ANHANG X VO (EU) 2019/2072

Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete

Die in Spalte 4 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Schutzgebiete umfassen:
a)
das gesamte Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaates(1);
b)
das Staatsgebiet des genannten Mitgliedstaats mit den in Klammern angeführten Ausnahmen;
c)
ausschließlich den in Klammern genannten Teil des Staatsgebiets des Mitgliedstaats.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere GegenständeKN-CodeBesondere Anforderungen an SchutzgebieteSchutzgebiete
1.Gebrauchte Landmaschinen und Geräte

ex84321000

ex84322100

ex84322910

ex84322930

ex84322950

ex84322990

ex84323100

ex84323911

ex84323919

ex84323990

ex84324100

ex84324200

ex84328000

ex84329000

ex84334000

ex84335100

ex84335310

ex84335330

ex84335390

ex84368010

ex87012090

ex87019110

ex87019210

ex87019310

ex87019410

ex87019510

Die Maschinen und Geräte:

a)
wurden gereinigt und von Erde und Pflanzenresten befreit, wenn sie an Erzeugungsorten eingesetzt werden, wo Rüben angebaut werden; oder
b)
kommen aus einem Gebiet, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
a)
Irland
b)
Frankreich (Bretagne)
c)
Portugal (Azoren)
d)
Finnland
e)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
2.Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.)

ex23032010

ex23032090

ex25309000

Amtliche Feststellung, dass die Erde bzw. der Abfall:

a)
einer Behandlung zur Beseitigung von Verunreinigungen mit BNYVV unterzogen wurde oder
b)
auf eine amtlich zugelassene Weise zur Entsorgung verbracht werden soll oder
c)
von Beta-vulgaris-Pflanzen stammt, die in einem Gebiet angezogen wurden, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
a)
Irland
b)
Frankreich (Bretagne)
c)
Portugal (Azoren)
d)
Finnland
e)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
3.Bienenstöcke — vom 15. März bis 30. Juni

01064100

ex44219999

ex46021990

ex46029000

Amtliche Feststellung, dass die Bienenstöcke:

a)
aus Drittländern stammen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder
b)
aus dem Schweizer Kanton Wallis stammen oder
c)
aus einem der in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebiete stammen oder
d)
vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemaßnahme unterzogen wurden.
a)
Estland
b)
Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d’Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya); und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L’Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana))
c)
Frankreich (Korsika)
d)
Irland (ausgenommen die Stadt Galway)
e)
Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Sondrio und Varese, die Gemeinden Fara Gera d’Adda und Pontirolo Nuovo in der Provinz Bergamo, die Gemeinde Montevecchia in der Provinz Lecco und die Gemeinden Bovisio Masciago, Ceriano Laghetto, Cesano Maderno, Cogliate, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza und Brianza sowie ausgenommen die Gemeinden in der Provinz Mantua (mit Ausnahme von Acquanegra Sul Chiese, Asola, Bozzolo, Canneto sull’Oglio, Casalromano, Marcaria, Mariana Mantovana, Redondesco, Rivarolo Mantovano und San Martino dall’Argine), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinde Cesarò in der Provinz Messina, Adrano, Bronte und Maniace in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d’Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d’Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all’Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio und Zimella in der Provinz Verona))
f)
Lettland
g)
Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kėdainiai in der Region Kaunas)
h)
Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica)
i)
Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk Rožňava, Veľké Ripňany im Bezirk Topoľčany, Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov)
j)
Finnland
k)
Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln)
3.1Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen krautiger Arten, außer Zwiebeln, Kormi, Pflanzen der Familie Gramineae, Rhizome, Saatgut und Knollen

ex06021090

06029020

ex06029030

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

ex07041000

ex07049010

ex07049090

ex07051100

ex07051900

ex07052100

ex07052900

ex07069010

ex07094000

ex07099910

ex09109931

ex09109933

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ist,

oder

b)
am Erzeugungsort bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Verbringung aus diesem Erzeugungsort mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden,

oder

c)
die Pflanzen unmittelbar vor dem Inverkehrbringen amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden wurden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen wurden,

