Präambel VO (EU) 2019/2099

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) müssen standardisierte OTC-Derivatekontrakte im Einklang mit ähnlichen Vorgaben in anderen G20-Staaten über eine zentrale Gegenpartei ( „central counterparty” — im Folgenden „CCP” ) gecleart werden. Mit der genannten Verordnung wurden außerdem strenge aufsichtliche und organisatorische Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln für CCPs eingeführt und Vorkehrungen für deren Beaufsichtigung getroffen um Risiken für die Nutzer von CCPs so gering wie möglich zu halten und die Stabilität des Finanzsystems zu untermauern.
(2)
Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist das Volumen von CCP-Tätigkeiten in der Union und weltweit sowohl im Hinblick auf den Umfang als auch die Bandbreite rasch gestiegen. Angesichts der Einführung zusätzlicher Clearingverpflichtungen und der Zunahme des freiwilligen Clearings durch nicht clearingpflichtige Gegenparteien wird sich das Wachstum der Tätigkeiten von CCPs auch in den kommenden Jahren fortsetzen. Die Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) ändert die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gezielt, verbessert ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit, schafft weitere Anreize für CCPs, Gegenparteien ein zentrales Clearing von Derivaten anzubieten, und erleichtert kleinen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien den Zugang zum Clearing. Die im Zuge der Kapitalmarktunion vertieften und stärker integrierten Kapitalmärkte werden den Bedarf an grenzüberschreitendem Clearing in der Union weiter erhöhen, sodass die Bedeutung und die Verflechtung der CCPs innerhalb des Finanzsystems noch weiter zunehmen wird.
(3)
Die Zahl der in der Union niedergelassenen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen CCPs ist noch immer recht gering: im August 2019 waren es 16. 33 Drittstaaten-CCPs wurden gemäß der genannten Verordnung von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt und dürfen auf dieser Grundlage ihre Dienstleistungen in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern oder Handelsplätzen anbieten. Die Clearing-Märkte sind unionsweit gut integriert, weisen aber bei bestimmten Anlageklassen eine starke Konzentration auf und sind sehr eng miteinander verflochten. Aufgrund der Risikokonzentration ist der Ausfall einer CCP zwar wenig wahrscheinlich, hätte aber potenziell gewaltige Auswirkungen. Im Einklang mit der im Rahmen der G20 erzielten Einigung hat die Kommission im November 2016 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Sanierung und Abwicklung von CCPs angenommen, um dafür zu sorgen, dass die Behörden bei einem Ausfall einer CCP angemessen reagieren können, die Finanzstabilität gewährleistet ist und die Kosten für die Steuerzahler begrenzt werden.
(4)
Ungeachtet des genannten Verordnungsvorschlags sollten die Aufsichtsregelungen für Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs angesichts des sich ausweitenden Volumens, der wachsenden Komplexität und der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension des Clearings in der Union und weltweit überarbeitet werden. Die allgemeine Stabilität des Finanzsystems der Union könnte gestärkt und die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls einer CCP könnte noch weiter gesenkt werden, wenn frühzeitig Maßnahmen ergriffen würden, um etwaigen Problemen zu begegnen, und sowohl für Unions-CCPs als auch für Drittstaaten-CCPs klare und kohärente Aufsichtsregeln festgelegt würden.
(5)
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen hat die Kommission am 4. Mai 2017 die Mitteilung „Antworten auf Herausforderungen für kritische Finanzmarktinfrastrukturen und die Weiterentwicklung der Kapitalmarktunion” angenommen, in der darauf verwiesen wird, dass zur Stärkung des derzeitigen, die Finanzstabilität gewährleistenden und die Weiterentwicklung und Vertiefung der Kapitalmarktunion unterstützenden Rahmens weitere Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlich sind.
(6)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ist für Aufsichtsfragen in erster Linie die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig. In der Union niedergelassene CCPs werden derzeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Kollegien zugelassen und beaufsichtigt, die sich aus nationalen Aufsichtsbehörden, der ESMA, einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und anderen einschlägigen Behörden zusammensetzen. Die Kollegien stützen sich dabei auf die Koordination und die Informationsweitergabe durch die nationale Behörde der CCPs, die für die Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuständig ist. Divergierende aufsichtliche Verfahren für CCPs in der Union können Risiken in Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen, was die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet und zu unfairen Wettbewerbssituationen führt. In ihrer Mitteilung zur Kapitalmarktunion vom 14. September 2016 und in der öffentlichen Konsultation über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) hat die Kommission auf diese neu entstehenden Risiken und die Notwendigkeit einer stärkeren aufsichtlichen Konvergenz hingewiesen. Innerhalb der bereits bestehenden allgemeinen Aufgabe der ESMA, nämlich der Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird, sollte sich die ESMA insbesondere auf Aufsichtsbereiche konzentrieren, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. Die ESMA sollte auf der Grundlage ihrer Expertise und Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Aufsichtsbereiche festlegen, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben.
(7)
Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Notwendigkeit, die Inkohärenzen bei der Beaufsichtigung von Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs zu beseitigen, sollte die Fähigkeit der ESMA verstärkt werden, auf eine Angleichung der Aufsicht von CCPs hinzuwirken. Für diesen Zweck sollte ein permanenter interner Ausschuss für CCPs (im Folgenden „CCP-Aufsichtsausschuss” ) eingerichtet werden, der für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit in der Union zugelassenen CCPs und Drittstaaten-CCPs zuständig ist. Die Einrichtung des CCP-Aufsichtsausschusses innerhalb der ESMA sowie seine Funktionen und Zusammensetzung sollten eine einmalige Lösung darstellen, um die Fachkompetenz im Bereich der CCP-Aufsicht zu bündeln, und sollten keinen Präzedenzfall für die ESAs darstellen.
