertpapierfirmen gehandelten Produkte widerspiegeln, und das Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, die Marktliquidität und die Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion berücksichtigt.

Die Einschussforderungen müssen ausreichen, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont mit einer Haltedauer von mindestens zwei Geschäftstagen zu decken. Die Einschussmodelle, die von diesem Clearingmitglied zur Berechnung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannten Einschusses verwendet werden, sind stets so zu konzipieren, dass ein ähnliches Maß an Vorsicht gewährleistet ist wie in den Bestimmungen über die Einschussforderungen in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gefordert;

(2) K-CMG entspricht dem dritthöchsten Gesamteinschussbetrag, den das Clearingmitglied in den vorangegangenen drei Monaten auf Tagesbasis von der Wertpapierfirma gefordert hat, multipliziert mit dem Faktor 1,3.

(3) Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Berechnung des Betrags des geforderten Gesamteinschusses und der Methode zur Berechnung von K-CMG gemäß Absatz 2, insbesondere wenn K-CMG auf Portfoliobasis angewandt wird, sowie der Bedingungen für die Erfüllung der Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe e.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.

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