oder

d)
die Pflanzen aus Pflanzenmaterial stammen, das bekanntermaßen frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ist; in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschließen; und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
a)
Irland
b)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
4.Pflanzen von Allium porrum L., Apium L., Beta L. außer den in diesem Anhang unter Nummer 5 aufgeführten und den zur Verfütterung bestimmten Pflanzen, Brassica napus L., Brassica rapa L., Daucus L., außer zum Anpflanzen bestimmt

ex07039000

ex07049090

07061000

07069010

ex07069090

a)
Die Sendung oder Partie enthält nicht mehr als 1 Gewichtsprozent Erde, oder
b)
amtliche Feststellung, dass die Pflanzen zur Verarbeitung in Anlagen mit amtlich zugelassenen Abfallbeseitungseinrichtungen bestimmt sind, die gewährleisten, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht.
a)
Frankreich (Bretagne)
b)
Finnland
c)
Irland
d)
Portugal (Azoren)
e)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
5.Zur industriellen Verarbeitung bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L.

ex12129180

ex12149010

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
so transportiert werden, dass das Risiko einer Ausbreitung von BNYVV ausgeschlossen ist, und zur Lieferung an ein Verarbeitungsunternehmen bestimmt sind, das über eine amtlich zugelassene Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, die gewährleistet, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht,
b)
in einem Gebiet angezogen worden sind, in dem von BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
a)
Irland
b)
Frankreich (Bretagne)
c)
Portugal (Azoren)
d)
Finnland
e)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
6.Zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L.07011000

Amtliche Feststellung, dass die Knollen:

a)
in einem Gebiet gestanden haben, in dem Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) bekanntermaßen nicht auftritt; oder
b)
auf einem Boden oder bodenhaltigen Kultursubstrat gestanden haben, der bzw. das bekanntermaßen frei von BNYVV ist oder anhand geeigneter Methoden amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurde; oder
c)
von Erde freigespült wurden.
a)
Frankreich (Bretagne)
b)
Finnland
c)
Irland
d)
Portugal (Azoren)
e)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
7.Knollen von Solanum tuberosum L., außer den in diesem Anhang unter Nummer 6 genannten Knollen

ex07019010

ex07019050

ex07019090

a)
Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthalten; oder
b)
amtliche Feststellung, dass die Knollen zur Verarbeitung in Anlagen mit amtlich zugelassenen Abfallbeseitungseinrichtungen bestimmt sind, die gewährleisten, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht.
a)
Frankreich (Bretagne)
b)
Finnland
c)
Irland
d)
Portugal (Azoren)
e)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
8.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Beta vulgaris L. außer Samen

ex06011090

ex06012090

ex06029030

ex06029050

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
i)
einzeln amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurden oder
ii)
aus Samen gezogen wurden, die die Anforderungen gemäß den Nummern 33 und 34 dieses Anhangs erfüllen, und

in Gebieten angebaut wurden, die bekanntermaßen frei von BNYVV sind, oder

auf Boden oder Kultursubstrat angebaut wurden, der bzw. das anhand geeigneter Methoden amtlich getestet und als frei von BNYVV befunden wurde, und

anhand einer Probe getestet und als frei von BNYVV befunden wurden

und

b)
die Haltung des Materials dieser Pflanzen von der jeweiligen Organisation oder Forschungsstelle gemeldet worden ist.
a)
Irland
b)
Frankreich (Bretagne)
c)
Portugal (Azoren)
d)
Finnland
e)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
9.Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von: Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

ex06031970

ex06042090

ex12119086

ex12129995

ex14049000

Gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus Drittländern stammen, die von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt und der Kommission amtlich gemeldet wurden; oder
b)
die Pflanzen aus befallsfreien Gebieten der Union oder von Drittländern stammen, die in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen eingerichtet und von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation als solche anerkannt wurden sowie der Kommission amtlich gemeldet wurden; oder
c)
die Pflanzen aus dem Schweizer Kanton Wallis stammen oder
d)
die Pflanzen mindestens 7 Monate lang, einschließlich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, erzeugt bzw. bei Verbringung in eine Pufferzone gehalten und erhalten wurden auf einer Anbaufläche:

i)
die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Pufferzone von mindestens 50 km2 liegt, in der Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen und überwachten Kontrollsystem unterliegen, das spätestens vor Beginn der abgeschlossenen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausging, eingerichtet wurde, um das Risiko einer Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgehend von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren;
ii)
die ebenso wie die Pufferzone vor Beginn der abgeschlossenen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausging, für den Anbau von Pflanzen unter den unter diesem Punkt genannten Anforderungen amtlich zugelassen wurde;
iii)
die ebenso wie der angrenzende Bereich im Umkreis von mindestens 500 m seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befunden wurde bei amtlichen Inspektionen, die mindestens:

zweimal auf der Anbaufläche zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt, d. h. einmal im Zeitraum Juni bis August und einmal im Zeitraum August bis November, und

einmal in dem genannten angrenzenden Bereich zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt, d. h. im Zeitraum August bis November, durchgeführt wurden, und

iv)
von der Pflanzen nach einer geeigneten Labormethode anhand amtlicher Proben, die in dem am besten geeigneten Zeitraum amtlich gezogen wurden, amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden.

a)
Estland
b)
Spanien (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalucía, Aragón, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja, die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d’Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Catalunya), die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia sowie die Comarcas L’Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante (Comunidad Valenciana))
c)
Frankreich (Korsika)
d)
Irland (ausgenommen die Stadt Galway)
e)
Italien (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien (ausgenommen die Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel, Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno), Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mailand, Sondrio und Varese, die Gemeinden Fara Gera d’Adda und Pontirolo Nuovo in der Provinz Bergamo, die Gemeinde Montevecchia in der Provinz Lecco und die Gemeinden Bovisio Masciago, Ceriano Laghetto, Cesano Maderno, Cogliate, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza und Brianza sowie ausgenommen die Gemeinden in der Provinz Mantua (mit Ausnahme von Acquanegra Sul Chiese, Asola, Bozzolo, Canneto sull’Oglio, Casalromano, Marcaria, Mariana Mantovana, Redondesco, Rivarolo Mantovano und San Martino dall’Argine), Marken (ausgenommen die Gemeinden Colli al Metauro, Fano, Pesaro und San Costanzo in der Provinz Pesaro und Urbino), Molise, Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinde Cesarò in der Provinz Messina, Adrano, Bronte und Maniace in der Provinz Catania sowie Centuripe, Regalbuto und Troina in der Provinz Enna), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d’Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und die Gemeinden Albaredo d’Adige, Angiari, Arcole, Belfiore, Bevilacqua, Bonavigo, Boschi S. Anna, Bovolone, Buttapietra, Caldiero, Casaleone, Castagnaro, Castel d’Azzano, Cerea, Cologna Veneta, Concamarise, Erbè, Gazzo Veronese, Isola della Scala, Isola Rizza, Legnago, Minerbe, Mozzecane, Nogara, Nogarole Rocca, Oppeano, Palù, Povegliano Veronese, Pressana, Ronco all’Adige, Roverchiara, Roveredo di Guà, San Bonifacio, Sanguinetto, San Pietro di Morubbio, San Giovanni Lupatoto, Salizzole, San Martino Buon Albergo, Sommacampagna, Sorgà, Terrazzo, Trevenzuolo, Valeggio sul Mincio, Veronella, Villa Bartolomea, Villafranca di Verona, Vigasio, Zevio und Zimella in der Provinz Verona))
f)
Lettland
g)
Litauen (ausgenommen die Gemeinde Kėdainiai in der Region Kaunas)
h)
Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska sowie die Gemeinden Dol pri Ljubljani, Lendava, Litija, Moravče, Renče-Vogrsko, Velika Polana und Žužemberk und die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica)
i)
Slowakei (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany im Bezirk Levice, Dvory nad Žitavou im Bezirk Nové Zámky, Málinec im Bezirk Poltár, Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota, Hrhov im Bezirk Rožňava, Veľké Ripňany im Bezirk Topoľčany, Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín im Bezirk Trebišov)
j)
Finnland
k)
Vereinigtes Königreich (Isle of Man, Kanalinseln)
10.Pflanzen von Vitis L. außer Früchte und Samen