(8)
Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte für spezifische Aufgaben zuständig sein, die ihm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugewiesen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Finanzstabilität der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(9)
Um das gesamte Spektrum an praktischer Erfahrung und operativer Expertise hinsichtlich der Beaufsichtigung von CCPs einzubeziehen, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss aus einem Vorsitz, unabhängigen Mitgliedern und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einer zugelassenen CCP bestehen. Wenn der CCP-Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs gecleart werden im Zusammenhang mit unionsweiten Bewertungen der Belastbarkeit der CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen und einschlägigen Marktentwicklungen freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können, um den Zugang zu Informationen zu erleichtern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant sein könnten. Wenn der CCP Aufsichtsausschuss im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zusammenkommt, sollten die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch diese CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, für die Vorbereitung von Beschlüssen im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant sind oder werden könnten (Tier 2-CCPs) freiwillig am CCP-Aufsichtsausschuss teilnehmen können. Die emittierenden Zentralbanken sollten im CCP-Aufsichtsausschuss nicht stimmberechtigt sein. Der Vorsitz des CCP-Aufsichtsausschusses sollte Mitglieder der Kollegien als Beobachter einladen können, um sicherzustellen, dass die Standpunkte anderer einschlägiger Behörden vom CCP-Aufsichtsausschuss berücksichtigt werden.
(10)
Um ein angemessenes Maß an Fachkompetenz und Rechenschaftspflicht sicherzustellen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses vom Rat der Aufseher der ESMA (im Folgenden „Rat der Aufseher” ) auf der Grundlage ihrer Verdienste, Kenntnisse in Fragen des Clearings, in Nachhandelsaktivitäten, in der Beaufsichtigung und in Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Beaufsichtigung und Regulierung von CCPs im Anschluss an ein vom Rat der Aufseher mit Unterstützung der Kommission unter Beachtung des Grundsatzes einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern veranstaltetes und durchgeführtes offenes Auswahlverfahren ernannt werden. Vor der Ernennung des Vorsitzes und der unabhängigen Mitglieder des CCP Aufsichtsausschusses und innerhalb eines Monats nach ihrer Auswahl durch den Rat der Aufseher sollte ihre Benennung vom Europäischen Parlament, das sie zuvor angehört hat, gebilligt oder abgelehnt werden. Nur ausgewählte Kandidaten, denen das Europäische Parlament zugestimmt hat, dürfen vom Rat der Aufseher ernannt werden.
(11)
Um Transparenz und demokratische Kontrolle zu gewährleisten und die Rechte der Unionsorgane zu schützen, sollten der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses verpflichtet sein, dem Europäischen Parlament und dem Rat für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gefassten Beschlüsse Rechenschaft abzulegen.
(12)
Der Vorsitz und die unabhängigen Mitglieder des CCP-Aufsichtsausschusses sollten unabhängig und objektiv im Interesse der Union handeln. Sie sollten gewährleisten, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sowie die Finanzstabilität in jedem Mitgliedstaat — ob er über zugelassene CCPs verfügt oder nicht — und in der Union angemessen berücksichtigt werden.
(13)
Um ein angemessenes, wirksames und zügiges Beschlussfassungsverfahren im CCP-Aufsichtsausschuss zu gewährleisten, sollten der Vorsitz, die unabhängigen Mitglieder und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mit einer zugelassenen CCP stimmberechtigt sein. Die Vertreter der Zentralbank(en) sowie die Beobachter sollten nicht stimmberechtigt sein. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder fassen; jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben und bei Stimmengleichheit sollte die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag geben. Der Rat der Aufseher sollte nach wie vor über die endgültige Entscheidungsbefugnis verfügen.
(14)
Um kohärente und einheitliche Aufsichtsregeln innerhalb der Union sicherzustellen, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss für die Ausarbeitung bestimmter spezifischer Beschlüsse und für die Erfüllung bestimmter Aufgaben verantwortlich sein, die der ESMA übertragen werden. Diese Verantwortlichkeiten stärken die Koordinierungsfunktion der ESMA zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, insbesondere im Hinblick auf Aufsichtsbereiche, die eine grenzüberschreitende Dimension oder mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben. In dieser Hinsicht könnten derartige relevante Aufsichtstätigkeiten und Beschlüsse insbesondere Aufsichtsbereiche miteinschließen, in denen divergierende aufsichtliche Verfahren Risiken in Form von Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage mit sich bringen können oder die Finanzstabilität gefährden können. Die ESMA sollte außerdem über alle Stellungnahmen unterrichtet werden, die von den in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestimmten Kollegien angenommen werden, einschließlich über die Grundlage des Beschlusses, auf den sich die Stellungnahme des Kollegiums bezieht und über eventuelle Empfehlungen, die in diesen Stellungnahmen des Kollegiums enthalten sind.
(15)
Darüber hinaus sollte innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses ein verpflichtender Ex-ante-Austausch und eine verpflichtende Ex-ante-Beratung über Beschlussentwürfe der für CCPs zuständigen Behörden über bestimmte Aufsichtsbereiche von besonderer Bedeutung stattfinden. Außerdem sollten alle Beschlussentwürfe — freiwillig und auf Initiative der für CCPs zuständigen Behörden — Gegenstand eines Ex-ante-Austauschs sein können. In Fällen, in denen als Ergebnis der Beratungen innerhalb des CCP-Aufsichtsausschusses keine abweichenden Standpunkte ermittelt wurden, sollte die ESMA keine Stellungnahme abgeben. Die Befugnis der ESMA zur Abgabe von Stellungnahmen sollte sicherstellen, dass die für die CCP zuständige Behörde eine zusätzliche Reaktion auf ihren Beschlussentwurf durch eine Gruppe von Aufsehern bekommt, die auf die Beaufsichtigung von CCPs spezialisiert sind und in diesem Bereich Erfahrung haben. Diese Stellungnahmen durch die ESMA sollten keinerlei Auswirkung auf die Zuständigkeit der für die CCP zuständigen Behörde haben, einen endgültigen Beschluss zu fassen; dies bedeutet, dass der endgültige Inhalt des jeweiligen Beschlusses weiterhin im vollen Ermessen der für die CCP zuständigen Behörde liegt. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, so sollte sie der ESMA Erläuterungen zu etwaigen erheblichen Abweichungen von dieser Stellungnahme vorlegen. Die zuständige Behörde sollte ihre Erläuterungen vor, gleichzeitig mit oder nach der Annahme ihres Beschlusses vorlegen können. Legt sie ihre Erläuterungen erst nach der Annahme ihres Beschlusses vor, sollte sie dies allerdings unverzüglich tun. Die Stellungnahme der ESMA sollte sich nicht auf die Befugnis der Kollegien auswirken, den Inhalt ihrer Stellungnahme gegebenenfalls nach eigenem Ermessen zu bestimmen.
