Präambel VO (EU) 2019/2146
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Union geschaffen.
- (2)
- Energiestatistiken müssen ständig weiterentwickelt werden, da der technologische Fortschritt rasch voranschreitet, die Energiepolitik der Union eine ständige Entwicklung durchläuft und die Ziele der Union sowie die Überwachung der bei deren Verwirklichung erreichten Fortschritte unbedingt auf amtlichen Energiedaten beruhen sollten. Daher muss der Rahmen für die Berichterstattung über die europäische Energiestatistik regelmäßig aktualisiert werden, um dem wachsenden oder sich ändernden Bedarf Rechnung zu tragen.
- (3)
- Die Kommission hat mehrere Aspekte der jährlichen, monatlichen und der monatlich kurzfristig zu übermittelnden Energiestatistiken ermittelt, die aktualisiert werden müssen. Sie betreffen insbesondere eine stärkere Aufschlüsselung der Statistiken über den Endenergieverbrauch der Industrie, im Interesse der Kohärenz durchgeführte konzeptionelle Anpassungen bei den Begriffsbestimmungen für den Handel mit Erdgas, die verbindliche Einführung bestimmter Meldedaten und die Verbesserung der Aktualität der monatlichen Erhebung von Kohle- und Elektrizitätsdaten. Die Kommission hat mit den Mitgliedstaaten mehrere technische Aspekte erörtert und abgestimmt, unter anderem den Anwendungsbereich, die Machbarkeit, die Produktionskosten, die Vertraulichkeit und die Meldebelastung der Mitgliedstaaten.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.
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