06021010

06022010

ex06042090

ex14049000

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Viteus vitifoliae (Fitch) sind (bestätigt durch die jeweilige nationale Pflanzenschutzorganisation und der Kommission amtlich gemeldet).
a)
Zypern
11.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus L. außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. nicht festgestellt wurde,

oder

b)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde,

oder

c)
in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. aufwiesen,

und

während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. an den Pflanzen beobachtet wurden

oder

d)
an Pflanzen von Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., bei denen aufgrund ihrer Verpackung oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. beobachtet wurden.
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
12.Zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd.ex06021090

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die unbewurzelten Stecklinge aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

b)
bei amtlichenInspektionen, die während der gesamten Vegetationsperiode dieser Pflanzen an diesem Erzeugungsort mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort beobachtet wurden, weder auf den Stecklingen noch an den Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen und die an diesem Erzeugungsort gehalten oder erzeugt werden,

oder

c)
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Stecklinge und die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen, von denen die Stecklinge stammen, einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung.
a)
Irland
b)
Schweden
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
13.

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., ausgenommen:

Samen,

zum Anpflanzen bestimmte unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd.

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

b)
bei amtlichenInspektionen, die in den neun Wochen vor dem Inverkehrbringen mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Ort der Erzeugung keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtetwurden, auch nicht an den Pflanzen,

oder

c)
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsortwöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung,

und

d)
die Pflanzen nachweislich aus Stecklingen erzeugt wurden, die:

i)
aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

ii)
an einem Erzeugungsort angebaut wurden, wo bei amtlichenInspektionen, die während der gesamten Erzeugung dieser Pflanzen mindestens alle drei Wochen einmal durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden, auch nicht an den Pflanzen,

oder

iii)
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort beobachtet wurde, auf an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen gewachsen sind, die einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung;

oder

e)
Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Direktverkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurden.
a)
Irland
b)
Schweden
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
14.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Begonia L., außer Samen, Knollen und Kormus, sowie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Ajuga L., Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L. außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029091

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

oder

b)
bei amtlichenInspektionen, die in den neun Wochen vor dem Inverkehrbringen mindestens einmal alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden, auch nicht an den Pflanzen

oder

c)
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort gehaltenen oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend durch die Anwendung geeigneter Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sowohl bei amtlichenInspektionen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, als auch bei einer Überwachung während des genannten Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde. Die letzte der vorgenannten wöchentlichen Inspektionen erfolgt unmittelbar vor der genannten Verbringung;

oder

d)
Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale erkennbar ist, dass sie zum Direktverkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurden.
a)
Irland
b)
Schweden
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
15.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet ist.
a)
Irland
16.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Cedrus Trew, Pinus L. außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller nicht festgestellt wurde,

oder

b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde,

oder

c)
die Pflanzen aus Baumschulen stammen, die ebenso wie ihre Umgebung aufgrund amtlicher Inspektionen und amtlicher Erhebungen, die zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt wurden, als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurden,

oder

d)
die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller geschützt war und zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde.
a)
Irland
b)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
17.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Larix Mill. außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Cephalcia lariciphila (Klug.) ist.
a)
Irland
b)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
18.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Picea A. Dietr. außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und der Erzeugungsort frei von Gilpinia hercyniae (Hartig) ist.
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
19.Pflanzen von Eucalyptus l’Herit außer Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06099091

ex06029099

ex06042090

ex14049000

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
frei von Erde sind und einer Behandlung gegen Gonipterus scutellatus Gyll. unterzogen wurden;

oder

b)
aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Gonipterus scutellatus Gyll. sind.
a)
Griechenland
b)
Portugal (Azoren, ausgenommen die Insel Terceira)
20.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Castanea Mill.

