Artikel 3 VO (EU) 2019/2148

Anforderungen für die Freigabe des spezifizierten Materials

Das spezifizierte Material aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 benannt wurden, kann nur dann freigegeben werden, wenn es folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Es wurde einzig in den genehmigten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gemäß den in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgehaltenen Anforderungen aufbewahrt;
b)
es wurde als frei von spezifizierten Schädlingen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung befunden.

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