ANHANG D VO (EU) 2019/2146
MONATLICH ZU ÜBERMITTELNDE KURZFRISTIGE STATISTIKEN
In diesem Anhang werden der Erfassungsbereich, die Einheiten, der Berichtszeitraum, die Erhebungshäufigkeit, die Fristen und die Übermittlungsmodalitäten für die kurzfristige monatliche Erhebung statistischer Daten beschrieben.
Erklärungen von Begriffen, die nicht in diesem Anhang erläutert werden, sind in Anhang A zu finden.
Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung aller in diesem Anhang aufgeführten Daten:
- a)
- Berichtszeitraum: Der Berichtszeitraum für die gemeldeten Daten ist ein Kalendermonat.
- b)
- Periodizität: Die Daten werden monatlich gemeldet.
- c)
- Übertragungsformat: Die Daten sind nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.
- d)
- Übermittlungsverfahren: Die Daten sind elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder in dieses heraufzuladen.
-
1.
-
ERDGAS
-
1.1.
-
Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Erdgas.- 1.2.
- Verzeichnis der Aggregate
Folgende Aggregate sind anzugeben:- 1.2.1.
- Erzeugung
- 1.2.2.
- Einfuhren
- 1.2.3.
- Ausfuhren
Anmerkung für Ein- und Ausfuhren: Es sind alle Erdgasmengen anzugeben, die über die Grenzen eines Landes hinweg befördert wurden, und zwar unabhängig davon, ob eine Zollabfertigung stattgefunden hat oder nicht. Darin sind Durchfuhren durch das Land eingeschlossen; die Durchfuhrmengen sind als Einfuhr und als Ausfuhr anzugeben. Bei Einfuhren von Flüssigerdgas sollte nur die entsprechende vermarktbare Trockenmenge angegeben werden, einschließlich des Eigenverbrauchs bei der Rückvergasung.- 1.2.4.
- Bestandsveränderungen
- 1.2.5.
- Gesamtendbestände im Hoheitsgebiet des Staates
- 1.3.
- Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in TJ (Terajoule) auf der Basis des Bruttoheizwerts anzugeben.- 1.4.
- Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.- 2.
- ROHÖLEINFUHREN UND -BEREITSTELLUNG
- 2.1.
- Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für Rohöl.- 2.2.
- Begriffsbestimmungen
- 2.2.1.
- Einfuhren
Als Einfuhren gelten alle Mengen an Rohöl, die entweder in das Zollgebiet des Mitgliedstaats gelangen oder aus einem anderen Mitgliedstaat stammen und nicht zur Durchfuhr bestimmt sind. Rohöl, das für die Bestandsbildung verwendet wird, ist eingeschlossen. Nicht einbezogen in die Einfuhren wird Öl, das aus dem Meeresboden gewonnen wird, für den ein Mitgliedstaat ausschließliche Rechte zur Nutzung und Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ausübt.- 2.2.2.
- Bereitstellung:
Die Bereitstellung umfasst das während des Referenzzeitraums in den Mitgliedstaat eingeführte und das in diesem Mitgliedstaat erzeugte Rohöl. Die Bereitstellung von Rohöl aus zuvor angelegten Beständen ist ausgeschlossen.- 2.2.3.
- CIF-Preis:
Bei dem CIF-Preis (Preis einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht) handelt es sich um den FOB-Preis (Preis frei an Bord), also den am Hafen/Verladeort tatsächlich in Rechnung gestellten Preis, zuzüglich der Kosten für Transport, Versicherung und Gebühren im Zusammenhang mit Rohöltransporten. Der CIF-Preis des in einem Mitgliedstaat erzeugten Rohöls ist entweder „frei Entladehafen” oder „frei Grenze” , d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rohöl in die Zollhoheit des Einfuhrlandes fällt, zu berechnen.- 2.2.4.
- API-Grad:
Der API-Grad ist ein Maß dafür, wie schwer/leicht Rohöl verglichen mit Wasser ist. Der API-Grad ist nach folgender Formel für die relative Dichte (SG) zu melden: API = (141,5 ÷ SG) — 131,5- 2.3.
- Verzeichnis der Aggregate
- 2.3.1.
