Artikel 1 VO (EU) 2019/2123

Gegenstand

(1) Diese Verordnung regelt Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zuständige Behörden:

a)
an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen der folgenden Art durchführen können:

i)
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden;
ia)
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unterliegen;
ii)
Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, einschließlich Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen;

b)
Dokumentenprüfungen in Entfernung von einer Grenzkontrollstelle bei folgenden Sendungen durchführen können:

i)
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031;
ii)
Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Ziffer i, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen.

(2) Die zuständigen Behörden, die sich in einer Entfernung von der Grenzkontrollstelle befinden, wobei es sich auch um eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle und einen Unionseingangsort handeln kann, handeln während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission(3).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(2)

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 mit ausführlichen Regelungen darüber, welche Handlungen während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmen sind (siehe Seite 128 dieses Amtsblatts).

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