Artikel 36 VO (EU) 2019/2033

Berechnung des Risikopositionswerts

(1) Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, berechnen den Risikopositionswert gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden für die Zwecke dieses Teils, indem sie folgende Werte addieren:

a)
den positiven Überschuss der Kaufpositionen der Wertpapierfirma über ihre Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden emittierten Finanzinstrumenten im Handelsbuch, wobei die Nettoposition jedes dieser Instrumente nach den in Artikel 22 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen berechnet wird.
b)
den Risikopositionswert der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Kontrakte und Geschäfte mit dem betreffenden Kunden, der gemäß Artikel 27 berechnet wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berechnet eine Wertpapierfirma, die — für die Zwecke der Anforderung für RtM-K-Faktoren — die Kapitalanforderungen für die Handelsbuchpositionen nach dem Ansatz gemäß Artikel 23 berechnet, die Nettoposition für die Zwecke des Konzentrationsrisikos dieser Positionen gemäß den in Artikel 22 Buchstabe a genannten Bestimmungen;

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berechnet eine Wertpapierfirma, die — für die Zwecke des K-TCD — die Eigenmittelanforderungen anhand der in Artikel 25 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Methoden berechnet, den Risikopositionswert der in Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kontrakte und Geschäfte anhand der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Methoden.

(2) Der Risikopositionswert gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden wird berechnet, indem die Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden innerhalb der Gruppe addiert und sodann als eine einzige Risikoposition behandelt werden.

(3) Bei der Berechnung der Risikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden ergreifen die Wertpapierfirmen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung der zugrunde liegenden Vermögenswerte in den betreffenden Geschäften sowie der Gegenpartei der zugrunde liegenden Risikopositionen.

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