Artikel 29 VO (EU) 2019/2033

Potenzieller künftiger Risikopositionswert

(1) Der in Artikel 27 genannte potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) berechnet sich für jedes Derivatgeschäft als Produkt aus

a)
dem gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels festgelegten effektiven Nominalwert (EN) des Geschäfts und
b)
dem gemäß Absatz 7 dieses Artikels festgelegten Aufsichtsfaktor (SF).

(2) Der effektive Nominalwert (EN) ist das Produkt aus dem gemäß Absatz 3 berechneten Nominalwert, der gemäß Absatz 4 berechneten Duration und dem gemäß Absatz 6 berechneten Aufsichtsdelta.

(3) Der Nominalwert wird, sofern er nicht eindeutig angegeben und bis zum Ende der Laufzeit festgelegt ist, wie folgt bestimmt:

a)
Bei Fremdwährungsderivatkontrakten wird der Nominalwert definiert als der in die Landeswährung umgerechnete Nominalwert der Währungsseite des Kontrakts. Lauten beide Seiten eines Fremdwährungsderivats auf eine andere als die Landeswährung, wird der Nominalwert jeder Seite in die Landeswährung umgerechnet, und die Seite mit dem in der Landeswährung höheren Wert gilt als Nominalwert;
b)
bei Aktien- und Warenderivatkontrakten sowie Emissionszertifikaten oder Derivaten davon wird der Nominalwert definiert als das Produkt aus dem Marktpreis einer Einheit des Instruments und der Anzahl der durch das Geschäft referenzierten Einheiten;
c)
bei Geschäften mit mehrfacher, zustandsabhängiger Auszahlung (state contingent), einschließlich digitaler Optionen oder Target Redemption Forwards, berechnet eine Wertpapierfirma den Nominalwert für jeden Zustand und verwendet den höchsten Wert, der sich aus diesen Berechnungen ergibt;
d)
bei Nominalwerten, die als Formel von Marktwerten ausgedrückt sind, zieht die Wertpapierfirma zur Bestimmung des Nominalwerts die CMV heran;
e)
bei Swaps mit variablem Nominalwert wie Amortisationsswaps und Accreting Swaps verwendet die Wertpapierfirma als Nominalwert den durchschnittlichen Nominalwert während der Restlaufzeit des Swaps;
f)
gehebelte Swaps werden in den Nominalwert des gleichwertigen nicht gehebelten Swaps umgewandelt, sodass bei Multiplikation aller Swap-Sätze mit einem bestimmten Faktor der Nominalwert durch Multiplikation des zustandsabhängigen Nominalwerts mit dem Faktor der Zinssätze ermittelt wird;
g)
bei Derivatkontrakten mit mehrmaligem Austausch des Nennwerts wird der Nominalwert durch Multiplikation mit der Häufigkeit des Austauschs des Nennwerts ermittelt.

(4) Der Nominalwert von Zinskontrakten und Kreditderivatkontrakten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte nach der gemäß folgender Formel ermittelten Duration bereinigt:

Duration = (1 – exp(– 0,05 • Zeit bis zur Fälligkeit)) / 0,05;

Bei Derivatkontrakten, die keine Zinskontrakte und Kreditderivatkontrakte sind, beträgt die Duration 1.

(5) Als Fälligkeitsdatum des Kontrakts gilt das letzte Datum, zu dem der Kontrakt noch ausgeübt werden darf.

Wird durch das Derivat der Wert eines anderen Zins- oder Kreditinstruments referenziert, so wird der Zeitraum auf der Grundlage des zugrunde liegenden Instruments ermittelt.

Als Fälligkeitsdatum von Optionen gilt das im Kontrakt festgelegte letzte Datum der Optionsausübung.

Ist ein Derivatkontrakt so strukturiert, dass zu bestimmten Zeitpunkten ausstehende Forderungen bedient werden und durch eine Neufestsetzung der Konditionen der beizulegende Zeitwert des Kontrakts auf null zurückgesetzt wird, so gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung.

(6) Das Aufsichtsdelta von Optionen und Swaptions darf die Wertpapierfirma nach Erlaubnis der zuständigen Behörde unter Verwendung eines geeigneten Modells selbst berechnen. Mit dem Modell wird die Veränderung des Werts der Option bei geringfügigen Änderungen des Marktpreises des Basiswerts geschätzt. Handelt es sich bei den Geschäften nicht um Optionen und Swaptions oder haben die zuständigen Behörden für kein Modell eine Erlaubnis erteilt, so gilt ein Delta von 1.

(7) Der Aufsichtsfaktor (SF) wird für jede Vermögensklasse nach folgender Tabelle festgesetzt:

Tabelle 3

Vermögensklasse Aufsichtsfaktor
Zinssatz 0,5 %
Fremdwährung 4 %
Kredit 1 %
Eigenkapital (Einzeladresse) 32 %
Aktienindex 20 %
Waren- und Emissionszertifikat 18 %
Sonstige 32 %

(8) Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes ist die Summe des potenziellen künftigen Risikopositionswerts aller in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte multipliziert mit

a)
0,42 für Netting-Sätze von Geschäften mit finanziellen und nichtfinanzielle Gegenparteien, für die gemäß den in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, soweit dies erforderlich ist,
b)
1 für sonstige Netting-Sätze.

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