- Für die Rohöleinfuhren sind folgende Aggregate, aufgeschlüsselt nach Typ und geografischen Erzeugungsgebiet, anzugeben:
- 2.3.1.1.
- Bezeichnung des Rohöls
- 2.3.1.2.
- durchschnittlicher API-Grad
- 2.3.1.3.
- durchschnittlicher Schwefelgehalt
- 2.3.1.4.
- eingeführte Gesamtmenge
- 2.3.1.5.
- CIF-Gesamtpreis
- 2.3.1.6.
- Anzahl der meldenden Stellen.
- 2.3.2.
- Für die Bereitstellung von Rohöl sind folgende Aggregate anzugeben:
- 2.3.2.1.
- bereitgestellte Menge
- 2.3.2.2.
- gewichteter durchschnittlicher CIF-Preis.
- 2.4.
- Maßeinheiten
bbl (Barrel) für 2.3.1.4 und 2.3.2.1 kt (tausend Tonnen) für 2.3.2.1 % (Prozent) für 2.3.1.3 ° (Grad) für 2.3.1.2 USD (US-Dollar) pro Barrel für 2.3.1.5 und 2.3.2.2 USD (US-Dollar) pro Tonne für 2.3.2.2- 2.5.
- Geltende Bestimmungen
- 2.5.1.
- Berichtszeitraum:
Ein Kalendermonat.- 2.5.2.
- Periodizität:
Monatlich.- 2.5.3.
- Frist für die Datenübermittlung:
Innerhalb eines Kalendermonats nach dem Berichtsmonat.- 2.5.4.
- Übertragungsformat:
Die Daten sind nach dem einschlägigen, von Eurostat festgelegten Austauschstandard zu übermitteln.- 2.5.5.
- Übermittlungsverfahren:
Die Daten sind elektronisch an das zentrale Eurostat-Portal zu übermitteln oder in dieses heraufzuladen.- 3.
- ROHÖL UND MINERALÖLPRODUKTE
- 3.1.
- Infrage kommende Energieprodukte
Dieses Kapitel betrifft die Meldung für:- 3.1.1.
- Rohöl
- 3.1.2.
- Flüssiggas
- 3.1.3.
- Benzin (Summe aus Motorenbenzin und Flugbenzin)
- 3.1.4.
- Kerosin (Summe aus Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und sonstigem Kerosin)
- 3.1.5.
- Diesel- und Gasöl
- 3.1.6.
- Heizöl
- 3.1.7.
- Öl insgesamt ist die Summe aller dieser Erzeugnisse ausgenommen Rohöl, einschließlich aller anderen in Anhang A definierten Mineralölprodukte (Raffineriegas, Ethan, Naphtha, Petrolkoks, Testbenzin und Industriebrennstoffe, Paraffinwachse, Bitumen, Schmierstoffe u. a.).
- 3.2.
- Verzeichnis der Aggregate
Für alle im vorhergehenden Abschnitt angeführten Energieprodukte sind die folgenden Aggregate anzugeben.- 3.2.1.
- Erzeugung von Rohöl und der Raffinerieausstoß (Bruttoausstoß einschließlich Raffineriebrennstoff) für alle anderen in Abschnitt 3.1 aufgeführten Erzeugnisse.
- 3.2.2.
- Einfuhren
- 3.2.3.
- Ausfuhren
- 3.2.4.
- Endbestände
- 3.2.5.
- Bestandsveränderungen
Positive Zahlen stehen für Bestandsvergrößerung, negative für Bestandsverkleinerung.- 3.2.6.
- Raffinerieeingang (erfasster Raffineriedurchsatz) von Rohöl und Nachfrage für alle anderen in Abschnitt 3.1 aufgeführten Erzeugnisse
Nachfrage ist definiert als Lieferungen oder Verkäufe an den inländischen Markt (Inlandsverbrauch) zuzüglich Eigenverbrauch der Raffinerien und Lieferungen für die Bunkerbestände der internationalen See- und Luftfahrt. Der Gesamtölbedarf schließt Rohöl ein.- 3.3.
- Maßeinheiten
Die gemeldeten Mengen sind in kt (Kilotonnen) anzugeben.- 3.4.
- Frist für die Datenübermittlung
Innerhalb von 25 Tagen nach dem Berichtsmonat.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.