ANHANG VO (EU) 2019/2128

TEIL 1

TEIL 2

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X). Mit „ISO” ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2(1) gemeint. Erlaubt ein Feld die Auswahl einer oder mehrerer Optionen, so werden in der elektronischen Fassung der amtlichen Bescheinigung nur diese Optionen angezeigt.

Teil I: Angaben zur Sendung

Feld I.1Grenzkontrollstelle/Zuständige Behörde: Anzugeben ist der Name der Grenzkontrollstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde, die die amtliche Bescheinigung ausstellt, und ihre TRACES-Bezugsnummer.
Feld I.2Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde, die die amtliche Bescheinigung ausstellt, nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.
Feld I.2.aIMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.
Feld I.3Versender: Bei Versand aus einem Lager sind Name und Anschrift (Straße, Ort, Region, Provinz oder Bundesland, Registrier- bzw. Zulassungsnummer) des Lagers anzugeben, von dem aus die Sendung versandt wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Sendung direkt von einer Grenzkontrollstelle aus versandt wird.
Feld I.4Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift (Straße, Ort, Region, Provinz oder Bundesland, Registrier- bzw. Zulassungsnummer) der natürlichen oder juristischen Person, die in der Union für die Lieferung der Sendung an den Bestimmungsort verantwortlich ist.
Feld I.5Bestimmungsort (Schiff): Anzugeben sind der Name des Schiffes, für das die Sendung bestimmt ist, die Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für das Schiff, der Name des Hafens, der Name sowie der ISO-Code des Bestimmungsmitgliedstaats der Waren. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die amtliche Bescheinigung für die Lieferung der Sendung an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland ausgestellt wird.
Feld I.6

Bestimmungsort (Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten): Anzugeben sind der Name des Militärstützpunkts der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union sowie der Name und der ISO-Code des Mitgliedstaats, in dem sich der Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten befindet.

Ist der Bestimmungsort ein Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten in einem Drittland, so ist in diesem Feld nur die Grenzkontrollstelle am Ausgang aus der Union anzugeben.

Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die amtliche Bescheinigung für die Lieferung an Schiffe, die die Union verlassen, ausgestellt wird.

Feld I.7

Transportmittel:

Kennnummer(n): bei Flugzeugen die Flugnummer angeben, bei Schiffen den/die Schiffsnamen, bei der Eisenbahn Zug- und Waggonnummer, bei Straßentransporten Kennzeichen und ggf. auch das des Anhängers. Bei Containersendungen ist das Kennzeichen des Anhängers nicht obligatorisch, wenn die Containernummer angegeben ist.

Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Containernummer:falls zutreffend, die betreffenden Nummern. Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.
Plombennummer:Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.
Feld I.8

Beschreibung der Waren:

Beschreibung der Waren und der Produktart: Anzugeben sind der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) und die Bezeichnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(2).

Ursprungsland: Anzugeben ist das Ursprungsland der Waren.

Bezugsnummer des Ursprungs-GGED: Anzugeben ist die Bezugsnummer des GGED für die Sendung, aus der die entsprechende Anzahl an Kisten des Produkts abgeleitet wird.

Die Angabe in diesem Feld kann auch in Form eines Begleitdokuments bereitgestellt werden, das der amtlichen Bescheinigung beizufügen ist. In diesem Fall ist das Feld „Begleitdokument” auszufüllen, einschließlich der Bezugsnummer des Begleitdokuments/der Begleitdokumente.

Feld I.9Gesamtzahl der Packstücke: Anzugeben ist die Anzahl der Kisten bzw. Packstücke der Waren. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.
Feld I.10Gesamtnettogewicht in Kilogramm: definiert als Masse der Waren selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.
Feld I.11Datum und Uhrzeit des Abtransports: Anzugeben sind Datum und Uhrzeit der geplanten Abfahrt des Transportmittels von der Grenzkontrollstelle oder vom Lager.

Teil II: Erklärung

Dieser Teil ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Inspektor/einer amtlichen Inspektorin der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder am Lager auszufüllen.

Teil III: Bestätigung des Eintreffens der Sendung

Dieser Teil muss von folgenden Personen ausgefüllt werden:

wenn der Bestimmungsort ein Schiff ist, das die Union verlässt: von der zuständigen Behörde im Bestimmungshafen oder vom offiziellen Vertreter des Kapitäns;

wenn der Bestimmungsort ein Militärstützpunkt der NATO/Vereinigten Staaten im Gebiet der Union ist: von der zuständigen Behörde, die für die Kontrollen auf dem Militärstützpunkt der NATO/der Vereinigten Staaten zuständig ist;

wenn der Bestimmungsort ein Militärstützpunkt der NATO/der Vereinigten Staaten in einem Drittland ist: die zuständige Behörde an der Ausgangsgrenzkontrollstelle.

Fußnote(n):

(1)

Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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