ANHANG III VO (EU) 2019/2122

Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein!

Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein

Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden(1). Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.

Die folgenden Erzeugnisse dürfen in die EU eingeführt werden, sofern sie die unter den Abschnitten 1 bis 5 angegebenen Bedingungen und Gewichtsbeschränkungen erfüllen.

1. Geringe Mengen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen (außer Säuglingsmilchpulver, anderer Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtem Heimtierfutter)

Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus den Färöern oder Grönland stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter.

2. Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und

a)
die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,
b)
es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und
c)
die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und

a)
die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,
b)
es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und
c)
die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

3. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter

Sie dürfen nur dann aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter für den Verbrauch durch das Heimtier, das den Passagier begleitet, in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und

a)
die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,
b)
es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und
c)
die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und

a)
die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,
b)
es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und
c)
die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

4. Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z. B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

Frischer Fisch wurde ausgenommen, und

das Gewicht der Fischereierzeugnisse übersteigt nicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte).

Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Grönland.

5. Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, Miesmuscheln oder Schnecken in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person;

die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person.

Hinweis: Sie dürfen geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen aus mehreren der obigen fünf Kategorien (Abschnitte 1 bis 5) in die EU mitbringen oder versenden, sofern diese Erzeugnisse allen in den jeweiligen Abschnitten genannten Bestimmungen entsprechen.

6. Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen

Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. Folgende:

Vorlage der in der relevanten amtlichen EU-Bescheinigung genannten Bescheinigungen,

bei der Ankunft in der EU Vorlage der Waren und der ordnungsgemäßen Unterlagen an einer EU-Grenzkontrollstelle.

7. Ausgenommene Erzeugnisse

Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllt sind:

Süßwaren, weiße Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, nicht kakaohaltig, sowie Süßwaren, Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, Brotaufstriche und Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, kakaohaltig;

Teigwaren, Nudeln und Couscous;

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide (z. B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola) sowie Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide;

Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips (einschließlich Kartoffelchips);

mit Fisch gefüllte Oliven;

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate hieraus;

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus;

Miso, das eine kleine Menge Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die eine kleine Menge Fischbrühe enthält;

für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen;

für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten;

Likör.

Zusammengesetzte Erzeugnisse, die in ihrer Zusammensetzung als Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur Enzyme, Aromen, Zusatzstoffe oder Vitamin D3 beinhalten, sind von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 ausgenommen, wenn sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in diesem Anhang das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

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