Artikel 2 VO (EU) 2019/2123

Bedingungen für die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle

(1) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften über Lebensmittelsicherheit, Futtermittelsicherheit und Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge können an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn:

a)
Der Unternehmer hat bei der Voranmeldung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bzw. die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle hat im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (im Folgenden „GGED” ) die Kontrollstelle angegeben, an der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind;
b)
das Ergebnis der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführten Dokumentenprüfungen ist zufriedenstellend;
c)
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben im GGED ihre Genehmigung der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle eingetragen;
d)
bevor die Sendung die Grenzkontrollstelle verlässt, hat der Unternehmer die zuständigen Behörden der Kontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung und über das Transportmittel informiert, indem er ein separates GGED ausgefüllt und dieses im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (im Folgenden „IMSOC” ) übermittelt hat;
e)
der Unternehmer hat die Sendung unter zollamtlicher Überwachung von der Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle befördert, ohne dass die Waren während der Beförderung entladen wurden;
f)
der Unternehmer hat sichergestellt, dass die Sendung während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer Kopie des unter Buchstabe c genannten GGED in Papierform oder elektronischer Form begleitet wird;
g)
der Unternehmer hat sichergestellt, dass:

i)
die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die einer Sofortmaßnahme gemäß Rechtsakten unterliegen, die im Einklang mit Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassen wurden, sowie Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der amtlichen Bescheinigungen im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden, die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde;
ii)
Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakte unterliegen, während der Beförderung zur Kontrollstelle von einer beglaubigten Kopie der Ergebnisse der von den zuständigen Behörden des Drittlandes durchgeführten Laboranalysen begleitet werden, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgestellt wurde;

h)
der Unternehmer hat die Bezugsnummer des in Buchstabe c genannten GGED in der bei den Zollbehörden für die Zwecke der Beförderung der Sendung zur Kontrollstelle abgegebenen Zollanmeldung angegeben und gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eine Kopie dieses GGED für die Zollbehörden bereitgehalten.

(2) Die Anforderung, dass die in Absatz 1 Buchstabe g Ziffern i und ii genannte beglaubigte Kopie die Sendung begleiten muss, entfällt, wenn die entsprechenden amtlichen Bescheinigungen oder Ergebnisse der Laboranalysen von den zuständigen Behörden des Drittlandes über das IMSOC übermittelt oder von dem Unternehmer in das IMSOC eingestellt wurden und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle überprüft haben, dass sie den Originalen der Bescheinigungen oder der Ergebnisse von Laboranalysen entsprechen.

(3) Verwaltet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein bestehendes nationales System, das die Ergebnisse von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen erfasst, so gilt Absatz 1 Buchstaben d und h nicht für Sendungen, die die Grenzkontrollstelle zur Kontrollstelle innerhalb desselben Mitgliedstaats verlassen, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)
Im bestehenden nationalen System sind die Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung an der Kontrollstelle und über die Art des Transportmittels verfügbar;
b)
das bestehende nationale System erfüllt die folgenden Bedingungen:

i)
es informiert Zollbehörden und den Unternehmer zeitnah über die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Genehmigung und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle über das Eintreffen der Sendung an der Kontrollstelle;
ii)
es tauscht elektronische Daten mit dem IMSOC aus, einschließlich Informationen über Zurückweisungen von Sendungen sowie Informationen, die eine eindeutige Identifizierung der einzelnen Sendungen erlauben, z. B. durch eine einmalige Bezugsnummer;
iii)
es stellt sicher, dass das in Absatz 1 Buchstabe c genannte GGED erst nach einem elektronischen Datenaustausch und einer Bestätigung durch das IMSOC vervollständigt werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden können die folgenden amtlichen Kontrollen an einer im GGED angegebenen anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen, außer in Feld 30 der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 (im Folgenden die „Kontrollbescheinigung” ) wurde das Kästchen „Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.” angekreuzt:

a)
pflanzengesundheitliche Kontrollen in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia;
b)
Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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