ANHANG I VO (EU) 2019/2126

Besondere amtliche Kontrollen bei Waren, die über die zugelassenen Eingangsorte bestimmter griechischer Inseln und bestimmter französischer Gebiete in die Union verbracht werden

1.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle Daten von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen sowie im Fall der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte auch alle Daten von Tieren, die zum Inverkehrbringen vorgeführt werden, in das IMSOC eingegeben werden.
2.
Die zuständige Behörde prüft:

a)
die Begleitbescheinigungen und -dokumente;
b)
die Nämlichkeit der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie im Fall der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte auch die Nämlichkeit der Tiere;
c)
die Verpackung und Kennzeichnung;
d)
die Qualität und den Zustand der Waren;
e)
die Transportbedingungen und im Fall von Kühltransporten die Temperatur im Transportmittel sowie die Kerntemperatur der Waren;
f)
etwaige Schäden an den Waren.

3.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im begleitenden GGED angegeben wird, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse zum Inverkehrbringen nur für den lokalen Verbrauch bestimmt sind und dass diese Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen.
4.
Im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte stellt die zuständige Behörde sicher, dass nach Abschluss der besonderen amtlichen Kontrollen im begleitenden GGED angegeben wird, dass die Tiere zum Inverkehrbringen nur für lokale Zucht und Erzeugung bestimmt sind und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse keinesfalls in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen.
5.
Die zuständige Behörde führt regelmäßige Inspektionen hinsichtlich der Unterbringung/Lagerung der Sendungen zum Inverkehrbringen durch, um zu überprüfen, dass den hygienerechtlichen Anforderungen entsprochen wird und dass diese Sendungen nicht in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden.
6.
Im Falle der französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Mayotte führt die zuständige Behörde regelmäßige Inspektionen hinsichtlich der Unterbringung der Tiere zum Inverkehrbringen durch, um zu überprüfen, dass den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprochen wird und dass diese Tiere und davon gewonnene Erzeugnisse nicht in andere Teile des Gebiets der Union versandt werden dürfen.

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