(16)
Weisen die Aufsichtstätigkeiten im Zusammenhang mit zugelassenen CCPs mangelnde Konvergenz und Kohärenz bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf, einschließlich auf der Grundlage der obligatorischen und freiwilligen Konsultation der ESMA durch die zuständigen Behörden und der Beratungen im CCP-Aufsichtsausschuss, so sollte die ESMA das erforderliche Maß an Konvergenz und Kohärenz fördern, auch durch die Herausgabe von Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen. Zur Erleichterung dieses Verfahrens sollte der CCP-Aufsichtsausschuss den Rat der Aufseher ersuchen können, die Annahme von Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen durch die ESMA zu erwägen. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte außerdem dem Rat der Aufseher Stellungnahmen zu den von der ESMA zu treffenden Beschlüssen übermitteln können, die die Aufgaben und Tätigkeiten der für CCPs zuständigen Behörden betreffen. Der CCP-Aufsichtsausschuss sollte beispielsweise Stellungnahmen zu von der ESMA ausgearbeiteten Entwürfen für technische Standards oder Leitlinien im Bereich der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs abgeben.
(17)
Um eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs aus Drittstaaten zu gewährleisten, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss vollständige Beschlussentwürfe für die Genehmigung durch den Rat der Aufseher vorbereiten und die an die ESMA übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit den Bestimmungen hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennung und Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten ausführen. Da die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch von größter Bedeutung sind, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss, wenn er im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs zusammenkommt, einschlägige Informationen mit dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs austauschen, einschließlich der vollständigen Beschlussentwürfe, die er an den Rat der Aufseher übermittelt, der endgültigen Beschlüsse des Rates der Aufseher, der Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des CCP-Aufsichtsausschusses und der Anträge auf Anerkennung von in Drittstaaten niedergelassenen CCPs.
(18)
Damit der CCP-Aufsichtsausschuss seine Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollte er von eigens dafür abgestellten ESMA-Mitarbeitern unterstützt werden, die seine Sitzungen und die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Analysen vorbereiten; diese Mitarbeiter sollten ihn auch bei seiner internationalen Zusammenarbeit unterstützen.
(19)
Die emittierenden Zentralbanken sollten an der Vorbereitung der Beschlüsse des CCP-Aufsichtsausschusses im Zusammenhang mit der Einstufung von Drittstaaten-CCPs nach ihrer Systemrelevanz und der Beaufsichtigung Tier 2-CCPs beteiligt sein, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldpolitik und dem reibungslosen Funktionieren der Zahlungssysteme ordnungsgemäß erfüllen können. Da Beschlüsse der ESMA im Zusammenhang mit Tier 2-CCPs hinsichtlich Einschussanforderungen, Kontrolle der Liquiditätsrisiken, Anforderungen an Sicherheiten sowie Abrechnung und Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen für die Aufgaben der Zentralbanken von besonderer Bedeutung sein könnten, sollte der CCP-Aufsichtsausschuss die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, auf der Grundlage eines „Comply-or-explain” -Mechanismus konsultieren.
(20)
Der Rat der Aufseher sollte die Beschlussentwürfe, die vom CCP-Aufsichtsausschuss übermittelt wurden, gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) festgelegten Beschlussfassungsverfahren annehmen. Um ein wirksames und rasches Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollte der Rat der Aufseher bestimmte Beschlüsse, die nicht die Anerkennung oder Klassifizierung von CCPs aus Drittstaaten, spezifische Anforderungen für Tier 2-CCPs, die Überprüfung oder den Entzug der Anerkennung oder die wesentlichen Elemente der laufenden Beaufsichtigung von CCPs aus Drittstaaten betreffen, in welchen Fällen die Konsultation der emittierenden Zentralbanken erforderlich ist, innerhalb von drei Arbeitstagen annehmen.
(21)
Um die Konvergenz bei Aufsichtsbeschlüssen weiter zu fördern, sollte die ESMA neue Mandate zur Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards über die Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen unter denen die Änderungen an den Modellen und Parametern von CCPs wesentlich sind, erhalten. Darüber hinaus sollte die ESMA die zur weiteren Festlegung der gemeinsamen Verfahren für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Zusammenhang mit CCPs erforderlichen Leitlinien herauszugeben.
