Artikel 33 VO (EU) 2019/2033

Messung des DTF für die Zwecke der Berechnung von K-DTF

(1) Für die Zwecke der Berechnung von K-DTF ist DTF der gleitende Durchschnitt des Werts des gesamten täglichen Handelsstroms, der während jedes Geschäftstags der vorausgegangenen neun Monate gemessen wird; die letzten drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt.

DTF ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate.

K-DTF wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.

(2) Der DTF wird als Summe des absoluten Werts des Kaufs und des absoluten Werts des Verkaufs in Kassageschäften und Derivaten nach folgenden Grundsätzen gemessen:

a)
Bei Kassageschäften entspricht der Wert dem für jedes Geschäft gezahlten oder erhaltenen Betrag;
b)
bei Derivatgeschäften entspricht der Wert des Geschäfts dem Nominalwert des Kontrakts.

Der Nominalwert von Zinsderivaten wird für den Zeitraum bis zur Fälligkeit (in Jahren) dieser Kontrakte bereinigt. Der Nominalwert wird mit der gemäß folgender Formel ermittelten Duration multipliziert:

Duration = Zeit bis zur Fälligkeit (in Jahren) / 10

(3) Im DTF werden keine Geschäfte berücksichtigt, die eine Wertpapierfirma zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen des Portfolio-Managements im Namen von Investmentfonds abschließt.

Der DTF umfasst Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im eigenen Namen entweder für sich selbst oder im Namen eines Kunden abschließt.

(4) Hat eine Wertpapierfirma einen täglichen Handelsstrom über weniger als neun Monate, so verwendet sie zur Berechnung von K-DTF historische DTF-Daten aus dem in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

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