Artikel 13 VO (EU) 2019/2072

Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird

(1) Die in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannte Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird kein Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb der Union von Saatgut benötigt, welches die folgenden beiden Bedingungen erfüllt:

a)
es unterliegt den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Ausnahmeregelungen; und
b)
es unterliegt weder den besonderen Anforderungen des Anhangs VIII oder des Anhangs X noch jenen, die in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

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