(22)
Das Funktionieren der für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien ist für eine wirksame Beaufsichtigung der CCPs unerlässlich. Um eine unionsweite Kohärenz der Verfahren innerhalb der Kollegien zu gewährleisten, sollten die schriftlichen Vereinbarungen zur Festlegung der praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der Kollegien detaillierter ausgearbeitet und stärker standardisiert sein. Zur weiteren Förderung ihrer Rolle sollten die Mitglieder der Kollegien das Recht haben, sich an der Festlegung der Tagesordnung für die Kollegiumssitzungen zu beteiligen. Um die Transparenz der Kollegien zu erhöhen, sollte ihre Zusammensetzung veröffentlicht werden. Damit etwaige Interessenkonflikte vermieden werden, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(7) festgelegt, dass die Aufsichtsaufgaben der EZB und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldpolitik sowie alle anderen Aufgaben vollständig voneinander getrennt sein sollten. Diese besondere Trennung der Verantwortlichkeiten der EZB sollte berücksichtigt werden. Deshalb sollte die EZB in den Fällen, in denen sie aufgrund ihrer Funktion als zuständige Behörde eines Clearingmitglieds innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und aufgrund ihrer Funktion als eine das Eurosystem vertretende emittierende Zentralbank Mitglied eines für eine Unions-CCP eingerichteten Kollegiums ist, zwei Stimmen im Kollegium erhalten.
(23)
Die Zahl der emittierenden Zentralbanken und der für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den für Unions-CCPs eingerichteten Kollegien vertreten sind, ist derzeit begrenzt. Um einem breiteren Spektrum von emittierenden Zentralbanken und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, auf deren Finanzstabilität sich die finanzielle Notlage einer CCP auswirken könnte, den Zugang zu Informationen zu erleichtern, sollten weitere emittierende Zentralbanken und zuständige Behörden auf Anfrage an den Kollegien teilnehmen können. Um eine einheitliche Beaufsichtigung von CCPs in der gesamten Union zu fördern, sollte der Vorsitz oder ein unabhängiges Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses ebenfalls an den Kollegien teilnehmen. Um ein angemessenes, wirksames und rasches Beschlussfassungsverfahren zu gewährleisten, sollten diese emittierenden Zentralbanken und zuständigen Behörden, die auf Anfrage teilnehmen, sowie der Vorsitz oder das unabhängige Mitglied des CCP-Aufsichtsausschusses nicht stimmberechtigt sein.
(24)
Damit ihre Rolle gestärkt wird, sollten die Kollegien die Möglichkeit haben, Stellungnahmen zu zusätzlichen Aufsichtsbereichen abzugeben, die sich grundlegend auf die Geschäfte einer CCP auswirken, einschließlich über die Bewertung von Anteilseignern und Mitgliedern mit qualifizierten Beteiligungen einer CCP und der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Darüber hinaus sollte das Kollegium auf Ersuchen eines beliebigen Mitglieds vorbehaltlich eines Mehrheitsbeschlusses des Kollegiums in der Lage sein, in seine Stellungnahmen Empfehlungen zur Behebung von Mängeln beim Risikomanagement der CCP sowie zur Stärkung ihrer Belastbarkeit aufzunehmen. Die Abstimmung des Kollegiums über die Aufnahme dieser Empfehlungen sollte getrennt von der Abstimmung des Kollegiums über die Stellungnahme erfolgen. Um den Einfluss von Stellungnahmen und Empfehlungen des Kollegiums zu stärken, sollten die zuständigen Behörden sie gebührend berücksichtigen und erhebliche Abweichungen von diesen Stellungnahmen oder Empfehlungen begründen.
(25)
Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltenen Aufsichtsbestimmungen für Drittstaaten-CCPs, die Clearingdienste in der Union anbieten, bedürfen ebenfalls einer Überarbeitung. Wenn beträchtliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität von Einrichtungen in der Union vermieden werden sollen, müssen in Bezug auf Drittstaaten-CCPs der Zugang zu Informationen, die Befugnis, Prüfungen vor Ort und Untersuchungen durchzuführen, die Möglichkeiten für den Austausch von Informationen über Drittstaaten-CCPs zwischen den einschlägigen Behörden der Union und der Mitgliedstaaten sowie die Möglichkeit, die Beschlüsse der ESMA über Drittstaaten-CCPs durchzusetzen, verbessert werden. Es besteht zudem ein Risiko, dass Änderungen an in einem Drittstaat geltenden CCP-Vorschriften oder Regulierungsrahmen nicht berücksichtigt werden können und die Regulierungs- oder Aufsichtsergebnisse beeinträchtigen, sodass ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Unions-CCPs und Drittstaaten-CCPs entstehen.
(26)
Beträchtliche Volumen von Finanzinstrumenten, die auf Unionswährungen lauten, werden durch Drittstaaten-CCPs gecleart. Dies stellt die Union und die Mitgliedstaaten vor erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die Wahrung der Finanzstabilität.
(27)
Als Teil ihres Engagements für die Schaffung integrierter Finanzmärkte sollte die Kommission weiterhin im Wege von Gleichwertigkeitsbeschlüssen festlegen, ob die Rechts- und Aufsichtsrahmen von Drittstaaten die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen. Um die Umsetzung der derzeitigen Gleichwertigkeitsregelung in Bezug auf CCPs zu verbessern, sollte die Kommission befugt sein, erforderlichenfalls weitere Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten-Regelungen für CCPs festzulegen. Ferner muss die ESMA ermächtigt werden, die regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen der von der Kommission als gleichwertig anerkannten Drittstaaten-Regelungen für CCPs zu überwachen. Dies soll sicherstellen, dass Drittstaaten die Gleichwertigkeitskriterien sowie etwaige besondere Bedingungen für ihre Anwendung weiterhin erfüllen. Die ESMA sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs über ihre Feststellungen vertraulich Bericht erstatten.
