Artikel 60 VO (EU) 2019/2033

Überprüfungsklausel

(1) Bis zum 26. Juni 2024 führt die Kommission — nach Konsultation der EBA und der ESMA — eine Überprüfung zumindest in Bezug auf die folgenden Punkte durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, darüber vor:

a)
die Bedingungen dafür, dass Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gelten;
b)
die Methoden zur Messung der K-Faktoren nach Teil 3 Titel II, einschließlich Anlageberatung im Bereich der verwalteten Vermögenswerte, und Artikel 39;
c)
die Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2;
d)
die Methode zur Berechnung von K-CMG, die Höhe der Eigenmittelanforderungen, die sich aus K-CMG, verglichen mit K-NPR, ergeben, und die Kalibrierung des Multiplikationsfaktors gemäß Artikel 23;
e)
die Artikel 43, 44 und 45 und insbesondere die Berücksichtigungsfähigkeit für die Liquiditätsanforderung der liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
f)
die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 1;
g)
die Anwendung von Teil 3 auf Waren- und Emissionszertifikatehändler;
h)
die Änderung der Definition des Begriffs „Kreditinstitut” in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 infolge von Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung sowie etwaige unbeabsichtigte negative Auswirkungen;
i)
die Artikel 47 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und ihre Angleichung an einen einheitlichen Rahmen für Gleichwertigkeit bei Finanzdienstleistungen;
j)
die Schwellenwerte nach Artikel 12 Absatz 1;
k)
die Anwendung der Standards des Teil 3 Titel IV Kapitel 1a und 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013auf Wertpapierfirmen;
l)
die Methode zur Messung des Werts eines Derivats gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b sowie die Eignung alternativer Parameter und/oder Kalibrierungen;
m)
die Bestimmungen des Teils 2, insbesondere diejenigen bezüglich der Erlaubnis zur Verwendung weiterer Instrumente oder Mittel, die als Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 4 in Betracht kommen, und die Möglichkeit, den Wertpapierfirmen, welche die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen, die Erlaubnis zu erteilen;
n)
die Bedingungen, die Wertpapierfirmen erfüllen müssen, um die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anwenden zu dürfen;
o)
Artikel 1 Absatz 5;
p)
die Relevanz der Anwendung der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 52 dieser Verordnung für andere Sektoren, einschließlich der Wertpapierfirmen nach Artikel 1 Absätze 2 und 5 der vorliegenden Verordnung und der Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2) Bis zum 31. Dezember 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Mittelbedarf infolge der Übernahme neuer Befugnisse und neuer Pflichten durch die ESMA gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Möglichkeit für die ESMA, Registrierungsgebühren bei Drittlandsfirmen, die gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 von der ESMA registriert wurden, zu erheben, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vor.

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