Artikel 25 VO (EU) 2019/2033

Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt findet auf die folgenden Kontrakte und Geschäfte Anwendung:

a)
die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakte, mit Ausnahme von:

i)
über eine zentrale Gegenpartei (ZGP) direkt oder indirekt geclearten Derivatkontrakten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die mit diesen Kontrakten zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte der Wertpapierfirma sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, sodass sie aufgrund dieser Abgrenzung und Trennung bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden nach nationalem Recht insolvenzgeschützt sind;

die für das Clearingmitglied geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen erleichtern die Übertragung der Positionen, die der Kunde in diesen Kontrakten hält, samt der zugehörigen Sicherheiten auf ein anderes Clearingmitglied innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode, wenn das ursprüngliche Clearingmitglied ausfällt oder Insolvenz anmeldet;

die Wertpapierfirma hat ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten erhalten, aus dem hervorgeht, dass sie im Fall einer rechtlichen Anfechtung keine Verluste aufgrund der Insolvenz ihres Clearingmitglieds oder eines von dessen Kunden erleiden würde.

ii)
börsengehandelten Derivatkontrakten;
iii)
Derivatkontrakten, die zur Absicherung von Positionen der Wertpapierfirma aus einer Anlagebuchtätigkeit gehalten werden;

b)
Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;
c)
Pensionsgeschäfte;
d)
Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte;
e)
Lombardgeschäfte;
f)
alle sonstigen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften;
g)
die in Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Kredite oder Darlehen, wenn die Wertpapierfirma das Geschäft im Namen des Kunden ausführt oder den Auftrag erhält oder übermittelt, ohne ihn auszuführen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a Ziffer i wird bei über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei (qualifizierte ZGP) direkt oder indirekt geclearten Derivatkontrakten davon ausgegangen, dass sie die dort genannten Bedingungen erfüllen;

(2) Geschäfte mit den folgenden Arten von Gegenparteien sind bei der Berechnung von K-TCD ausgeschlossen:

a)
Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn bei den zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen wäre;
b)
die in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken;
c)
die in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.

(3) Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden kann eine Wertpapierfirma Geschäfte mit einer Gegenpartei vom Anwendungsbereich der Berechnung von K-TCD ausschließen, wenn diese Gegenpartei ihr Mutterunternehmen, ihr Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens oder ein in einer in Artikel 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU bezeichneten Beziehung stehendes Unternehmen ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, eine Erlaubnis zu erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Gegenpartei ist ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;
b)
die Gegenpartei ist im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mit Artikel 7 der vorliegenden Verordnung in dieselbe aufsichtliche Vollkonsolidierung einbezogen wie die Wertpapierfirma, oder die Gegenpartei und die Wertpapierfirma werden im Einklang mit Artikel 8 der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf die Einhaltung des Gruppenkapitaltests beaufsichtigt;
c)
die Gegenpartei unterliegt den gleichen Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren wie die Wertpapierfirma;
d)
die Gegenpartei hat ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie die Wertpapierfirma;
e)
ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln von der Gegenpartei auf die Wertpapierfirma oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an die Wertpapierfirma durch die Gegenpartei ist weder vorhanden noch abzusehen.

(4) Abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnitts darf eine Wertpapierfirma mit Erlaubnis der zuständigen Behörde den Risikopositionswert von in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatkontrakten und für die in Absatz 1 Buchstaben b bis f dieses Artikels genannten Geschäfte berechnen, indem sie eine der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anwendet, und sie kann die entsprechenden Eigenmittelanforderungen durch Multiplikation des Risikopositionswerts mit dem Risikofaktor für die jeweilige Gegenpartei gemäß Tabelle 2 in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung berechnen.

Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, dürfen die entsprechende Eigenmittelanforderung berechnen, indem sie die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Risikopositionsbeträge mit 8 % multiplizieren.

(5) Wird die Abweichung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels angewendet, so wenden die Wertpapierfirmen auch eine Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Faktor) an, indem sie die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnete Eigenmittelanforderung mit der gemäß Artikel 32 berechneten CVA multiplizieren.

Statt eines CVA-Faktor-Multiplikators dürfen Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Eigenmittelanforderung für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen.

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