(28)
Derzeit kann die Kommission einen Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit ändern, aussetzen, überprüfen oder widerrufen, insbesondere wenn in einem Drittstaat Entwicklungen festgestellt werden, die sich in wesentlichem Maße auf Bereiche auswirken, die im Einklang mit den Gleichwertigkeitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bewertet wurden. Wenn die einschlägigen Behörden eines Drittstaats nicht mehr in Treu und Glauben mit der ESMA oder anderen aufsichtlichen Stellen der Union zusammenarbeiten oder die anwendbaren Gleichwertigkeitsanforderungen dauerhaft nicht einhalten, hat die Kommission unter anderem die Möglichkeit, diese Behörden zu verwarnen oder eine spezielle Empfehlung zu veröffentlichen. Die Kommission kann nicht nur den Gleichwertigkeitsbeschluss jederzeit widerrufen, sondern auch den Tag der Anwendung dieses Beschlusses verschieben, um Risiken für die Finanzstabilität oder Marktstörungen abzuwenden. Neben ihren derzeitigen Befugnissen sollte die Kommission auch die Möglichkeit haben, besondere Bedingungen festzulegen, die sicherstellen, dass ein Drittstaat, für den ein Gleichwertigkeitsbeschluss existiert, die Gleichwertigkeitskriterien auch dauerhaft erfüllt. Ferner sollte die Kommission befugt sein, Bedingungen festzulegen, die gewährleisten, dass die ESMA ihre Zuständigkeiten in Bezug auf Drittstaaten-CCPs, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden, und in Bezug auf die Überwachung der regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen in einem Drittstaat, die sich auf bereits angenommene Gleichwertigkeitsbeschlüsse auswirken, wirksam durchsetzen kann.
(29)
Angesichts der zunehmend grenzüberschreitenden Dimension der CCPs und der Verflechtungen im Finanzsystem der Union muss die Fähigkeit der Union, die potenziellen von Drittstaaten-CCPs ausgehenden Risiken zu ermitteln, zu überwachen und einzudämmen, verbessert werden. Daher sollte die Rolle der ESMA ausgebaut werden, sodass sie Drittstaaten-CCPs, die eine Anerkennung zum Erbringen von Clearingdiensten in der Union beantragen, wirksam beaufsichtigen kann. Zudem sollten die emittierenden Zentralbanken der Union stärker in die Anerkennung, die Beaufsichtigung sowie die Überprüfung und den Entzug der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs, die mit den von ihnen emittierten Währungen arbeiten, eingebunden werden. So sollten die emittierenden Zentralbanken der Union zu bestimmten Aspekten konsultiert werden, die ihre geldpolitischen Zuständigkeiten betreffende Finanzinstrumente berühren, die auf Währungen der Union lauten und durch außerhalb der Union niedergelassene CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen.
(30)
Nachdem die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens eines Drittstaats mit jenem der Union festgestellt hat, sollten beim Verfahren zur Anerkennung der CCPs aus diesem Drittstaat die Risiken berücksichtigt werden, die von diesen CCPs für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgehen.
(31)
Bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Drittstaaten-CCPs sollte die ESMA das Ausmaß des Systemrisikos, das von einer Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht, anhand objektiver und transparenter Kriterien bewerten, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Diese Kriterien sollten in die Gesamtbewertung einfließen. Für sich allein genommen sollte keines dieser Kriterien als ausschlaggebend angesehen werden. Bei der Bewertung des Risikoprofils einer Drittstaaten-CCP sollte die ESMA alle Risiken, auch operationelle Risiken wie Betrug, kriminelle Tätigkeiten sowie IT- und Cyberrisiken, berücksichtigen. Diese Kriterien sollten in einem delegierten Rechtsakt der Kommission näher festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser Kriterien sollten die Art der von der CCP geclearten Transaktionen, einschließlich ihrer Komplexität, Preisvolatilität und durchschnittlichen Laufzeit, sowie die Transparenz und Liquidität der betreffenden Märkte und das Ausmaß, in dem die Clearingaktivitäten der CCP auf Euro oder andere Unionswährungen lauten, berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang können besondere Merkmale hinsichtlich bestimmter an regulierten Märkten in Drittstaaten notierter und ausgeführter Agrarderivatekontrakte, die sich auf Märkte beziehen, die vorwiegend inländische nichtfinanzielle Gegenparteien in diesem Drittstaat bedienen, welche ihre Geschäftsrisiken anhand solcher Kontrakte steuern, ein vernachlässigbares Risiko für Clearingmitglieder und Handelsplätze in der Union darstellen, da sie systemisch nur in geringem Ausmaß mit dem übrigen Finanzsystem verflochten sind. Ist in einem Drittstaat ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von CCPs in Kraft, so sollte dieser Umstand von der ESMA bei ihrer Analyse des Ausmaßes des Systemrisikos ebenfalls berücksichtigt werden, das von der in diesem Drittstaat niedergelassenen antragstellenden CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht.
(32)
CCPs, die keine Systemrelevanz für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben, sollten als „Tier 1-CCPs” gelten. CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz haben oder erlangen könnten, sollten als „Tier 2-CCPs” gelten. Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten keine Systemrelevanz hat, so sollten für diese CCP die aktuellen, in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennungsbedingungen gelten. Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP Systemrelevanz hat, so sollten dieser CCP spezifische Anforderungen auferlegt werden. Die ESMA sollte eine solche CCP nur anerkennen, wenn sie diese Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sollten bestimmte aufsichtliche Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfassen, die darauf abstellen, die Sicherheit und Effizienz von CCPs zu stärken. Die ESMA sollte unmittelbar sicherstellen müssen, dass eine systemrelevante Drittstaaten-CCP diese Anforderungen erfüllt. Einschlägige Anforderungen sollten es der ESMA ferner ermöglichen, diese CCP im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfassend und wirksam zu beaufsichtigen.