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

ex08024100

ex08024200

ex12099910

ex12099999

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:

a)
an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht auftritt; oder
b)
in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurde.
a)
Tschechische Republik
b)
Irland
c)
Schweden
d)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
21.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Quercus L. außer Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht vorkommt; oder
b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr befunden wurde;

oder

c)
seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode am Erzeugungsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr beobachtet wurden.
a)
Tschechische Republik
b)
Irland
c)
Schweden
d)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
22.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Quercus L., ausgenommen Quercus suber L., mit einem Umfang von mindestens 8 cm, gemessen 1,2 m über dem Wurzelhals, außer Früchte und Samen

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Auftreten von Thaumetopoea processionea L. nicht festgestellt wurde,

oder

b)
die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde,

oder

c)
die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea processionea L. geschützt war und zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde.
a)
Irland
b)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
23.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029046

ex06029047

ex06029050

06042020

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Dendroctonus micans Kugelan ist.
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
24.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029046

ex06029047

ex06029050

06042020

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips duplicatus Sahlberg ist.
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
25.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A., Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029046

ex06029047

ex06029050

06042020

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips typographus Heer ist.
a)
Irland
b)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
26.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029046

ex06029047

ex06029050

06042020

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips amitinus Eichhof ist.
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
27.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029046

ex06029047

ex06029050

06042020

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips cembrae Heer ist.
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
28.Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr. und Pinus L. von mehr als 3 m Höhe außer Früchte und Samen

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029046

ex06029047

ex06029050

06042020

Amtliche Feststellung, dass der Erzeugungsort frei von Ips sexdentatus Börner ist.
a)
Irland
b)
Zypern
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
29.Pflanzen von Castanea Mill. außer Pflanzen in Gewebekultur, Früchte und Samen

ex06021090

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029045

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029070

ex06029099

ex06042090

ex12119086

ex14049000

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ununterbrochen:

a)
an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu bekanntermaßen nicht auftritt, oder
b)
in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu befunden wurde.
a)
Irland
b)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
30.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Paysandisia archon (Burmeister) bekanntermaßen nicht vorkommt; oder
b)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) befunden wurde, oder
c)
vor der Ausfuhr oder der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben:

i)
der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und
ii)
wo die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) geschützt war, und
iii)
wo bei drei amtlichen Inspektionen pro Jahr, die zu geeigneten Zeitpunkten, auch unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) beobachtet wurden.

a)
Irland
b)
Malta
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
31.Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Palmae mit einem Durchmesser an der Basis des Stammes von über 5 cm, die zu folgenden Taxa gehören: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Caryota maxima Blume, Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O’Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H. Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf.

ex06022020

ex06022080

ex06029041

ex06029046

ex06029047

ex06029048

ex06029050

ex06029099

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen:

a)
ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) bekanntermaßen nicht auftritt, oder
b)
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde, oder
c)
vor der Ausfuhr oder der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben:

i)
der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird und
ii)
wo die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) geschützt war und
iii)
wo bei drei amtlichen Inspektionen pro Jahr, die zu geeigneten Zeitpunkten zum Nachweis dieses Schädlings, auch unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beobachtet wurden.

a)
Irland
b)
Portugal (Azoren)
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
31.1Schnittblumen und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

06031200

06031400

ex06031970

07094000

ex07099990

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Pflanzen aus einem Gebiet stammen, das bekanntermaßen frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ist,

oder

b)
die Pflanzen unmittelbar vor dem Inverkehrbringen amtlich kontrolliert und als frei von Liriomyza bryoniae (Kaltenbach), Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden wurden.
a)
Irland
b)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
32.Samen von Gossypium spp.12072100

Amtliche Feststellung, dass:

a)
die Samen durch Säurebehandlung entfasert wurden, und
b)
im Vermehrungsbetrieb seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Symptome von Colletotrichum gossypii Southw beobachtet wurden und eine repräsentative Probe untersucht und dabei als frei von Glomerella gossypii Edgerton befunden wurde.
a)
Griechenland
33.Samen von Futter- und Zuckerrüben der Art Beta vulgaris L.

