Artikel 3 VO (EU) 2019/2123

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle

(1) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii können von den zuständigen Behörden an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden, wenn eine der folgenden:

a)
Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle beantragt, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle genehmigen die Beförderung der Sendung zu dieser Kontrollstelle;
b)
die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle haben entschieden, dass die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an der Kontrollstelle durchgeführt werden, die für die Warenkategorie dieser Sendung benannt ist, und der Unternehmer erhebt keine Einwände gegen diese Entscheidung.

(2) Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle durchgeführt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Es liegt keine Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 Buchstabe a vor;
b)
der Unternehmer erhebt im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b Einwände gegen die Entscheidung, dass die Sendung an die Kontrollstelle befördert wird.

(3) Die zuständigen Behörden können Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchführen, sofern zusätzlich zu einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen Folgendes zutrifft:

a)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Beförderung zu einer Kontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen beantragt;
b)
falls die Sendung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle sowohl für Kontrollen der Lebens- und Futtermittelsicherheit in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen als auch für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Form von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt wird, haben die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle eine solche Beförderung in Bezug auf alle diese Kontrollen genehmigt bzw. beschlossen. Diese Kontrollen werden an ein und derselben Kontrollstelle durchgeführt, die für die Kategorie der Waren in der Sendung benannt ist und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll.

(4) Werden Sendungen gemäß Absatz 3 zu einer Kontrollstelle befördert, so vermerken die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit verantwortlich sind, die Beförderung im GGED, und die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verantwortlich sind, vermerken die Beförderung in der Kontrollbescheinigung.

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