Artikel 31 VO (EU) 2019/2033

Aufrechnung (Netting)

Für die Zwecke dieses Abschnitts dürfen Wertpapierfirmen erstens völlig kongruente Kontrakte, die Teil einer Nettingvereinbarung sind, als einen einzigen Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert in Höhe der Nettoerträge behandeln, sie dürfen zweitens andere Geschäfte mit Schuldumwandlung gegeneinander aufrechnen, wobei alle Verpflichtungen zwischen der Wertpapierfirma und ihrer Gegenpartei automatisch so zusammengefasst werden, dass die Schuldumwandlung die früheren Bruttoverpflichtungen rechtlich durch einen einzigen Nettobetrag ersetzt, und sie dürfen drittens andere Geschäfte gegeneinander aufrechnen, sofern die Wertpapierfirma sicherstellt, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es wurde eine Nettingvereinbarung mit der Gegenpartei oder eine andere Vereinbarung geschlossen, die für alle erfassten Geschäfte eine einzige rechtliche Verpflichtung begründet, sodass die Wertpapierfirma nur einen Anspruch auf den Nettosaldo aus den positiven und negativen Marktwerten der erfassten Einzelgeschäfte hat bzw. zu dessen Zahlung verpflichtet ist, wenn eine Gegenpartei aufgrund einer der folgenden Ursachen ihren Verpflichtungen nicht nachkommt:

i)
Ausfall,
ii)
Insolvenz,
iii)
Liquidation, oder
iv)
ähnliche Umstände;

b)
die Nettingvereinbarung enthält keine Klausel, die einer vertragserfüllenden Partei die Möglichkeit gibt, bei Ausfall einer Vertragspartei auch dann nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse zu leisten, wenn die ausfallende Partei ein Nettogläubiger ist;
c)
die Wertpapierfirma verfügt über ein unabhängiges schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten, aus dem hervorgeht, dass die Ansprüche und Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Falle einer rechtlichen Anfechtung der Nettingvereinbarung den in Buchstaben a genannten Ansprüchen und Verpflichtungen gemäß einer der folgenden rechtlichen Regelungen gleichwertig wären:

i)
dem Recht des Landes, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat,
ii)
bei Beteiligung einer ausländischen Zweigniederlassung einer Gegenpartei — dem Recht des Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist;
iii)
dem Recht des Landes, das für die unter die Nettingvereinbarung fallenden einzelnen Geschäfte maßgeblich ist; oder
iv)
dem für Verträge oder Vereinbarungen, die für das Netting erforderlich sind, geltenden Recht.

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