Artikel 13 SFDR (VO (EU) 2019/2088)
Marketingmitteilungen
(1) Unbeschadet strengerer sektoraler Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2009/65/EG, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, tragen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater dafür Sorge, dass ihre Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der vorliegenden Verordnung veröffentlichten Informationen stehen.
(2) Die Europäischen Aufsichtsbehörden können über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um eine einheitliche Darstellung der Informationen über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionen festzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(3) Gibt ein Finanzmarktteilnehmer oder ein Finanzberater gegenüber Dritten im Rahmen seiner Marketingmitteilungen ein ESG-Rating im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ab und legt es ihnen offen, so stellt er auf seiner Website dieselben Informationen ein, wie diejenigen Informationen, die nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der genannten Verordnung erforderlich sind, und er stellt in diesen Marketingmitteilungen einen Link zu diesen Offenlegungen auf der Website bereit.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen näher festzulegen, und berücksichtigen dabei die gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung bereits offengelegten Informationen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen die Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2024/3005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Transparenz und Integrität von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2023/2859 (
ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3005/oj ).
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