Artikel 16 SFDR (VO (EU) 2019/2088)

Altersvorsorgeprodukte im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verordnung auf Hersteller von Altersvorsorgeprodukten anzuwenden, die unter die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 fallende nationale Systeme der sozialen Sicherheit betreiben. In diesem Fall gehören zu den Herstellern von - in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung genannten - Altersvorsorgeprodukten auch Hersteller von Altersvorsorgeprodukten, die nationale Systeme der sozialen Sicherheit und in Artikel 2 Nummer 8 der vorliegenden Verordnung genannte Altersvorsorgeprodukte betreiben. In diesem Fall umfasst die Definition von Altersvorsorgeprodukten gemäß Artikel 2 Nummer 8 auch die in Satz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Altersvorsorgeprodukte.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden alle gemäß Absatz 1 angenommenen Beschlüsse.

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