(33)
Um sicherzustellen, dass die emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, angemessen in die Anerkennung von Tier 2-CCPs eingebunden werden, sollte die ESMA bei der Anerkennung solcher CCPs berücksichtigen, ob diese die spezifischen Anforderungen, die die emittierende(n) Zentralbank(en) bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben möglicherweise auferlegt haben, einhalten. Diese Anforderungen sollten sich auf die Übermittlung von Informationen an die emittierende Zentralbank auf ihren begründeten Antrag hin, auf die Zusammenarbeit der CCPs mit der/den emittierenden/Zentralbank(en) im Zusammenhang mit den von der ESMA durchgeführten Bewertung der Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen, auf die Eröffnung eines täglich fälligen Einlagenkontos bei der/den emittierenden Zentralbank(en) und auf Anforderungen in Ausnahmesituationen, die die emittierende(n) Zentralbank(en) als erforderlich erachtet, beziehen. Die Zugangskriterien und -anforderungen der emittierenden Zentralbank(en) für die Eröffnung eines täglich fälligen Einlagenkontos sollten nicht auf eine Verpflichtung hinauslaufen, alle oder Teile der Clearingdienste der CCP zu verlagern.
(34)
Was die Anforderungen betrifft, welche die emittierende(n) Zentralbank(en) in Ausnahmesituationen auferlegen könnten, so könnten sich Entwicklungen in zentral geclearten Märkten auf die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme auswirken; zu diesen Entwicklungen zählen Situationen wie beispielsweise Stress-Situationen in den Märkten (insbesondere in Geldmärkten und Märkten für Pensionsgeschäfte), von denen die CCP zur Beschaffung von Liquidität abhängt; Situationen, in denen die Geschäfte einer CCP zu Liquiditätsengpässen im Markt beitragen oder schwerwiegende Ausfälle von Zahlungs- oder Abrechnungsmechanismen, die verhindern, dass die CCP ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann oder die ihren Liquiditätsbedarf erhöhen. Die Feststellung des Vorliegens einer derartigen Ausnahmesituation beruht einzig und allein auf geldpolitischen Überlegungen und muss nicht mit einer die CCP betreffenden Krisensituation übereinstimmen. In derartigen Situationen könnte der Aufsichtsrahmen die daraus folgenden Risiken möglicherweise nicht vollständig abfangen, wodurch direkte Maßnahmen der emittierenden Zentralbanken/Zentralbank zur Gewährleistung der Transmission der Geldpolitik oder des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme erforderlich werden könnten.
(35)
Derartige Ausnahmesituationen könnten erfordern, dass emittierende Zentralbanken vorübergehende Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsrisiken, Abwicklungsvereinbarungen, Einschussforderungen, Sicherheiten oder Interoperabilitätsvereinbarungen auferlegen, soweit dies in ihrem jeweiligen institutionellen Rahmen zulässig ist. Die Nichteinhaltung derartiger vorübergehender Anforderungen könnte den Entzug der Anerkennung einer Tier 2-CCP durch die ESMA auslösen. Diese Anforderungen können insbesondere vorübergehende Verbesserungen der Liquiditätsrisiko-Steuerung einer Tier 2-CCP umfassen, wie beispielsweise die Erhöhung des Liquiditätspuffers, eine häufigere Einziehung von untertägigen Einschusszahlungen und Obergrenzen für Fremdwährungsrisiken oder bestimmte Modalitäten für Geldeinlagen und die Abwicklung von Zahlungen in der Landeswährung der Zentralbank. Die Anforderungen sollten sich nicht auf andere Aufsichtsbereiche erstrecken oder automatisch zum Entzug einer Anerkennung führen. Darüber hinaus sollten diese Anforderungen nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten mit einer möglichen einmaligen Verlängerung um höchstens sechs Monate eine Voraussetzung für die Anerkennung sein. Nach Ablauf dieser Verlängerung sollten diese Anforderungen keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Tier 2-CCP mehr sein. Desungeachtet sollten emittierende Zentralbanken bei Auftreten einer neuen oder anderen Ausnahmesituation vorübergehende Anforderungen auferlegen dürfen, deren Anwendung eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Tier 2-CCP nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wäre.
(36)
Vor der Anwendung der Anforderungen oder vor einer etwaigen Verlängerung dieser Anwendung sollte die emittierende Zentralbank der ESMA, den anderen Zentralbanken, die alle Unionswährungen der geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente emittieren, und den Mitgliedern des Kollegiums für Drittstaaten-CCPs Folgendes übermitteln: eine Erklärung darüber, wie sich die Anforderungen, deren Aufstellung sie beabsichtigt, auf die Effizienz, Solidität und Belastbarkeit der CCPs auswirken werden, sowie eine Rechtfertigung, wieso die Anforderungen erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu gewährleisten und gleichzeitig der Notwendigkeit des Schutzes vertraulicher oder sensibler Informationen angemessen Rechnung zu tragen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die emittierende Zentralbank kontinuierlich mit der ESMA und mit den anderen emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente lauten, hinsichtlich der in Ausnahmesituationen anzuwendenden vorübergehenden Anforderungen zusammenarbeiten und Informationen darüber austauschen.
(37)
Die emittierende(n) Zentralbank(en) sollte der ESMA umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Feststellung, ob diese Drittstaaten-CCP nicht eine Tier 1-CCP ist, oder — falls die zusätzlichen Anforderungen nach der Anerkennung auferlegt wurden — spätestens 90 Arbeitstage nach der Auferlegung, wenn die Anforderungen auferlegt wurden, nachdem eine Tier 2-CCP anerkannt wurde, bestätigen, ob eine als Tier 2-CCP eingestufte Drittstaaten-CCP etwaige zusätzliche Anforderungen erfüllt oder nicht.
(38)
Eine systemrelevante CCP kann ein unterschiedlich hohes Risiko für das Finanzsystem und die Stabilität der Union darstellen. Die Anforderungen an systemrelevante CCPs sollten daher im Verhältnis zu den Risiken angewandt werden, die von diesen für die Union ausgehen könnten. Kommt die ESMA nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, im Folgenden „ESRB” ) und in Abstimmung mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung, einschließlich einer quantitativen technischen Bewertung der Kosten und Nutzen, zu dem Schluss, dass eine Drittstaaten-CCP oder einige ihrer Clearingdienste so systemrelevant sind, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten spezifischen Anforderungen das Risiko für die Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend mindern könnte, so sollte die ESMA — falls andere Maßnahmen als nicht hinreichend erachtet werden, um die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern — der Kommission empfehlen, diese CCP oder einige ihrer Clearingdienste nicht anzuerkennen. Die ESMA kann im Anschluss an dieses Verfahren empfehlen, eine CCP nicht anzuerkennen — mit oder ohne vorherige Einstufung der betreffenden CCP oder einiger ihrer Dienste als Tier 2.
