Artikel 2 VO (EU) 2019/2090
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625, der Richtlinie 2001/82/EG und der Verordnung (EG) Nr. 470/2009. Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck
- a)
- „pharmakologisch wirksamer Stoff” : jeden Stoff oder jedes Gemisch von Stoffen, der bzw. das dazu bestimmt ist, bei der Herstellung eines Tierarzneimittels verwendet zu werden und der bzw. das im Falle der Verwendung bei der Herstellung dieses Arzneimittels zu einem seiner wirksamen Bestandteile wird;
- b)
- „nicht zugelassene Stoffe” : pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind, oder Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, mit Ausnahme von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 festgelegt;
- c)
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„vorschriftswidrige Behandlung” : die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren
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von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
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von durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln zu anderen als in den genannten oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten bei durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln Verstöße bezüglich der Wartezeit bzw. die Rückstandshöchstmenge oder den Höchstgehalt überschreitende Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe nicht als vorschriftswidrige Behandlung, sofern alle anderen in Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für die Verwendung des Stoffes oder Tierarzneimittels eingehalten werden;
- d)
- „die Rückstandshöchstmenge überschreitende Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe” : das Vorhandensein von Rückständen zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe in Erzeugnissen tierischen Ursprungs in einer Konzentration, die die in den Rechtsvorschriften der Union festgesetzten Rückstandshöchstmengen überschreitet;
- e)
- „den Höchstgehalt überschreitende Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe” : das Vorhandensein von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Erzeugnissen tierischen Ursprungs aufgrund von unvermeidbarer Verschleppung dieser Stoffe in Futtermittel für Nichtzieltierarten in einer Konzentration, die die in den Rechtsvorschriften der Union festgesetzten Höchstgehalte überschreitet;
- f)
- „Tierpartie” : Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden.
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