Artikel 2 VO (EU) 2019/2072

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

(2) Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„praktisch frei von Schädlingen” bezeichnet das Ausmaß des Auftretens von anderen Schädlingen als Unionsquarantäneschädlingen oder Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder Pflanzen von Obstarten, das ausreichend gering ist, um eine akzeptable Qualität und Brauchbarkeit der genannten Pflanzen zu gewährleisten;
b)
„amtliche Feststellung” bezeichnet ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031, einen Pflanzenpass gemäß Artikel 78 der genannten Verordnung, die Markierung auf Verpackungsmaterial aus Holz, Holz oder anderen Gegenständen gemäß Artikel 96 der genannten Verordnung oder die amtlichen Attestierungen gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung;
c)
„Systemansatz” bezeichnet die Integration unterschiedlicher Risikomanagementmaßnahmen, von denen mindestens zwei unabhängig voneinander wirken und die bei gemeinsamer Anwendung das geeignete Niveau an Schutz gegen Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie Schädlinge bieten, die den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen unterliegen;
d)
„Pollen” bezeichnet Pollen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2016/2031, der zum Anpflanzen bestimmt ist.

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