12091000

12092960

ex12092980

12099130

ex12099180

Unbeschadet der gegebenenfalls anzuwendenden Richtlinie 2002/54/EG amtliche Feststellung, dass:

a)
das Saatgut der Kategorien „Basissaatgut” und „zertifiziertes Saatgut” die Bedingungen in Anhang I Teil B Nummer 3 der Richtlinie 2002/54/EG erfüllt; oder
b)
im Fall von „noch nicht anerkanntem Saatgut” das Saatgut die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/54/EG genannten Bedingungen erfüllt und zu einer Verarbeitung bestimmt ist, die die in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt, und an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, der über eine amtlich zugelassene und überwachte Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, um die Ausbreitung von BNYVV zu verhindern; oder
c)
das Saatgut von einem Feldbestand in einem Gebiet gewonnen wurde, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
a)
Irland
b)
Frankreich (Bretagne)
c)
Portugal (Azoren)
d)
Finnland
e)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
34.Gemüsesaatgut der Art Beta vulgaris L.

ex12092980

12099130

ex12099180

Unbeschadet der gegebenenfalls anzuwenden Richtlinie 2002/55/EG amtliche Feststellung, dass:

a)
bei verarbeitetem Saatgut der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,5 % nicht überschreitet (bei umhülltem Saatgut ist diese Bedingung von der Umhüllung einzuhalten); oder
b)
bei nicht verarbeitetem Saatgut das Saatgut amtlich so verpackt wird, dass kein Risiko einer Ausbreitung von BNYVV besteht, und zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt, und an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert wird, der über eine amtlich zugelassene und überwachte Abfallbeseitigungseinrichtung verfügt, um die Ausbreitung von BNYVV zu verhindern; oder
c)
das Saatgut von einem Feldbestand in einem Gebiet gewonnen wurde, in dem BNYVV bekanntermaßen nicht auftritt.
a)
Irland
b)
Frankreich (Bretagne)
c)
Portugal (Azoren)
d)
Finnland
e)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
35.Samen von Gossypium spp.12072100Amtliche Bestätigung, dass die Samen durch Säurebehandlung entfasert wurden.
a)
Griechenland
b)
Spanien (Andalusien, Katalonien, Extremadura, Murcia, Valencia)
36.Samen von Mangifera spp.ex12099999Amtliche Feststellung, dass die Samen aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen frei von Sternochetus mangiferae Fabricius sind.
a)
Spanien (Granada und Malaga)
b)
Portugal (Alentejo, Algarve und Madeira)
37.Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Portugal und Slowenien

ex08051022

ex08051024

ex08051028

ex08051080

ex08052110

ex08052190

ex08052200

ex08052900

ex08054000

ex08055010

ex08055090

ex08059000

a)
Die Früchte sind frei von Blättern und Stielen; oder
b)
im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen sind die Früchte in geschlossenen Behältern verpackt, die amtlich versiegelt wurden und während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen geblieben sind, und sie sind mit einem im Pflanzenpass anzugebenden Kennzeichen versehen.
a)
Malta
38.Früchte von Vitis L.

08061010

08061090

Die Früchte sind frei von Blättern.
a)
Zypern
39.Holz von Nadelbäumen (Pinopsida)

44011100

44012100

ex44014100

ex44014900

ex44031100

ex44032110

ex44032190

ex44032200

ex44032310

ex44032390

ex44032400

ex44032510

ex44032590

ex44032600

ex44041000

44061100

44069100

44071110

44071120

44071190

44071210

44071220

44071290

44071910

44071920

44071990

44081015

44081091

44081098

ex44160000

ex94061000

a)
Das Holz ist rindenfrei; oder
b)
amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dendroctonus micans Kugelan sind; oder
c)
die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
40.Holz von Nadelbäumen (Pinopsida)

44011100

44012100

ex44014100

ex44014900

ex44031100

ex44032110

ex44032190

ex44032200

ex44032310

ex44032390

ex44032400

ex44032510

ex44032590

ex44032600

ex44041000

44061100

44069100

44071110

44071120

44071190

44071210

44071220

44071290

44071910

44071920

44071990

44081015

44081091

44081098

ex44160000

ex94061000

a)
Das Holz ist rindenfrei; oder
b)
amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips duplicatus Sahlbergh sind; oder
c)
die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
41.Holz von Nadelbäumen (Pinopsida)

