ANHANG I VO (EU) 2019/2122

TEIL 1

1.
Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,
ii)
es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
iii)
die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch, und
iv)
sie sind für den persönlichen Verbrauch durch die Passagiere bestimmt.

2.
Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter, sofern die betreffenden Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
Sie sind für das Heimtier bestimmt, das den Passagier begleitet,
ii)
sie sind lagerfähig,
iii)
es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und
iv)
die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

TEIL 2

Anmerkungen:

1.
Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code einer Kontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird der Code mit dem Zusatz „ex” wiedergegeben (z. B. ex 19 01: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sind eingeschlossen).
2.
Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht jener in der Spalte Warenbezeichnung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
3.
Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen.
Code der Kombinierten Nomenklatur(*) Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung

ex Kapitel 2

(0201-0210)

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Alle, außer Froschschenkeln (KN-Code 02089070)
0401-0406 Milcherzeugnisse Alle
ex05040000 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle, außer Tierdarmhüllen
ex0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere von Anhang I Teil 2 Abschnitt 1 Kapitel 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ungenießbar Nur Heimtierfutter
150100 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 Alle
150200 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Alle
150300 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Alle
15060000 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Alle
160100 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Alle, außer Insekten
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht Alle, außer Insekten

17021100

17021900

Lactose und Lactosesirup Alle
ex1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen
ex1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Teigwaren, Nudeln und Couscous, die kein Fleisch enthalten(**)
ex1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbares Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips, die kein Fleisch enthalten(***)
ex2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006(****) Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen
ex2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Kartoffelchips, die für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind und kein Fleisch enthalten(*****)
ex2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen
ex2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Brühen und Suppenaromen, die kein Fleisch enthalten(******)
ex210500 Speiseeis, auch kakaohaltig Nur Milch enthaltende Zubereitungen
ex2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten und kein Fleisch enthalten(*******)
ex2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind

Fußnote(n):

(*)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(**)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).

(***)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission.

(****)

Position 2006 lautet: „Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)” .

(*****)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission.

(******)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission.

(*******)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission.

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