Präambel VO (EU) 2019/2100
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission(2) wird das von Emittenten bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte zu verwendende einheitliche elektronische Berichtsformat nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2004/109/EG festgelegt. Die in den Jahresfinanzberichten enthaltenen konsolidierten Abschlüsse werden entweder in Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemeinhin als International Financial Reporting Standards (IFRS) bezeichnet werden, oder gemäß den vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen IFRS erstellt, die auf der Grundlage der Entscheidung 2008/961/EG der Kommission(4) als den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen IFRS gleichwertig angesehen werden.
- (2)
- Die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwendende Basistaxonomie baut auf der IFRS-Taxonomie auf und ist eine Erweiterung derselben. Die IFRS-Stiftung aktualisiert die IFRS-Taxonomie alljährlich, um neben anderen Entwicklungen die Herausgabe neuer IFRS oder die Änderung bestehender IFRS, die Analyse der Angaben, die in der Praxis üblicherweise ausgewiesen werden, oder allgemeine inhaltliche oder technische Verbesserungen der IFRS-Taxonomie zu berücksichtigen. Infolgedessen ist es erforderlich, die technischen Regulierungsstandards zu aktualisieren, um den einschlägigen Änderungen der IFRS-Taxonomie Rechnung zu tragen.
- (3)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (4)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
- (4)
Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 112).
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