Artikel 17 VO (EU) 2019/2072

Übergangsmaßnahmen

Saatgut und andere zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die vor dem 14. Dezember 2019 gemäß den geltenden Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG betreffend das Auftreten von RNQPs vor dem genannten Datum in das Gebiet der Union eingeführt, innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder dort erzeugt wurden, dürfen bis zum 14. Dezember 2020 in das Gebiet der Union eingeführt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht werden, wenn sie den genannten Anforderungen genügen. Ab dem 14. Dezember 2020 gelten die Artikel 5 und 6 für alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

Pflanzenpässe, die gemäß der vorliegenden Verordnung für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union von Saatgut und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen benötigt werden und für die der Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt, werden bis zum 14. Dezember 2020 ausschließlich benötigt, um ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften betreffend Unionsquarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen zu bescheinigen.

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