(39)
Auf der Grundlage dieser Empfehlungen sollte die Kommission ermächtigt werden, als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem sie festlegt, dass die betreffende Drittstaaten-CCP nicht in der Lage sein sollte, manche oder alle ihrer Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze zu erbringen, sofern diese CCP nicht in einem beliebigen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dazu zugelassen ist. In diesem Durchführungsrechtsakt sollte auch ein angemessener Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren festgelegt werden, der einmal um weitere sechs Monate verlängert werden kann, und es sollten die Bedingungen angegeben werden, unter denen die CCP während des Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann, sowie sämtliche Maßnahmen, die während dieses Zeitraums ergriffen werden sollten, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.
(40)
Es ist wichtig, dass die emittierenden Zentralbanken von der ESMA einzeln konsultiert werden und ihre Zustimmung zu jeder etwaigen Empfehlung geben, einer Drittstaaten-CCP die Anerkennung zu verweigern, da sich eine solche Entscheidung auf die von ihnen emittierte Währung auswirken könnte, sowie zum Bericht der ESMA über die Anwendung eines Durchführungsrechtsakts der Kommission, der im Anschluss an eine solche Empfehlung erlassen wurde. Im Falle einer solchen Empfehlung oder eines solchen Berichts sollten sich die Zustimmung bzw. die Bedenken, die eine emittierende Zentralbank äußern kann, jedoch nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die gesamte Empfehlung oder den gesamten Bericht beziehen.
(41)
Die ESMA sollte die Anerkennung von Drittstaaten-CCPs und deren Einstufung als Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCPs regelmäßig überprüfen. Dabei sollte sie unter anderem Änderungen der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der Drittstaaten-CCPs beurteilen. Diese Überprüfungen sollten mindestens alle fünf Jahre sowie immer dann durchgeführt werden, wenn eine anerkannte Drittstaaten-CCP das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union erweitert oder verringert hat. Stellt die ESMA nach dieser Überprüfung fest, dass eine Tier 1-CCP als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so sollte die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten festlegen, innerhalb dessen die CCP die für Tier 2-CCPs geltenden Anforderungen erfüllen sollte.
(42)
Auf Ersuchen einer Tier 2-CCP sollte die ESMA auch berücksichtigen dürfen, inwiefern die Erfüllung der im Drittstaat anwendbaren Anforderungen durch eine solche CCP mit deren Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vergleichbar ist. Bei der Durchführung dieser Beurteilung sollte die ESMA den von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt berücksichtigen, in dem festgestellt wird, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des Drittstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, denen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und allen Bedingungen gleichwertig sind, die möglicherweise für die Anwendung des Durchführungsrechtsakts gelten. Um die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollte die ESMA bei der Durchführung dieser Beurteilung auch prüfen, inwiefern die von der CCP geclearten Finanzinstrumente auf Unionswährungen lauten. Die Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt erlassen, in dem sie die Modalitäten und Bedingungen für die Bewertung der Vergleichbarkeit festlegt.
(43)
Die ESMA sollte mit sämtlichen Befugnissen ausgestattet werden, die erforderlich sind, um anerkannte Drittstaaten-CCPs zu beaufsichtigen, damit sichergestellt ist, dass diese die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fortlaufend einhalten.
(44)
Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den für die Beaufsichtigung von CCPs zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Rechtssubjekten, auf die sich die Geschäfte der Drittstaaten-CCPs auswirken könnten, zu erleichtern, sollte die ESMA ein Kollegium für Drittstaaten-CCPs einrichten. Die Mitglieder des Kollegiums sollten darum ersuchen können, dass eine bestimmte Angelegenheit in Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs im CCP-Aufsichtsausschuss erörtert wird.
(45)
Damit die ESMA ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Drittstaaten-CCPs wirksam wahrnehmen kann, sollten Drittstaaten-CCPs Aufsichtsgebühren für die Beaufsichtigungs- und Verwaltungsaufgaben der ESMA zu entrichten haben. Die Gebühren sollten die Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Anerkennung von Drittstaaten-CCPs und deren Beaufsichtigung decken. Die Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt zur näheren Festlegung der Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, erlassen.
(46)
Die ESMA sollte in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort von Tier 2-CCPs und verbundenen Dritten, an die diese CCPs betriebliche Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchzuführen. Gegebenenfalls sollten die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern in der Union zuständigen Behörden über die Ergebnisse derartiger Untersuchungen und Prüfungen vor Ort unterrichtet werden. Sofern es für die Ausführung ihrer Aufgaben im Bereich der Geldpolitik relevant ist, sollten die emittierenden Zentralbanken aller Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, ihre Teilnahme an derartigen Prüfungen vor Ort beantragen können.
(47)
Die ESMA sollte Zwangsgelder verhängen können, um Drittstaaten-CCPs dazu zu zwingen, Verstöße zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu unterziehen.
(48)
Die ESMA sollte Geldbußen gegen Tier 1- und Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen haben, indem sie der ESMA sachlich falsche oder irreführende Auskünfte übermittelt haben. Ferner sollte die ESMA Geldbußen gegen Tier 2-CCPs verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gemäß der vorliegenden Verordnung auf sie anwendbaren zusätzlichen Anforderungen verstoßen haben. Ist die ESMA in ihrer Bewertung zu dem Schluss gekommen, dass bei einer Tier 2-CCP aufgrund von deren Einhaltung des anwendbaren Rechtsrahmens eines Drittstaats davon ausgegangen werden kann, dass sie die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen erfüllt, so sollte das Verhalten dieser CCP nicht als Verstoß gegen die genannte Verordnung gewertet werden, sofern sie diese vergleichbaren Anforderungen erfüllt.
