Präambel VO (EU) 2019/2095

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Fangquote für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 (SAL/3BCD-F) wurde Polen für das Jahr 2018 mit der Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates(2) zugeteilt.
(2)
Die Fangquote für das Jahr 2018 wurde in Anwendung der jahresübergreifenden Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) um 1369 Stück erhöht. Die Erhöhung in Höhe von 10 % der für das Jahr 2017 zulässigen Anlandungen wurde auf der Grundlage der nach den Fangmeldungen verbleibenden nicht genutzten Mengen berechnet. Bei Kontrollbesuchen in Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 im Jahr 2018 stellte die Kommission Falschangaben und fehlende Fangdaten fest, woraus hervorging, dass die polnische Quote für Atlantischen Lachs im Jahr 2017 in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 erschöpft war. Die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung Nr. 1380/2013 zwischen dem Jahr 2017 und dem Jahr 2018 wurde daher zu Unrecht gewährt, sodass die betreffenden Mengen von der Quote für 2018 entsprechend abgezogen werden sollten.
(3)
Darüber hinaus stellte die Kommission weitere Unstimmigkeiten in den polnischen Daten über die Lachsfischerei im Atlantik in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 für das Jahr 2018 fest, indem sie die bei kontrollierten und nicht kontrollierten Fangreisen aufgezeichneten und gemeldeten Daten abglich. Diese Unstimmigkeiten bei der Berichterstattung über die Fangzusammensetzung wurden durch mehrere Prüf- und Kontrollbesuche in Polen in den Jahren 2018 und 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bestätigt. Diese Prüfberichte wurden Polen ordnungsgemäß übermittelt und mit den polnischen Behörden erörtert.
(4)
Anhand der eingeholten Beweise konnte die Kommission feststellen, dass die Polen im Jahr 2018 mit der Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates zugeteilte Quote für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 um 2160 Stück überschritten wurde. Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 muss die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats kürzen, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
(5)
Gemäß Artikel 105 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen diese Kürzungen im folgenden Jahr oder in den folgenden Jahren unter Anwendung der entsprechenden in diesen Absätzen genannten Multiplikationsfaktoren.
(6)
Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollte ein Multiplikationsfaktor von 1,00 angewandt werden, da die von der Kommission quantifizierte Höhe der Überfischung weniger als 100 Tonnen beträgt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 281 vom 31.10.2017, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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