Präambel VO (EU) 2019/2128

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates(1) (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 90 Buchstaben a und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Vorschriften festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei amtlichen Kontrollen bei Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, beachten müssen, um die Einhaltung der für die Lebensmittelkette geltenden Unionsvorschriften zu überprüfen.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission(2) werden Vorschriften für die amtlichen Kontrollen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern festgelegt, die in Lagern im Gebiet der Union gelagert werden und entweder an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland oder an ein Schiff geliefert werden sollen, das die Union verlässt, und für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind.
(3)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sieht insbesondere vor, dass diese Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen bei Verlassen des Lagers von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden müssen.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 sieht ferner vor, dass Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern, die für ein Schiff bestimmt sind, das die Union verlässt, bei ihrer Beförderung von der Grenzkontrollstelle zum Schiff von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden müssen.
(5)
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sollte für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern, die an Schiffe geliefert werden sollen, die die Union verlassen, und für die Versorgung von Schiffen oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind, oder an Militärstützpunkte der NATO oder der Vereinigten Staaten im Gebiet der Union oder in einem Drittland geliefert werden sollen, ein einheitliches Muster einer amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.
(6)
Häufig wird der Inhalt der Sendungen in Lagern zusammengestellt. Solche Sendungen können aus Waren bestehen, die aus mehreren Sendungen unterschiedlichen Ursprungs oder unterschiedlicher Erzeugniskategorien stammen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte für die Waren in den neu zusammengestellten Sendungen eine einheitliche amtliche Bescheinigung verwendet werden. Die Rückverfolgbarkeit von Waren sollte dadurch sichergestellt werden, dass in der amtlichen Bescheinigung die Nummer des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) angegeben wird, das die ursprünglichen Sendungen, aus denen die Waren stammen, begleitet.
(7)
Die amtliche Bescheinigung kann von den zuständigen Behörden entweder in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt werden. Es sollten daher für beide Fälle Vorschriften für die Ausstellung der amtlichen Bescheinigung festgelegt werden.
(8)
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen für amtliche Bescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(3) auch für das in der vorliegenden Verordnung festgelegte Muster einer amtlichen Bescheinigung gelten.
(9)
Das elektronische System TRACES enthält Musterbescheinigungen, die mit der Entscheidung 2003/623/EG der Kommission(4) und der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission(5) zur Erleichterung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren an den Grenzen der Union und in Zolllagern sowie zur Ermöglichung der elektronischen Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien eingeführt wurden. Dementsprechend sollten das Format der in dieser Verordnung festgelegten amtlichen Musterbescheinigung sowie die Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigung an das TRACES-System angepasst werden.
(10)
Nach Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wird das TRACES-System in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls — IMSOC) integriert. Das Muster der amtlichen Bescheinigung in der vorliegenden Verordnung sollte daher an das IMSOC angepasst werden.
(11)
Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ab diesem Datum gelten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung‚ zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011, (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (siehe Seite … dieses Amtsblatts).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(4)

Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58).

(5)

Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

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