(49)
Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem konkreten Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Koeffizienten besteht. Der Grundbetrag sollte unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes der betreffenden Drittstaaten-CCPs festgesetzt werden, und die Anpassungen sollten dadurch erfolgen, dass der Grundbetrag durch die Anwendung der entsprechenden Koeffizienten gemäß der vorliegenden Verordnung erhöht oder verringert wird.
(50)
In der vorliegenden Verordnung werden Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt, um der ESMA zu ermöglichen, Geldbußen zu verhängen, die im Verhältnis zu der Schwere der von einer Drittstaaten-CCP begangenen Verstöße stehen, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Verstöße begangen wurden.
(51)
Der Beschluss zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sollte sich auf eine unabhängige Untersuchung stützen.
(52)
Bevor die ESMA beschließt, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.
(53)
Die ESMA sollte davon absehen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.
(54)
Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein, und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine Strafverfahrensvorschriften umfassen, könnten jedoch Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.
(55)
Bei einem Verstoß einer Tier 2-CCP sollte die ESMA befugt sein, eine Reihe möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie die Tier 2-CCP zur Beendigung des Verstoßes auffordern und als letztes Mittel die Anerkennung entziehen können, wenn die Tier 2-CCP in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verstoßen hat. Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen sollte die ESMA der Art und Schwere des Verstoßes Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Bevor die ESMA Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren. Beschließt die ESMA den Entzug einer Anerkennung, so sollte sie — um mögliche Störungen des Marktes zu vermeiden — einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren festlegen.
(56)
Im Zusammenhang mit der von den zuständigen Behörden und der ESMA vorgenommenen Validierung wesentlicher Änderungen an den Modellen und Parametern, die zur Berechnung der Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds, der Anforderungen an die Sicherheiten sowie anderer Risikokontrollmechanismen einer CCP angenommen wurden, sollten verfahrenstechnische Aspekte und die Beziehung zwischen dieser Validierung und dem Beschluss des Kollegiums geklärt werden. Die vorläufige Annahme einer wesentlichen Änderung an den Modellen und Parametern sollte bei Bedarf möglich sein, insbesondere wenn die Wahrung der Solidität des Risikomanagements der CCP eine zügige Änderung erfordert.
(57)
Eine wirksame Beaufsichtigung von CCPs hängt vom Aufbau von Kompetenzen, Fachkenntnissen und Fähigkeiten sowie von der Entwicklung kooperativer Beziehungen und eines Austauschs zwischen Einrichtungen ab. Da sich diese Prozesse alle im Laufe der Zeit und nach ihrer eigenen Dynamik entwickeln, sollte beim Entwurf eines funktionsfähigen, wirksamen und effizienten Aufsichtssystems für CCPs dessen potenzielle langfristige Entwicklung berücksichtigt werden. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Verteilung der Zuständigkeiten dürfte sich daher mit der Rolle und den Fähigkeiten der ESMA, die vom CCP-Aufsichtsausschuss unterstützt wird, weiterentwickeln. Um effiziente und belastbare Aufsichtsregeln für CCPs zu entwickeln, sollte die Kommission überprüfen, ob die Aufgaben der ESMA, insbesondere die Aufgaben des CCP-Aufsichtsausschusses, tatsächlich dazu angetan sind, eine einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zu fördern, und ob die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten wirksam ist. Die Kommission sollte auch berichten, wie sich die Verordnung im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für CCPs auswirkt, und den Rahmen für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Drittstaaten-CCPs bewerten. Sie sollte den Bericht — gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln.
(58)
Um die wirksame Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf Drittstaaten-CCPs sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, in denen die folgenden Aspekte näher festgelegt werden: die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der Gebührenentrichtung; in denen die Kriterien für die Feststellung näher festgelegt werden, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant ist oder werden könnte; die nähere Festlegung der Kriterien, die für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittstaaten anzuwenden sind; in welcher Weise und unter welchen Bedingungen Drittstaaten-CCPs bestimmte Anforderungen einhalten müssen; weitere Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich der Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldern; und die Maßnahmen für eine Änderung des Anhangs IV entsprechend den Entwicklungen auf den Finanzmärkten. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(8) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(59)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von CCPs aus Drittstaaten und die Gleichwertigkeit der Rechtsrahmen der Drittstaaten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ausgeübt werden.
(60)
Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über die Regeln und die aufsichtliche Praxis zur Ausweitung von Tätigkeiten und Dienstleistungen, die Überprüfung von Modellen, Stresstests und Backtesting sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zu den folgenden Bereichen von der ESMA entwickelte technische Regulierungsstandards anzunehmen: die Bedingungen, unter denen weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP ihre Geschäfte ausweiten möchte, nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen zur Festlegung der Teilnahme der emittierenden Zentralbanken am Kollegium sind und die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise der Kollegien sowie die Bedingungen unter denen die Änderungen an den Modellen und Parametern von CCPs wesentlich sind. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV annehmen und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
(61)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Erhöhung der Sicherheit und Effizienz von CCPs durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Ausübung ihrer Tätigkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(62)
Solange die Kriterien für a) die Bewertung, ob eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten systemrelevant ist oder werden könnte, und b) die Bewertung der Vergleichbarkeit nicht genauer festgelegt sind, sollte die ESMA die Anwendung ihrer Ermächtigung zur Anerkennung von Drittstaaten-CCPs als Tier 1- beziehungsweise Tier 2-CCPs aufschieben.
(63)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 385 vom 15.11.2017, S. 3.

(2)

ABl. C 434 vom 15.12.2017, S. 63.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2019.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(8)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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