Artikel 19 SFDR (VO (EU) 2019/2088)

Bewertung

(1) Die Kommission bewertet bis zum 30. Dezember 2022 die Anwendung dieser Verordnung vor; dabei bewertet sie insbesondere:

a)
ob die Bezugnahme auf die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten in Artikel 4 Absätze 3 und 4 beibehalten, ersetzt oder durch andere Kriterien ergänzt werden sollte; ferner prüft sie den Nutzen und die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Verwaltungsaufwands;
b)
ob das Funktionieren dieser Verordnung durch das Fehlen von Daten oder deren suboptimale Qualität behindert wird, einschließlich der Indikatoren zu nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren durch Unternehmen, in die investiert wird.

(2) Der in Absatz 1 genannten Bewertung werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

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