Artikel 43 VO (EU) 2019/2033

Liquiditätsanforderung

(1) Wertpapierfirmen halten liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13 Absatz 1.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, von der Anwendung des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen; sie zeigen dies der EBA ordnungsgemäß an.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gelten folgende Aktiva, ohne Begrenzung hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, als liquide Aktiva:

a)
die in den Artikeln 10 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Aktiva unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Anerkennungskriterien und der gleichen anwendbaren Abschläge wie den in jenen Artikeln genannten;
b)
die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Aktiva bis zu einem Absolutbetrag von 50 Mio. EUR oder dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung unter den gleichen Bedingungen hinsichtlich der Anerkennungskriterien, mit Ausnahme der in Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Höchstbetrag von 500 Mio. EUR und der gleichen, anwendbaren Abschläge wie den in jenem Artikel genannten;
c)
nicht unter diesen Unterabsatz Buchstaben a und b fallende Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die es einen liquiden Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel 1 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission(1) gibt, vorbehaltlich eines Abschlags von 55 %;
d)
unbelastete, kurzfristige Einlagen bei einem Kreditinstitut.

(2) Barmittel, kurzfristige Einlagen und Finanzinstrumente im Besitz von Kunden, auch wenn sie im Namen der Wertpapierfirma gehalten werden, gelten für die Zwecke von Absatz 1 nicht als liquide Aktiva.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels dürfen Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, und Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, aber keine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, in ihre liquiden Aktiva auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen einbeziehen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden, wenn diese Forderungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Auf sie entfällt höchstens ein Drittel der Mindestliquiditätsanforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels;
b)
sie werden nicht bei etwaigen zusätzlichen Liquiditätsanforderungen berücksichtigt, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 von der zuständigen Behörde für firmenspezifische Risiken vorgeschrieben werden;
c)
sie unterliegen einem Abschlag von 50 %.

(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 gibt die EBA in Abstimmung mit der ESMA Leitlinien heraus, in denen sie weitere Kriterien festlegt, die die zuständigen Behörden berücksichtigen können, wenn sie Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, von der Liquiditätsanforderung ausnehmen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90).

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