44011100

44012100

ex44014100

ex44014900

ex44031100

ex44032110

ex44032190

ex44032200

ex44032310

ex44032390

ex44032400

ex44032510

ex44032590

ex44032600

ex44041000

44061100

44069100

44071110

44071120

44071190

44071210

44071220

44071290

44071910

44071920

44071990

44081015

44081091

44081098

ex44160000

ex94061000

a)
Das Holz ist rindenfrei; oder
b)
amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips typographus Heer sind; oder
c)
die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).
a)
Irland
b)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
42.Holz von Nadelbäumen (Pinopsida)

44011100

44012100

ex44014100

ex44014900

ex44031100

ex44032110

ex44032190

ex44032200

ex44032310

ex44032390

ex44032400

ex44032510

ex44032590

ex44032600

ex44041000

44061100

44069100

44071110

44071120

44071190

44071210

44071220

44071290

44071910

44071920

44071990

44081015

44081091

44081098

ex44160000

ex94061000

a)
Das Holz ist rindenfrei; oder
b)
amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips amitinus Eichhof sind; oder
c)
die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
43.Holz von Nadelbäumen (Pinopsida)

44011100

44012100

ex44014100

ex44014900

ex44031100

ex44032110

ex44032190

ex44032200

ex44032310

ex44032390

ex44032400

ex44032510

ex44032590

ex44032600

ex44041000

44061100

44069100

44071110

44071120

44071190

44071210

44071220

44071290

44071910

44071920

44071990

44081015

44081091

44081098

ex44160000

ex94061000

a)
Das Holz ist rindenfrei; oder
b)
amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips cembrae Heer sind; oder
c)
die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
44.Holz von Nadelbäumen (Pinopsida)

44011100

44012100

ex44014100

ex44014900

ex44031100

ex44032110

ex44032190

ex44032200

ex44032310

ex44032390

ex44032400

ex44032510

ex44032590

ex44032600

ex44041000

44061100

44069100

44071110

44071120

44071190

44071210

44071220

44071290

44071910

44071920

44071990

44081015

44081091

44081098

ex44160000

ex94061000

a)
Das Holz ist rindenfrei; oder
b)
amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips sexdentatus Börner sind; oder
c)
die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).
a)
Zypern
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
45.Holz von Castanea Mill.

ex44011200

ex44012200

ex44014100

ex44014900

ex44031200

ex44039900

ex44042000

ex44061200

ex44069200

ex44079927

ex44079940

ex44079990

ex44089015

ex44089035

ex44089085

ex44089095

ex44160000

ex94061000

a)
Das Holz ist rindenfrei; oder
b)
amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sind; oder
c)
die Markierung „Kiln-dried” oder „KD” oder eine andere international anerkannte Markierung wird nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht zum Nachweis dessen, dass das Holz bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Behandlung kammergetrocknet wurde (Kiln-drying).
a)
Tschechische Republik
b)
Irland
c)
Schweden
d)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
46.Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)

ex14049000

ex44014900

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
b)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Dendroctonus micans Kugelan sind.
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
47.Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)

ex14049000

ex44014900

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
b)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips amitinus Eichhof sind.
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
48.Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)

ex14049000

ex44014900

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
b)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips cembrae Heer sind.
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
49.Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)

ex14049000

ex44014900

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
b)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips duplicatus Sahlberg sind.
a)
Griechenland
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
50.Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)

ex14049000

ex44014900

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
b)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips sexdentatus Börner sind.
a)
Zypern
b)
Irland
c)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
51.Lose Rinde von Nadelbäumen (Pinopsida)

ex14049000

ex44014900

Amtliche Feststellung, dass die Sendung:

a)
einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde; oder
b)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Ips typographus Heer sind.
a)
Irland
b)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
52.Lose Rinde von Castanea Mill.

ex14049000

ex44014900

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde:

a)
aus Gebieten stammt, die bekanntermaßen frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. sind; oder
b)
einer Begasung oder einer anderen geeigneten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. gemäß einer nach dem Verfahren gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) 2016/2031 zugelassenen Spezifikation unterzogen wurde. Wenn eine Begasung erfolgt, werden der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/2031 angegeben.
a)
Tschechische Republik
b)
Irland
c)
Schweden
d)
Vereinigtes Königreich (Nordirland)

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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