Präambel VO (EU) 2019/2091

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Damit die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission(2) aufgeführten Währungspaare auch weiterhin die tatsächliche Korrelation zwischen den betreffenden Währungen widerspiegeln, sollte das Verzeichnis der eng verbundenen Währungen aktualisiert werden.
(2)
Bei der Berechnung der Drei- und Fünfjahresdatenreihen, die für die Bewertung der im Verzeichnis aufgeführten Währungspaare gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, wird der 31. März 2018 als Enddatum verwendet.
(3)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
(4)
Da die Änderungen, die an der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 vorgenommen werden müssen, nicht substanziell sind, hat die EBA gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) auf eine öffentliche Konsultation verzichtet, da diese gemessen am Anwendungsbereich und an den Auswirkungen der betreffenden Standardentwürfe unverhältnismäßig wäre.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission vom 27. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 30).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

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