Artikel 6 VO (EU) 2019/2072

Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

(1) Die in Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs betreffend die Verbringung innerhalb der Union bzw. das Einführen in die Union von spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V berührt nicht die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassenen Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)
Inspektionen, Probenahmen und Tests bei den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder den Pflanzen, von denen sie abstammen;
b)
den Ursprung der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in den Gebieten oder auf den Flächen, die frei von den betreffenden RNQPs sind oder physisch vor diesen geschützt sind;
c)
Behandlungen der betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen oder der Pflanzen, von denen sie abstammen;
d)
die Erzeugung der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

(3) Darüber hinaus berührt die Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung und in deren Anhang V nicht die Ausnahmeregelungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG erlassen wurden und diese von den in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen ausnehmen und Folgendes umfassen:

a)
Ausnahmen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen an amtliche Prüf- und Kontrollstellen;
b)
Ausnahmen betreffend die Lieferung nicht aufbereiteter Pflanzen zum Anpflanzen an Erbringer von Dienstleistungen zur Aufbereitung oder Verpackung unter der Voraussetzung, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die so gelieferten Pflanzen erwirbt und die Identität der Pflanzen gewährleistet ist;
c)
Ausnahmen betreffend die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unter bestimmten Bedingungen an Erbringer von Dienstleistungen zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe zu gewerblichen Zwecken oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck;
d)
Ausnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen für wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder andere Test- oder Versuchszwecke;
e)
Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen betreffend zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die noch nicht endgültig zertifiziert sind;
f)
Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/478 festgelegt sind;
g)
Ausnahmen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die nachweislich für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

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